Interessen und Gesetzgebung) gemeinsame (nationale) Bedürfnisse
ampfinden, doch in anderer Hinsicht (Beamtenwahl, Steuerverwaltung)
in Iiandschaften und Kolonieen verschiedne (territoriale, be-
sondre „partikuläre“) Bedürfnisse behalten, und dass ebenso in
iandschaftlichen Staatskörpern wiederum in manchen Funktionen
(Bau-, Strassenpolizei, Schulwesen etc.) die Kreise (Provinzen),
Städte, Dörfer ebenso verschiedne (lokale) Bedürfnisse haben.
Hiermit verbindet sich in entwickelteren Verhältnissen die Erkenntnis,
dass die Selbstverwaltung in hohem Masse politisch erzieherisch
wirkt, insofern die Mitwirkung der Bürger in kommunalen Dingen
ihren Blick für die politische Thätigkeit im Gesamtstaat (z, B. in
einer Volksvertretung) vorbereitet. Es muss also umgekehrt ein
besonders starker Antrieb im politischen Leben vorhanden sein, um
die Selbstverwaltungsthätigkeit durch einheitliche Thätigkeit der
>bersten Staatsgewalt und die nur von ihr abhängigen Organe
“Staatsbehörden) aufzusaugen, und die Geschichte lehrt weiter, dass
lies stets nur eine anomal gesteigerte finanzielle und militärische
Kraftanstrengung zum Zwecke der Abwehr oder der (erobernden)
Expansion ist. Nur braucht dies nicht gerade so zu geschehen,
dass den Unterstaaten, Provinzen, Gemeinden äusserlich jeder
Einfluss auf die Organe ihres Kreises genommen wird, Die Selbst-
verwaltung kann vielmehr auch so verkümmern, dass die innere
Selbstbestimmung der territorialen und lokalen Gruppen ver-
nichtet wird, — dadurch, dass man die scheinbaren Selbst-
‚erwaltungsorgane thatsächlich von der Zentralgewalt
zänzlich abhängig macht, sodass sie in Wahrheit auch zu Staats-
behörden herabsinken. Dieser Erfolg wird vor allem dann erreicht,
wenn Unterstaaten, Provinzen oder Gemeinden zwar eine eigne
Verwaltung (Regjerung), z. B. durch oligarchische Familien, Lokal-
üdynasten belassen wird, aber keine Rechtskontrolle dieser
Regierung, die im engern Kreise eine verfassungsmässige
Selbstverwaltung entsprechend der Kontrolle der Zentralregierung
ermöglicht. Auf letzterem Wege ist schon in den hellenistischen
Staaten und dann im römischen Reich die Selbstverwaltung der
lem Reich inkorporierten Stadtstaatsbezirke erstickt worden
oo. $ 8 a. E.). Und ebenso sind im absoluten Staat des Fest-
lands seit dem 16., Englands seit dem 18. Jh. unter dem Druck