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Ortsbehórde die Juden sieh im erwühnten Handwerk geschickt
und tüchtig erweisen, dass ihre Zugehörigkeit zur Zunft aus
ihrer Eintragung in die Bücher zu ersehen ist, in welche die
von ihnen erhobenen Zunftgebühren eingeschrieben werden,
und dass sie das erforderliche Geschick in ihrem Hand-
werk recht wohl durch Uebung erworben haben können. Und
darum würde der General-Gouverneur seinerseits vorschlagen :
dass den Juden, die bisher das Sehmiedehandwerk be-
trieben, die Beschäftigung mit demselben auch in Zukunft
gestattet werde, da die Beschränkung der Konzession zur
Ausübung derselben auf die Christen, deren Zahl sehr ge-
ring ist, und die gleichfalls den für den Handwerksbetrieb
erlassenen Vorschrift nicht Genüge leisten, für die dortigen
Einwohner drückend werden könnte .. *
Bropoe IIozuoe Coópanie 3aKOH0B'b. — Zweite vollständige Gesetz-
sammlung Bd. XXI. Abt. l. No. 20021, S. 506.
Kisselew, Graf Pawel Dimitriewitsch, General-Adjutant,
Mitglied des Reichsrats, Vorsitzender des Komitees für die
jüdischen Angelegenheiten, von 1837 bis 1855 Minister der Reichs-
dománen, darauf Botschafter in Frankreich.
I. Gelegentlieh. der in den Sitzungen der Gesamtkórper-
schaft des Reichsrats am 14. Nov. und 8. Dez. 1847 vor-
genommenen Durchsicht der Resolution, die von Seiten des
Departements für die Gesetze „in Sachen der Zulassung der
Juden zur Pachtung des Fuhrgeschäftes in den Ortschaften,
in denen ihnen zu wohnen verboten ist“, gefasst worden war,
führte der Minister der Reichsdomänen, Graf Kisselew, wörtlich
aus: „Die Zulassung der Juden zum Betrieb von Fuhr-
geschäften jeder Art von ihren ständigen Domizilen aus nach
anderen Ortschaften des Reichs wäre in zweierlei Hinsicht
von Nutzen: erstens würde sie, da thatsächlich in vielen
Gegenden unserer westlichen (polnischen) und weissrussischen
Gouvernements niemand ausser den Juden sich mit dem
Fuhrmannsgewerbe befasst, die jetzt bestehenden Schwierig-
keiten im privaten Geschäftsverkehr, wie auch in der Erledigung
behördlicher Anordnungen beseitigen, und zweitens würde sie,
in Übereinstimmung mit der Auffassung einer hohen Regierung,