Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

zwischen Oesterreich und Ungarn (Zisleithanien und Trans- 
leithanien) geregelt. 
Auch in anderen Grosstaaten sind Bestrebungen nachweisbar, 
die sich darauf richten, bestimmten national und territorial abge- 
grenzten Gebieten eine selbständige politische Thätigkeit, ver- 
bunden mit Einfluss auf die /Regierung des Gesamtstaats, einzu- 
räumen: Böhmen in Oesterreich, Catalonien in Spanien, Irland 
in England (Home-rule-Bewegung). Ueberhaupt führt der sog. 
Imperialismus des heutigen England in letzter Linie auf die Um- 
formung des Abhängigkeitsverhältnisses der englischen Kolonien 
vom Müutterland zu einer grossbritannischen Staatenverbindung 
(vgl. o. $ 11a. E). 
I. Alle die von a—e genanuten Staatenverbindungen sind in 
ihrer ursprünglichen Gestalt (ältere Eidgenossenschaft, 
ältere amer. Union, deutscher Bund, Schweden-Norwegen) qualitativ 
nicht verschieden von den durch Staatsvertrag zur Erreichung 
bestimmter gemeinsamer Zwecke eingegangenen Verpflichtungs- 
verhältnissen rein völkerrechtlicher Art (Allianzen). Sie bedeuten, 
auch wenn sie auf Dauer berechnet sind und zur Auflösung eines 
Verfassungsaktes bedürfen, nicht die Begründung eines neuen 
Staates an Stelle der Vielheit der kontrahierenden Staaten (der 
einzelnen schweizer, Kantone, der deutschen Bundesstaaten ete.), 
sondern. nur eine völkerrechtliche Verbindung von 
mehreren selbständigen Staaten, einen Staatenbund. Hieran 
ändert nichts, dass dieselben ein einheitliches Organ, „die Tag- 
satzung“, den „Staatenkongress“, den deutschen „Bundestag“, 
den gemeinsamen Monarchen besitzen. Denn dieses übt nirgends 
selbst eine staatliche Thätigkeit aus, sondern vereinbart nur die 
Pflicht der Einzelstaaten zur gleichmässigen Ausübung gewisser 
staatlicher - Thätigkeiten durch ihre getrennten Organe. — Die 
Pflicht, gewisse Bundesbeschlüsse innerhalb der Einzelstaaten als 
Gesetz einzuführen, gewisse Truppenkontingente auszuheben und 
zur Verfügung zu stellen. 
II. Auch für die heutige Gestalt der schweizerischen, 
amerikanischen und deutschen Staatenverbindungen 
(lit. a—e) wird behauptet, dieselben seien nur vertragsmässige
	        
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