Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

gemeinsame Landesverteidigung), durch Verfassung v. 1848 mit 
verfeinerten Organen und gesteigerten Thätigkeiten ausgestattet 
worden (Bundesversammlung, bestehend aus Ständerat [Nachfolger 
der Tagsatzung] und Nationalrat [der. Volksabgeordneten], — 
Bundesrat von 7 Mitgliedern als Verwaltungsorgan: — Gesetz- 
gebung, oberste Rechtsprechung, Finanzverwaltung, Heeresver- 
waltung ete.). Schon vorher hatten: 
b) die durch Lossreissung von England selbständig ge. 
wordenen Vereinigten Staaten von Nordamerika die 
antsprechende Entwicklung durchgemacht (1775: „Kongress“ der 
Abgeordneten der „Kolonien“, — Verfassung v. 1785; Kongress, 
zusammengesetzt aus dem Senat der Staatenvertreter und dem 
Repräsentantenhaus, — Präsident der Vereinigten Staaten mit 
Staatssekretären der verschiedenen Ressorts). Entsprechend wurde 
auch? 
c) Deutschland nach der Auflösung ‘des alten Reichs 
(1803 —1806) zunächst durch Bundesakte von 1815 in lockerer 
Weise organisiert (Bundestag der Staatendelegierten), -— dann aber 
nach Ausscheidung des zum Teil slavisierten Oesterreich wieder 
fester durch die Verfassung des norddeutschen‘ Bundes 1867 und 
schliesslich unter Beitritt der Südstaaten (Hessen, Baden, Württem- 
berg, Bayern) durch die Verf. des Deutschen Reichs zusammen- 
yeschlossen (Bundesrat unter dem Vorsitz des Königs v. Preussen 
als deutschem Kaiser, Kollegium der Regierungsabgeordneten der 
Einzelstaaten, — Reichstag von Abgeordneten des. deutschen 
Volkes}. 
d) Gleichzeitig mit der ersten Schweizer Verf. und der 
deutschen Bundesakte 1815 begründete Norwegen (von Däne- 
mark losgelöst) eine Personalunion (s. 0.) mit Schweden, Durch 
Verf. von 1848 wird hieraus eine verfassungsmässige Union (Real- 
anion) in dem Sinn geschaffen, dass die beiden Länder unter der- 
selben monarchischen Regierung dauernd und nach der gleichen 
Thronfolgeordnung vereinigt sein sollen. Nach dem gleichen 
Grundsatz wird: 
e) unter dem mittelbaren Einfluss der ungarischen Revolution 
7. J. 1849 durch die „Ausgleichsgosetze“ v, 1867 das Verhältnis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.