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bildet. Das letztere zieht in allen Verwaltungs- und Gerichts-
bezirken die politische Thätigkeit mehr und mehr an sich und
verdrängt die Organe der provinziellen und kommunalen Selbst-
verwaltung. Die Ausbildung des Systems der absoluten
zentralisierten Staatsgewalt vollzieht sich (nach dem Muster
der italienischen Territorien) in allmählichem Ansteigen in Frank.
reich, Spanien, Oesterreich und teilt sich von hier aus den neucn
Staaten, bezw. Preussen (Gr. Kurfürst) und den deutschen Mittel-
staaten, sowie dem im Kampf gegen die Mongolen („Tartaren“)
seit dem 16. Jh. sich bildenden moskowitischen (russischen)
Grosstaat mit.
Obwohl zunächst durch das Bedürfnis der auswärtigen
Politik geboten, kommt der Absolutismus aber auch der innern
Entwicklung zu Gute, überall dient er der Herstellung eines ge-
schlossenen, Handel, Gewerbe und Rohproduktion in Ausgleich
setzenden Wirtschaftgebiets, dem Verkehrswesen, Bildungswesen, —
vor allem der Ausbildung aller Zweige eines technischen Berufs.
beamtentums und einer entsprechenden Rechtsordnung. Die zweite
Aufgabe, eine Ausgleichung zwischen den Ständen (in den Aemtern,
in der Besteuerung, in.gleichmässiger Justiz) zu bewirken, wird in den
deutschen Territorien gelöst (Friedrich des Grossen „aufge:
klärter“ Absolutismus), versäumt aber in Spanien, Frankreich,
Oesterreich, wo Adel und Klerus als „privilegierte Klassen“
steuerfrei und deshalb sozial gegensätzlich dem Bürger- und
Beamtentum gegenüber stehen bleiben,
Il. England wird im Lauf des 16. Jh. in die gleichen
Lebensbedingungen hineingezogen und verfällt daher ‚ebenfalls
einer Reaktion gegen die ständische (parlamentarische) Organisation.
Nür ist der Absolutismus der Tudors (bes. Heinrich VIII. und Elisabeth:
weniger schroff, Er führt nicht zur Ausbildung des stehenden
Heers und der willkürlichen Königssteuer ; lässt die Selbstverwaltung
der Friedensrichter fortbestehen, die sogar noch weiter in den
Kirchspielen (parish) mit Kirchen-, Weg-, Schulvorstehern und
kommunaler Selbstbestenerung fortgebildet wird, — ebenso die
seit dem 13. Jh. allmählich ausgebildete Justiz durch beeidigte
Gemeindeausschüsse, juries, unter denen der Beamte oder Friedens-
richter nur den Vorsitz führt. Die Stuarts versuchen das