d) vor allem andern die Erhaltung des Staats selbst
oder andrerseits die Schaffung einer Rechtsordnung oder
verfassungsmässigen Rechtsgarantien überhaupt. (HEier-
über vgl. Kap. 1 des II. Teils, bes. 8 7).
$ 6. Das Wesen des Staats.
Die Zusammenfassung des über Bedingungen und Thätigkeit
des Staats Gesagten ergiebt das Wesen des Staats, Erst jetzt
kann insbesondere bestimmt werden, wie sich die soziale Er-
scheinung des Staats zu anderen Erscheinungen des Natur- und
Kulturlebens verhält, und ferner: in welchen Existenzen sich der
Staat als wollendes und handelndes Glied der Rechtsordnung, als
berechtigtes und verpflichtetes Subjekt des Rechts, als „Per-
sönlichkeit“ im Rechtssinn, verkörpert.
Soweit man’ den Staat als eine Erscheinung des gesell-
schaftlichen Lebens betrachtet, erhebt sich die Frage, ob dem
Staat die Eigenschaft einer von den Menschen mit Leben ausge-
statteten Einrichtung (eines „Mechanismus“) zugeschrieben werden
muss, oder ob man im Staat einen sozialen Körper mit eigenem,
selbständigem Leben (einen „Organismus“) zu erblicken hat,
Und mit diesem Streit ist häufig die Untersuchung des juristischen
Wesens des Staats in Verbindung gebracht worden. Die ältere
Anschauungsweise betrachtet als reale Verkörperung des politischen
Rechtssubjekts, welches durch das öffentliche Recht gegenüber den
Bürgern oder andern Staaten berechtigt und verpflichtet wird
(0. 8 3), nur die physischen menschlichen Persönlichkeiten, die die
oberste staatliche Thätigkeit ausüben, die herrschenden Einzel-
personen oder Korporationen (Fürst, Präsident, Parlament, Volks-
versammlung ete.), die „Träger der Staatsgewalt“, die „Obrigkeit“,
denen gegenüber der „Staat“ (Land und Leute) nur als Objekt
der Herrschaft in Betracht kämen (so neuerdings noch Seydel).
Die andre jetzt übliche Vorstellung dagegen denkt als Staat die
Gesamtheit aller im Gebiet unter gemeinsamer Kulturthätigkeit
vereinigten Menschen, Nur hat auch diese Meinung sich wieder
gespalten, Entweder erblickt sie im Staat eine blosse Abstraktion,
eine nur gedachte, fingierte Person, die von den einzelnen Bürgern