zwischen Oesterreich und Ungarn (Zisleithanien und Trans-
leithanien) geregelt.
Auch in anderen Grosstaaten sind Bestrebungen nachweisbar,
die sich darauf richten, bestimmten national und territorial abge-
grenzten Gebieten eine selbständige politische Thätigkeit, ver-
bunden mit Einfluss auf die /Regierung des Gesamtstaats, einzu-
räumen: Böhmen in Oesterreich, Catalonien in Spanien, Irland
in England (Home-rule-Bewegung). Ueberhaupt führt der sog.
Imperialismus des heutigen England in letzter Linie auf die Um-
formung des Abhängigkeitsverhältnisses der englischen Kolonien
vom Müutterland zu einer grossbritannischen Staatenverbindung
(vgl. o. $ 11a. E).
I. Alle die von a—e genanuten Staatenverbindungen sind in
ihrer ursprünglichen Gestalt (ältere Eidgenossenschaft,
ältere amer. Union, deutscher Bund, Schweden-Norwegen) qualitativ
nicht verschieden von den durch Staatsvertrag zur Erreichung
bestimmter gemeinsamer Zwecke eingegangenen Verpflichtungs-
verhältnissen rein völkerrechtlicher Art (Allianzen). Sie bedeuten,
auch wenn sie auf Dauer berechnet sind und zur Auflösung eines
Verfassungsaktes bedürfen, nicht die Begründung eines neuen
Staates an Stelle der Vielheit der kontrahierenden Staaten (der
einzelnen schweizer, Kantone, der deutschen Bundesstaaten ete.),
sondern. nur eine völkerrechtliche Verbindung von
mehreren selbständigen Staaten, einen Staatenbund. Hieran
ändert nichts, dass dieselben ein einheitliches Organ, „die Tag-
satzung“, den „Staatenkongress“, den deutschen „Bundestag“,
den gemeinsamen Monarchen besitzen. Denn dieses übt nirgends
selbst eine staatliche Thätigkeit aus, sondern vereinbart nur die
Pflicht der Einzelstaaten zur gleichmässigen Ausübung gewisser
staatlicher - Thätigkeiten durch ihre getrennten Organe. — Die
Pflicht, gewisse Bundesbeschlüsse innerhalb der Einzelstaaten als
Gesetz einzuführen, gewisse Truppenkontingente auszuheben und
zur Verfügung zu stellen.
II. Auch für die heutige Gestalt der schweizerischen,
amerikanischen und deutschen Staatenverbindungen
(lit. a—e) wird behauptet, dieselben seien nur vertragsmässige