Full text: Die Juden in Russland; Urkunden und Zeugnisse Russischer Behörden und Autoritäten

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Ausdehnung wie môglich zu geben; dass dem Gewerbewesen 
in jedem Gouvernement und in jeder Bevólkerungsklasse 
nicht nur kein Hemmnis in den Weg gelegt, sondern viel- 
mehr darauf gesehen werden solle, dass es soviel Verbindungen 
wie möglich mit dem gesamten Reiche habe und der Über- 
fluss an gewerblichen Produkten in dem einen Teil un- 
behindert und unbeschränkt überallhin abgeleitet werden 
könne; dass diese in einer richtigen Staatsökonomie geltenden 
Grundsätze überall unabänderlich und auch für die in Russland 
bestehende Städteordnung als Grundlage angenommen seien; 
dass, wenn man den Juden den Engros-Handel in den inneren 
Gouvernements verbieten wollte, dies gleichbedeutend wäre 
mit einer vollständigen Verleugnung jener Grundsätze und 
einer Zerstörung der Handelsbeziehungen zwischen den inneren 
Gouvernements und jenen, in denen sie wohnen und haupt- 
sächlich ihre Handelsthiitigkeit entwickeln; dass durch eine 
solche Massregel den ersteren ein wichtiger Teil ihrer Gewerbe 
genommen, in den letzteren aber die Thätigkeit und Arbeit- 
samkeit, die sie ernähre, verschwinden werde; dass endlich, 
wenn diese Bevölkerungsklasse. nach Lage der Dinge that- 
sächlich für den Landbau ungeeignet sei, ihr- durch Be- 
schränkung ihres einzigen Erwerbszweiges ein wichtiges 
Existenzmittel genommen und ihre Unthätigkeit lediglich 
eine das Reich bedrückende Last sein werde. 
Apx. l'ocyqapers. Cos, — Archiv des Reichsrats, Bd. HI, Teil 2, 
Spalte 740—741. 
Subow, Graf Valerian Alexandrowitsch, General der 
Infanterie, Mitglied des Reichsrats. 
In seinem Gutachten über dieselbe Angelegenheit erklärte 
Graf Subow, dass, obzwar er die Verfügung des Senats, die den 
Juden verbietet, sich in den Städten der inneren Gouverne- 
ments einzuschreiben und niederzulassen, gerechtfertigt finde, 
er doch zu gleicher Zeit es damit für wohl vereinbar erachte, 
ihnen den Engros-Handel in den Residenzen zu gestatten — 
und zwar in ihrer Eigenschaft als russische Unterthanen, auf 
welche die früheren Bestimmungen aus einer Zeit, da sie 
diese Eigenschaft noch nicht besassen, jetzt keine Anwendung
	        
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