Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

den Einzelnen möglichst viele Befugnisse zu befriedigen überlässt, 
wie England (vgl. o. $ 13), dafür dem Einzelnen möglichste Be- 
wegungsfreiheit gewähren müssen, während ein vielseitig thätiger 
Staat (wie die deutschen Staaten) grössere Neigung haben muss, 
sich durch Beschränkung der Einzelnen die Thätigkeit zu erleichtern. 
S 27. Die Rechtsgarantien der Bürger und die 
Behördenorganisation. 
Die Grundsätze, welche die Abgrenzung der staatlichen 
Pflichten sowie andrerseits die politischen Lasten und Beschränkungen 
des Bürgers feststellen, werden erst dadurch in ihrer Durchführung 
gesichert, dass bestimmte äussere Veranstaltungen getroffen werden, 
die die Geltung der verfassungsrechtlichen Normen verbürgen 
(vgl. 8 4). Die Rechtsgarantien liegen: 
1. in der Behördenorganisation, Soweit die Behörden, 
vor allen die Verwaltungsbehörden, der Bürgergesamtheit gegen- 
iber Kulturaufgaben zu erfüllen haben, kann ihrer Pflichtver- 
nachlässigung nur durch Dienstüberwachung oberer zentraler 
Behörden, vor allem der Ministerien gesteuert werden; diese „Dis- 
ziplinierung“ des Beamtentums ist eine der Leistungen des absoluten 
Staats, und für die führenden Staaten der neuen Zeit die selbst- 
verständliche Grundlage. In der ungenügenden Organisation der 
Disziplin besteht eine der Hauptschwächen der südeuropäischen 
Staaten. 
Vor allem aber bedarf es der Garantien gegen zu sehr ge- 
steigerte Belastung des Einzelnen durch die Behörden, sei es durch 
ibermässige Heranziehung zu Leistungen (Steuer-, Strassenbau- 
leistungen ete.), sei es durch Eingriff in die Grundrechte bei 
Gelegenheit der Amtsthätigkeit im öffentlichen. Interesse, Hier 
kann ‚wirksam nur in der Weise geholfen werden, dass neben die 
Exekutivorgane eine rechtsprüfende, rechtskontrollierende 
Behörde, Gericht, Justizorgan gestellt wird, von deren Ent- 
scheidung der Verwaltungsakt abhängig gemacht ist. Die Anfänge 
dieses „Dualisnıus der Organe“ in der unteren Behördenorgani- 
sation liegen schon in der äusseren Trennung der Funktionen 
der Strafverfolgung und Strafgerichtsbarkeit. Sie
	        
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