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den Ausdruck verliehen. In dem Erlass vom 22. Januar
1810 àusserte sich der Monarch, nachdem er das Gesuch
ruudweg abgewiesen hatte, unter anderm folgendermasscen:
„Sollten bei manchen von ihnen (den Juden) irgend welche
Ausschreitungen infolge ihres Aufenthaltes oder ihres Ge-
werbes vorkommen, so muss solchen Ausschreitungen durch
die Wachsamkeit der Behörden und die Handhabung der
Gesetze gesteuert werden.*
VII. — (1880. No. 283). — Ein einheitliches Gesetz in
einem einheitlichen Staate gilt als Grundsatz, der von allen
anerkannt und von mniemand bestritten wird. Jede Aus-
nahme von diesem Princip erscheint als Ungerechtigkeit, die
stets dem Staate schadet. Ebenso wie alle vor dem Gesetz
gleich sein müssen, soll auch dieses ein einheitliches für
alle sein.
Man muss unwillkürlich auf diese elementaren Wahr-
heiten zurückkommen, wenn man den Stand unserer Ge-
setzgebung in Bezug auf die Juden ins Auge fasst. Diese
Gesetzgebung wimmelt bekanntlich von den verschieden-
artigsten, oft sich gegenseitig. widersprechenden Ausnahme-
bestimmungen. Aus welchem Grunde erlassen wir aber
solche Ausnahmebestimmungen? Welchen Sinn haben sie,
und wodurch sind sie zu rechtfertigen?
In der Presse, und nicht bloss in der unsrigen, wird
häufig betont, dass die Ursache aller Ausnahmegesetze gegen
die Juden in den nationalen Eigenheiten dieses Volks-
stammes zu suchen sei. Die Unhaltbarkeit einer solchen
Erklärung liegt‘ aber auf der Hand. Der Staat kann den
Umfang der Rechte seiner Bürger ebensowenig nach ihren
ethnographischen und nationalen Eigenheiten, wie nach ihrer
Gesichts- und Haarfarbe, der Form der Stirn und der Nase
bestimmen. Die vom Staate an seme Bürger zu stellenden
Forderungen hüngen von all diesen Einzelheiten und Zufüllig-
keiten keineswegs ab. Darin eben besteht die Macht des
modernen Staates, dass er die ursprünglich verschiedensten
Stämme durch allgemeine Gesetze zu einem Staatsorganis-
mus vereinigt. Sonst kónnte kein Staat mit einer Bevólke-
rung verschiedenartigen Ursprungs, wie es beispielsweise
Juden in Russland.
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