urspr. regierende Körperschaft, nach Solon nur Wächter der Gesetze,
Staatsgerichtshof neben der regierenden Volksversammlung).
Diese Erwägungen ergeben insbesondere auch das Verständnis
ınd die Beurteilung der modernen Regierungsformen.
$ 19. Monarchie und Demokratie im modernen Staat.
N. Der Vergleich der modernen Grosstaaten zeigt (gemäss
$ 18) eine Reihe von Regierungsformen, die (abgesehen von der
absoluten Monarchie Russlands) den Verfassungsstaat teils in monar-
chischer, teils in demokratischer Form zu verwirklichen suchen,
aber so, dass die Extreme durch zahlreiche Zwischenstufen ver-
bunden werden.
it. Am stetigsten aus dem ständischen Königsstaat der
germanisch-romanischen Staatenwelt entwickelt ist die konstitu-
tionelle Monarchie, ein regierendes Erbfürstentum, in Gesetz-
gebung und Rechtskontrolle (vgl. $ 20) gebunden an eine Volks-
vertretung (von einer oder zwei Kammern). Diese zuerst von
England ausgebildete und bis zu Jacob II, (1688) konservierte Re-
gierungsform, in Frankreich 1789—1792) und 1814 (Ludwig XVII),
verwirklicht, verkörpert jetzt nur noch die Gruppe der deutschen
Gliedstaaten und das deutsche Reich (im Verhältnis von Kaiser
und Bundesrat einerseits, — dem Reichstag ‚andrerseits) , ferner
Oesterreich, Italien, Schweden, Holland.
2, Andrerseits ist die Demokratie am radikalsten in der
Schweiz durchgeführt: Regierung die zusammen wirkenden zwei
Vertretungskörper der Bundesversammlung (Ständeratu. Nationalrat;
die 7 Bundesräte nur geschäftsführender Ausschuss), überwacht durch
die Wählerschaft. Als besondres Mittel der Kontrolle dient das
Referendum, die Volksabstimmung, der ein nicht-dringlicher
Beschluss der Bundesversammlung unterworfen wird, wenn binnen
gewisser Frist der Antrag hierauf von 8 Kantonen oder 30000
Bürgern gestellt wird, (Da dies nicht nur über Gesetzesakte,
sondern auch über Regierungsakte möglich, nähert sich damit die
repräsentative Demokratie der autokratischen, also absoluten). Ent-
sprechend ist die Verfassung der Kantone.