— das erbliche ist. „Landesherr“ (Fürst, König etc,, -— Absterben
des —— früher vermittelnden — Wahlkönigtums, — vgl. o. $ 22, II).
Dagegen deckt sich der Gegensatz nicht mit dem der Funktion:
ein gewählter Diktator kann Monarch sein (Präsidentschaft Louis
Napoleons 1851), wenn dieses Verhältnis auch meist die Tendenz
hat, in cin Fürstentum überzugehen, — ein erblicher Fürst, König
kann ohne Regierungsgewalt neben dem herrschenden Parlament
stehen: englischer, belgischer, griechischer König. Erst recht hat
die Art der Berufung keine Bedeutung für die im einzelnen dem
Staatshaupt übertragenen Machtvollkommenheiten (z. B. bedeutende
militärische Vollmachten des amerikanischen Präsidenten im Gegensatz
zu dem offiziell ganz machtlosen französischen), Weitere Unter-
schiede bestehen in der Frage, ob Wahl auf Zeit oder lebens-
länglich oder mindestens Wiederwahl auf neue Zeit möglich ist.
(In Frankreich einmalige Wiederwahl auf 7 Jahre).
b) Ungefähr fällt mit dem Gegensatz in der Berufung der
Gegensatz in der Rechtsstellung des Berufenen insofern zu-
sammen, als gegen den Präsidenten eine mit formellen Massregeln
geltend zu machende Verantwortlichkeit begründet ist, gegen den
Landesherrn nicht. Der amerikanische, französische Präsident
unterliegen der Ministeranklage (amer.: impeachment), — der franz.
allerdings nur wegen Hochverrats. Nur bleibt auch hier zu be-
denken, dass thatsächlich eine Verantwortlichkeit auch gegenüber
dem Landesherrn, sogar dem monarchisch regierenden, häufig in
Form der Verfassungsäuderung, insbes. einer revolutionären, geltend
gemacht worden ist. (Absetzung Jacob II., Karls X., Louis Philippe,
— ebenso in Griechenland, Spanien).
c) Eine weitere Modifikation erfährt das Staatshaupt in den
bundesstaatlichen Gemeinwesen. Hier gestaltet es sich auf der
Grundlage monarchischer Gliedstaaten zu, einem kollegialen
Organ: deutscher Bundesrat mit einzelnen Regierungsrechten
“militärischen Oberbefehl, Ministerernennungsrecht) des Kaisers,
In demokratischen Bundesstaaten (Schweiz, Nordamerika), wo die
Regierungsgewalt in der Hand eines Volksorgans liegt, kann dies
das Staatshaupt in Verbindung mit dem Kollegium der Staaten-
vertreter (Präsident und Senat in Amerika) oder das Kollegium