gemeinsame Landesverteidigung), durch Verfassung v. 1848 mit
verfeinerten Organen und gesteigerten Thätigkeiten ausgestattet
worden (Bundesversammlung, bestehend aus Ständerat [Nachfolger
der Tagsatzung] und Nationalrat [der. Volksabgeordneten], —
Bundesrat von 7 Mitgliedern als Verwaltungsorgan: — Gesetz-
gebung, oberste Rechtsprechung, Finanzverwaltung, Heeresver-
waltung ete.). Schon vorher hatten:
b) die durch Lossreissung von England selbständig ge.
wordenen Vereinigten Staaten von Nordamerika die
antsprechende Entwicklung durchgemacht (1775: „Kongress“ der
Abgeordneten der „Kolonien“, — Verfassung v. 1785; Kongress,
zusammengesetzt aus dem Senat der Staatenvertreter und dem
Repräsentantenhaus, — Präsident der Vereinigten Staaten mit
Staatssekretären der verschiedenen Ressorts). Entsprechend wurde
auch?
c) Deutschland nach der Auflösung ‘des alten Reichs
(1803 —1806) zunächst durch Bundesakte von 1815 in lockerer
Weise organisiert (Bundestag der Staatendelegierten), -— dann aber
nach Ausscheidung des zum Teil slavisierten Oesterreich wieder
fester durch die Verfassung des norddeutschen‘ Bundes 1867 und
schliesslich unter Beitritt der Südstaaten (Hessen, Baden, Württem-
berg, Bayern) durch die Verf. des Deutschen Reichs zusammen-
yeschlossen (Bundesrat unter dem Vorsitz des Königs v. Preussen
als deutschem Kaiser, Kollegium der Regierungsabgeordneten der
Einzelstaaten, — Reichstag von Abgeordneten des. deutschen
Volkes}.
d) Gleichzeitig mit der ersten Schweizer Verf. und der
deutschen Bundesakte 1815 begründete Norwegen (von Däne-
mark losgelöst) eine Personalunion (s. 0.) mit Schweden, Durch
Verf. von 1848 wird hieraus eine verfassungsmässige Union (Real-
anion) in dem Sinn geschaffen, dass die beiden Länder unter der-
selben monarchischen Regierung dauernd und nach der gleichen
Thronfolgeordnung vereinigt sein sollen. Nach dem gleichen
Grundsatz wird:
e) unter dem mittelbaren Einfluss der ungarischen Revolution
7. J. 1849 durch die „Ausgleichsgosetze“ v, 1867 das Verhältnis