Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

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Dark v4 PA Ak Akt der Organisation ist (dies der Irrtum der mechanischen 
I "Y AM 6) % N vr Theorie des Naturrechts), Im Gegenteil entstehen die Organe 
X Y eines Staats meist gewohnheitsmässig und allmählich, nicht uno 
actu; nur ausnahmsweise ist letzteres der Fall, — wohl nur da, 
wo Menschen einen Staat neu gründen, die bereits einem solchen 
angehören (Kolonisation, — Konföderation kleinerer Staaten zu 
einem grösseren). « Entscheidend für die Existenz des Staates ist 
vielmehr nur das Dasein von Organen, und auch.das nur, sofern 
die Organe für die Gesamtheit Thätigkeit entfalten, also dadurch 
die Existenz eines Staats bethätigen. Ein Titularkönig schafft 
keinen Staat. 
Wohl ist dagegen für die Existenz eines staatlichen Verbands 
wesentlich, dass die Thätigkeit politisch handelnder Organe als die 
des bestimmten räumlich abgegrenzten Menschenkomplexes 
selbst gilt, dass die letztere durch seine Regierung als eine 
eigene Thätigkeit entwickelnde abgeschlossene Persön- 
lichkeit gedacht werden kann. Dies aber ist nur dann der Fall 
wenn das Organ unmittelbar oder mittelbar von dieser 
Menschengruppe seine Funktion und deren leitende Gedanken 
empfangem-hat: Deshalb ist-eine geographisch selbständige Gruppe 
doch nur ein unselbständiger Bestandteil eines grösserer 
Staats (ein blosser Verwaltungsbezirk desselben), wenn die Organe. 
welche für sie die politische Thätigkeit verrichten, von der Re- 
gierung des Hauptstaats ihre Funktion ableiten (so insbes. 
auch bei Kolonien, die ausschliesslich vom Mutterland aus regiert 
werden). Umgekehrt ist ein Gebiet auch dann ein selbständiger 
Staat, wenn es mit anderen zu einem grösseren geographischen 
(Ganzen zusammengefasst wird, Vor allem aber bleibt. ein Gebiet 
auch dann ein selbständiger politischer. Verband, wenn es von 
einem ebenfalls selbständigen grösseren Ganzen mit umfasst und 
von dessen Haupt mitbeherrscht wird, vorausgesetzt nur, dass er 
unter dieser Herrschaft durch selbständig geschaffene 
und geleitete Organe eigene Thätigkeit entwickelt. 
Die gesamte geschichtliche Entwicklung rechnet sogar damit, dass 
fortwährend engere Verbände sich zu weiteren, grösseren Ver. 
bänden zusammenschliessen, ohne doch ihre selbständige 
politische Existenz aufzugeben: Land- und Stadtgemeinde 
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