Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

d) vor allem andern die Erhaltung des Staats selbst 
oder andrerseits die Schaffung einer Rechtsordnung oder 
verfassungsmässigen Rechtsgarantien überhaupt. (HEier- 
über vgl. Kap. 1 des II. Teils, bes. 8 7). 
$ 6. Das Wesen des Staats. 
Die Zusammenfassung des über Bedingungen und Thätigkeit 
des Staats Gesagten ergiebt das Wesen des Staats, Erst jetzt 
kann insbesondere bestimmt werden, wie sich die soziale Er- 
scheinung des Staats zu anderen Erscheinungen des Natur- und 
Kulturlebens verhält, und ferner: in welchen Existenzen sich der 
Staat als wollendes und handelndes Glied der Rechtsordnung, als 
berechtigtes und verpflichtetes Subjekt des Rechts, als „Per- 
sönlichkeit“ im Rechtssinn, verkörpert. 
Soweit man’ den Staat als eine Erscheinung des gesell- 
schaftlichen Lebens betrachtet, erhebt sich die Frage, ob dem 
Staat die Eigenschaft einer von den Menschen mit Leben ausge- 
statteten Einrichtung (eines „Mechanismus“) zugeschrieben werden 
muss, oder ob man im Staat einen sozialen Körper mit eigenem, 
selbständigem Leben (einen „Organismus“) zu erblicken hat, 
Und mit diesem Streit ist häufig die Untersuchung des juristischen 
Wesens des Staats in Verbindung gebracht worden. Die ältere 
Anschauungsweise betrachtet als reale Verkörperung des politischen 
Rechtssubjekts, welches durch das öffentliche Recht gegenüber den 
Bürgern oder andern Staaten berechtigt und verpflichtet wird 
(0. 8 3), nur die physischen menschlichen Persönlichkeiten, die die 
oberste staatliche Thätigkeit ausüben, die herrschenden Einzel- 
personen oder Korporationen (Fürst, Präsident, Parlament, Volks- 
versammlung ete.), die „Träger der Staatsgewalt“, die „Obrigkeit“, 
denen gegenüber der „Staat“ (Land und Leute) nur als Objekt 
der Herrschaft in Betracht kämen (so neuerdings noch Seydel). 
Die andre jetzt übliche Vorstellung dagegen denkt als Staat die 
Gesamtheit aller im Gebiet unter gemeinsamer Kulturthätigkeit 
vereinigten Menschen, Nur hat auch diese Meinung sich wieder 
gespalten, Entweder erblickt sie im Staat eine blosse Abstraktion, 
eine nur gedachte, fingierte Person, die von den einzelnen Bürgern
	        
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