Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

urspr. regierende Körperschaft, nach Solon nur Wächter der Gesetze, 
Staatsgerichtshof neben der regierenden Volksversammlung). 
Diese Erwägungen ergeben insbesondere auch das Verständnis 
ınd die Beurteilung der modernen Regierungsformen. 
$ 19. Monarchie und Demokratie im modernen Staat. 
N. Der Vergleich der modernen Grosstaaten zeigt (gemäss 
$ 18) eine Reihe von Regierungsformen, die (abgesehen von der 
absoluten Monarchie Russlands) den Verfassungsstaat teils in monar- 
chischer, teils in demokratischer Form zu verwirklichen suchen, 
aber so, dass die Extreme durch zahlreiche Zwischenstufen ver- 
bunden werden. 
it. Am stetigsten aus dem ständischen Königsstaat der 
germanisch-romanischen Staatenwelt entwickelt ist die konstitu- 
tionelle Monarchie, ein regierendes Erbfürstentum, in Gesetz- 
gebung und Rechtskontrolle (vgl. $ 20) gebunden an eine Volks- 
vertretung (von einer oder zwei Kammern). Diese zuerst von 
England ausgebildete und bis zu Jacob II, (1688) konservierte Re- 
gierungsform, in Frankreich 1789—1792) und 1814 (Ludwig XVII), 
verwirklicht, verkörpert jetzt nur noch die Gruppe der deutschen 
Gliedstaaten und das deutsche Reich (im Verhältnis von Kaiser 
und Bundesrat einerseits, — dem Reichstag ‚andrerseits) , ferner 
Oesterreich, Italien, Schweden, Holland. 
2, Andrerseits ist die Demokratie am radikalsten in der 
Schweiz durchgeführt: Regierung die zusammen wirkenden zwei 
Vertretungskörper der Bundesversammlung (Ständeratu. Nationalrat; 
die 7 Bundesräte nur geschäftsführender Ausschuss), überwacht durch 
die Wählerschaft. Als besondres Mittel der Kontrolle dient das 
Referendum, die Volksabstimmung, der ein nicht-dringlicher 
Beschluss der Bundesversammlung unterworfen wird, wenn binnen 
gewisser Frist der Antrag hierauf von 8 Kantonen oder 30000 
Bürgern gestellt wird, (Da dies nicht nur über Gesetzesakte, 
sondern auch über Regierungsakte möglich, nähert sich damit die 
repräsentative Demokratie der autokratischen, also absoluten). Ent- 
sprechend ist die Verfassung der Kantone.
	        
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