Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

Richard Schmidt, Staatslehre 19. 
2, den Gegensatz der verschiednen Formen, in denen die obersten 
Jrgane, insbes, die Regierungsorgane, verkörpert sind. (Gegensatz 
‚on Monarchie, .Aristokratie, Demokratie. 
Hierbei stellt sich, wie die Geschichte (Kap. 1) beweist, die 
Verfassungsfrage als die eigentlich prinzipale und bewegende des 
Staatslebens dar. Die grössere Verwandschaft oder Verschieden- 
jeit der Staaten hängt in erster Linie von der Frage ab, ob sie durch 
Verteilung der Funktionen an me hrere oberste Organe in 
yrösserem oder geringerem Grade das Recht im Staat zu sichern fähig 
sind oder ob sie die gesamte (absolute) Staatsgewalt in einem 
Organ zu konzentrieren streben. Die verfassungsmässige Monarchie, 
Aristokratie, Demokratie (z. B. die Gruppe der westeuropäischen 
Grosstaaten) sind sich näher verwandt als die verfassungsmässige 
and die absolute Monarchie (Deutschland und Russland). Nachdem 
die Gegensätze der Verfassungsformen schon früher (Kap. 1) 
“estgestellt worden sind, interessiert hier nur noch der der Re- 
zierungsformen, Staatsformen im engern Sinn. 
II. Der Gegensatz der Regierungsformen hängt davon ab, 
welcher Willensträger im Staat die Initiative hat, d. h. die mass- 
yebenden Entschliessungen der Zentralverwaltung (bes. durch Ein- 
setzung der obersten Behörden, Minister o. $ 4) trifft. Diese verant- 
wortliche Stellung ist nicht nur eine „Exekutive“, sondern eine 
schöpferische Befriedigung der nationalen Kulturinteressen; von ihr 
hängt in erster Linie das historische Schicksal eines Staats ab. Je nach- 
dem die Regierung an einem einzelnen privilegierten Geschlecht, an 
einer Vielheit privilegierter Geschlechter oder an Personen hängt, 
die aus dem ganzen Volk oder doch aus einer Volksgruppe, die 
sich beliebig aus dem ganzen Volk ergänzt, hervorgeht, redet man 
von Monarchie, Aristokratie oder Demokratie. Im absoluten 
Staat vereinigt diese Willensmacht mit der Regierung auch die 
Gesetzgebung und Kontrolle eigner Handlungen. Im Ver- 
fassungsstaat dagegen entsteht die weitere Frage, wie das 
Gesetzgebungs- und Kontrollorgan beschaffen ist. Auch dieses kann 
wieder monarcehisch. aristokratisch. demokratisch sein. Insoweit
	        
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