Reich, um so mehr als der Kaiser seine Beamten ‚aus dem Ritter-
stand rekrutiert. Ebenso wird in den Städten die Selbstverwaltung
unhaltbar, weil sich die Reichsregierung hier nur auf die städtische
Oligarchie stützt und diese keinen Rückhalt in den untern Klassen
findet. Allmählich (endgiltig seit Septimus Severus) übernimmt
das Kaiserliche Heer und Beamtentum alle staatliche Thätigkeit;
mit Diocletian wird der Militär- und Beamtenabsolutismus fest.
gelegt. Inzwischen ist jedoch (deutlich seit ca. 150) bereits die
Folge des Sklavenbetriebs, durch den die Massen und freien Be-
völkerung in politischer wie wirtschaftlicher Unthätigkeit degeneriert,
die Verarmung und Entvölkerung der inneren Provinzen einge-
treten. Die äusseren (Kaiser-) Provinzen übernehmen die Führung
und mit ihr beginnt die Barbarisierung und dann die Auflösung des
Reichs in seine Teile, die durch die germanischen Besitzergreifungen
nur beschleunigt wird.
Hienach gelangte die antike Welt nicht zu dauernden Staats-
zuständen, — die Örientstaaten hauptsächlich deswegen nicht, weil
sie durch die Verhältnisse im absoluten Grosstaat solange
festgehalten werden, dass dieser in einen Verfassungszustand,
zur Freiheit des Volks, nicht mehr übergeleitet werden kann, —
die griechisch-römische Welt deswegen nicht, weil die Verfassungs-
formen sich ausschliesslich im Kleinstaat entwickeln und von
da auf einen Grosstaat nicht übertragen werden können, weil
die Verletzung der Gleichheit zwischen herrschendem Staat und
Unterthanenstaat in den Absolutismus zurückführt.
8 9. Die Anfänge verfassungsmässiger Grosstaaten.
I. Mit dem Eintritt der Germanen wird der Schwerpunkt der
Staatsbildung in Gebiete (Frankreich, Deutschland, England) verlegt,
deren flache Natur die Bildung grösserer Gemeinschaften begünstigt,
—' einen Völkerschafts-, dann Stammesstaat (im Gegensatz. zum
antiken Gaustaat). Das gleiche befördert die Tradition des römischen
Staats. Andrerseits bringen die Germanen wieder eine primitive
Verfassung mit (Völkerschafts-, Stammesversammlung neben den
Häuptlingen, dem Stammeskönig). Zum ersten Mal entstehen wieder
Anfänge eines verfassungsmässigen Gross- (Territorial-)