lichen, überhaupt persönlichen) Bewegungsfreiheit verwechzelt
werden, die dem Bürger durch die staatliche Thätigkeit offen ge-
lassen wird (vgl. o, 8 2). Es ist denkbar, dass das individuelle
Leben sehr stark beschräukt wird, aber doch nach Massgabe
fester, sichernder Grundsätze — so in sehr primitiven
Gemeinwesen, z. B. denen der germanischen sog. Gemeinfreiheit in
und nach der Völkerwanderung (unbedingter Kriegsdienst, staat-
liche periodische Landverteilung etc. nach fester Ordnung); — eine
extreme Durchführung dieses Zustandes schwebt den Vertretern
des „sozialen“ Staats. vor (politische Freiheit bei völliger indivi-
dueller Unfreiheit). Es ist andrerseits denkbar, dass ein Staat,
der den. Bürger gegen staatliche Willkür schutzlos lässt, ihm
doch in Familie und Wirtschaft sehr freie Bewegung eröffnet.
Freilich kann die Missachtung der politischen und der persönlichen
Freiheit zusammentreffen, Eine Bevölkerungsklasse, über deren
ganze Kräfte die Staatsgewalt verfügt, ohne durch-rechtliche
Schranken gebunden zu sein, ist Staatssklave, Staatsfröhner
(von Bedeutung in allen Orientstaaten, bes. in Aegypten, Assyrien),
während man keineswegs jeden Unterthan eines despotischen Staats
als Sklave bezeichnen darf. Entsprechend bedeutet politische
Gleichheit nicht notwendig die positive Gleichbehandlung aller
Bürger, sondern nur die relative, verhältnismässig gleiche
Berechtigung und Beschränkung derselben nach Verhältnis der
Verschiedenheiten ihres Vermögens, Geschlechts, Alters, Berufs etc.,
also -die absolut gleiche aller in. gleichen Vermögens-, Berufs- etc.
Lagen befindlichen.
b) Noch weniger liegt.in der politischen Freiheit und Gleich-
heit enthalten, dass der Einzelne ein Recht zur Teilnahme
an der Staatsleitung (Regierung, bezw. überhaupt an der
staatlichen Thätigkeit) haben müsse und zwar alle gleichviel
Anteil daran. Politische Freiheit ist nicht politische Macht,
Mit andern Worten, es darf aus’ dem Rechtsstaatsgedanken keines-
wegs die Forderung der Demokratie abgeleitet werden (Trugschluss
Rousseaus). Denn das Prinzip des Rechtsstaats betrifft überhaupt
nur ‚das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger
als staatlich geschütztem und gefördertem Glied der Volks-
gemeinschaft, — nicht die Frage, ob der Bürger ausserdem