Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

vekommen, — als ein für die sozial schwächeren unentbehrliches 
Mittel, die übrigen Freiheitsrechte zu schützen. 
Naturgemäss liegt jedoch die Anerkennung dieser rechtlichen 
Freiheiten nicht schon in ihrer abstrakten Fixierung, bes. in der 
Verfassungsurkunde. Vielmehr ist hiezu eine planmässige Nor- 
mierung aller Gebiete erforderlich, auf. denen der Einzelne mit 
dem Staat in Berührung tritt, — des Civilprozesses, des Straf- 
prozesses, der Militär-, Steuer-, inneren Verwaltung, — insbesondere: 
zu 1. Regelung der Befugnisse des Militärs, von der Schuss- 
waffe Gebrauch zu machen, Bestimmung der Gründe 
and des Verfahrens der gerichtlichen und polizeilichen Ver- 
haftung, Wohnungsdurchsuchung, Sachbeschlagnahme, 
— des Entmündigungsverfahrens (keine willkürl, Unter- 
bringung in Irrenanstalten etc.) 
Regelung der persönlichen Abhängigkeitsverhältnisse 
(keine freiwillige Begebung in Leibeigenschaft), die 
Gründe einer staatl, Konzessionierung u. Ueberwachung 
gewisser, Gewerbe (des Apotheker-, Schankgewerbes), 
Regelung der Bedingungen des Grundstückserwerbs, 
der amtlichen Anstellung (ohne Rücksicht auf das Be- 
kenntnis), der Gründe, aus denen Versammlungen auf- 
gelöst, Schriften, bes. Zeitungen u, Zeitschriften ver- 
boten oder beschlagnahmt werden können (Zensur). 
Fasst man diese einzelnen praktischen Masnahmen ins Auge, 
so zeigen sich unter den verschiedenen Staatsrechten erhebliche 
Verschiedenheiten. Vollkommen durchgeführt sind dieselben auch 
in England nicht (z. B. ungenügendes Rechtsmittel gegen will- 
kürliche Verhaftung, writ of habeas. corpus [nur bei Vergehen, nicht 
bei Verbrechen]; — weitgehende Strafverfolgg. gegen den Drucker 
and Buchhändler [auch ohne Nachweis der bösen Absicht]). Im 
Allgemeinen ist jedoch England hierin gegenüber den Festland- 
staaten fortgeschritten (bes. vollkommene Freiheit der Versammlung 
and fast unbeschränkte Organisationsfreiheit). Nur bleibt zu be- 
denken, dass auch diese Verschiedenheiten mindestens zum Teil 
natürlich bedingt sind durch die verschiedene Ausdehnung der 
staatlichen Aufgaben. Denn im Allgemeinen wird ein Staat, der 
zu 2.
	        
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