vollzogen, dass zwar ganz kleine Staaten mehr und mehr
aufgesogen worden sind, dass dagegen im übrigen die
Konzentration sich auf den Rahmen des nationalen Grosstaats
beschränkt hat und Hand in Hand mit eiuer fortschreitenden
Ausbreitung des Verfassungsstaats gegangen ist, Im Einzelnen
hat sich letzteres in verschiedener Form verwirklicht.
a) Teilweise haben sich grössere Staatenkomplexe insofern auf-
gelöst, als sich national abgeschlossene Gebietsteile von
fremden beherrschenden Staaten losgemacht und sämtlich unter Bildung
einer Verfassung die Stellung von selbständigen Staaten
erworben haben, So haben sich aus dem englischen Reich los-
gelöst die Vereinigten Staaten von Nordamerika (1775—84),
aus dem spanischen die südamerikanischen Kolonieen
Mexico, Rio de la Plata, Neu-Granada, Peru, Chile, Venezuela
(1820—30), aus dem dänischen Norwegen (1815, unter Ein-
gehung einer lockeren Verbindung mit Schweden), — aus dem
osmanischen: Griechenland (1830—61), Rumänien, Bul-
garien, Serbien (—1878), Kreta (1898), — aus dem König-
reich der Niederlande Belgien (1830—31), — aus der Öster-
reichischen Monarchie Ungarn (1867).
b) Teilweise sind absolute Grosstaaten in Ver-
fassungsstaaten umgewandelt worden. Frankreich (1814—
51, dann seit 1870) und Spanien (seit 1833).
ec) Teilweise haben sich absolute Territorialstaaten
zu einem Grosstaat als Einheitsstaat zusammengeschlossen,
indem sie gleichzeitig mit der Einheitsbewegung die Verfassungs-
ausbildung durchsetzen: Italien 1859—70,
d) Teilweise haben sich absolute Territorialstaaten
zu Verfassungsstaaten ausgebildet, um sich hierauf zu einem ver-
fassungsmässigen Grosstaat in der Form des Bundesstaats
zusammenzuschliessen, — so die deutschen Territorien, die seit
den Freiheitskriegen ällmählich eine Konstitution annehmen
‘Baden, Bayern 1818, Württemberg 1819, Sachsen 1831, Preussen
1850), und erst 1867—"71 sich zum norddeutschen Bund, dann
zum deutschen Reich erweitern, — ähnlich die Schweizer
Kantone (1815 —48, vgl. u. Kap. 2).