Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

— das erbliche ist. „Landesherr“ (Fürst, König etc,, -— Absterben 
des —— früher vermittelnden — Wahlkönigtums, — vgl. o. $ 22, II). 
Dagegen deckt sich der Gegensatz nicht mit dem der Funktion: 
ein gewählter Diktator kann Monarch sein (Präsidentschaft Louis 
Napoleons 1851), wenn dieses Verhältnis auch meist die Tendenz 
hat, in cin Fürstentum überzugehen, — ein erblicher Fürst, König 
kann ohne Regierungsgewalt neben dem herrschenden Parlament 
stehen: englischer, belgischer, griechischer König. Erst recht hat 
die Art der Berufung keine Bedeutung für die im einzelnen dem 
Staatshaupt übertragenen Machtvollkommenheiten (z. B. bedeutende 
militärische Vollmachten des amerikanischen Präsidenten im Gegensatz 
zu dem offiziell ganz machtlosen französischen), Weitere Unter- 
schiede bestehen in der Frage, ob Wahl auf Zeit oder lebens- 
länglich oder mindestens Wiederwahl auf neue Zeit möglich ist. 
(In Frankreich einmalige Wiederwahl auf 7 Jahre). 
b) Ungefähr fällt mit dem Gegensatz in der Berufung der 
Gegensatz in der Rechtsstellung des Berufenen insofern zu- 
sammen, als gegen den Präsidenten eine mit formellen Massregeln 
geltend zu machende Verantwortlichkeit begründet ist, gegen den 
Landesherrn nicht. Der amerikanische, französische Präsident 
unterliegen der Ministeranklage (amer.: impeachment), — der franz. 
allerdings nur wegen Hochverrats. Nur bleibt auch hier zu be- 
denken, dass thatsächlich eine Verantwortlichkeit auch gegenüber 
dem Landesherrn, sogar dem monarchisch regierenden, häufig in 
Form der Verfassungsäuderung, insbes. einer revolutionären, geltend 
gemacht worden ist. (Absetzung Jacob II., Karls X., Louis Philippe, 
— ebenso in Griechenland, Spanien). 
c) Eine weitere Modifikation erfährt das Staatshaupt in den 
bundesstaatlichen Gemeinwesen. Hier gestaltet es sich auf der 
Grundlage monarchischer Gliedstaaten zu, einem kollegialen 
Organ: deutscher Bundesrat mit einzelnen Regierungsrechten 
“militärischen Oberbefehl, Ministerernennungsrecht) des Kaisers, 
In demokratischen Bundesstaaten (Schweiz, Nordamerika), wo die 
Regierungsgewalt in der Hand eines Volksorgans liegt, kann dies 
das Staatshaupt in Verbindung mit dem Kollegium der Staaten- 
vertreter (Präsident und Senat in Amerika) oder das Kollegium
	        
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