Einigungen selbständiger Staaten zur gemeinsamen Ausübung
gewisser Hoheitsrechte, weil auch die Verfassungen von 1785, 1848
und 1867/71 nur durch Willensakte der Gliedstaatsregierungen
zu stande gekommen seien (Calhoun, Seydel). Aber abgesehen
davon, dass auch das Gesamtvolk — wenigstens in manchen
Fällen — mitgewirkt hat, ist für das Wesen der staatlichen
Bildungen nicht der zufällige historische Prozess ihrer Begrün-
dung massgebend, sondern das schliessliche Resultat, die Art
ihrer Lebensbethätigung. Eine höhere staatliche Einheit über den
mehreren Gliedstaaten besteht aber immer dann, wenn staatliche
Aufgaben durch Organe des Bundes mit unmittelbarer
Wirkung für alle Gliedstaaten, bez. für die einzelnen
Bürger aller Gliedstaaten ohne Rücksicht auf die
territorialen Grenzen und auf die Staatsangehörig-
keit der Bürger durchgeführt werden. Dies aber ist in den
neueren Staatenverbindungen thatsächlich der Fall: Gesetzgebung
durch Organe des Gesamtstaats (durch Bundesrat und Reichstag,
— Publikation der Gesetze mit unmittelbar verbindlicher Wirkung
durch den Kaiser ete.), Rechtsprechung eines obersten Reichs-
gerichts, — Marine-, zum Teil Heeresverwaltung, Postverwaltung
durch Reichsbeamten, Repräsentation des Gesamtstaats im völker-
rechtlichen Verkehr durch den Kaiser, die Reichsgesandten, Reichs-
konsuln ete. Infolgedessen sind die Staatenverbindungen gegen-
wärtig selbständig handelnde staatliche Subjekte (im Sinne ob, $ 4).
Sie sind Bundesstaaten oder Staatenstaaten.
Ill. Keine eigenartige Gestaltung der Staatenverbindung
bezeichnet die Union. Die Personalunion, die vorübergehende
Vereinigung mehrerer selbständiger Staaten unter demselben
Staatshaupt nach dem zufälligen Einfluss der verschiedenen Erbfolge-
ordnungen oder der Wahl (vgl. o. z. Anf. des $) ist überhaupt
keine rechtliche Verbindung der Staaten; sie kann jederzeit durch
Abweichungen der Erbfolge etc. enden (z. B. die zwischen Däne-
mark und Schleswig 1848 ; die zwischen England und Hannover 1837).
Der Realunion, die durch Verfassungsgesetz dauernd verfügte
Vereinigung mehrerer Staaten unter dem gleichen Staatshaupt
nach Massgabe einer grundsätzlich gemeinsamen Erbfolge- oder
Wahlordnung, kann andrerseits eine Mehrheit von politischen Formen