Full text: Die Juden in Russland; Urkunden und Zeugnisse Russischer Behörden und Autoritäten

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Ortsbehórde die Juden sieh im erwühnten Handwerk geschickt 
und tüchtig erweisen, dass ihre Zugehörigkeit zur Zunft aus 
ihrer Eintragung in die Bücher zu ersehen ist, in welche die 
von ihnen erhobenen Zunftgebühren eingeschrieben werden, 
und dass sie das erforderliche Geschick in ihrem Hand- 
werk recht wohl durch Uebung erworben haben können. Und 
darum würde der General-Gouverneur seinerseits vorschlagen : 
dass den Juden, die bisher das Sehmiedehandwerk be- 
trieben, die Beschäftigung mit demselben auch in Zukunft 
gestattet werde, da die Beschränkung der Konzession zur 
Ausübung derselben auf die Christen, deren Zahl sehr ge- 
ring ist, und die gleichfalls den für den Handwerksbetrieb 
erlassenen Vorschrift nicht Genüge leisten, für die dortigen 
Einwohner drückend werden könnte .. * 
Bropoe IIozuoe Coópanie 3aKOH0B'b. — Zweite vollständige Gesetz- 
sammlung Bd. XXI. Abt. l. No. 20021, S. 506. 
Kisselew, Graf Pawel Dimitriewitsch, General-Adjutant, 
Mitglied des Reichsrats, Vorsitzender des Komitees für die 
jüdischen Angelegenheiten, von 1837 bis 1855 Minister der Reichs- 
dománen, darauf Botschafter in Frankreich. 
I. Gelegentlieh. der in den Sitzungen der Gesamtkórper- 
schaft des Reichsrats am 14. Nov. und 8. Dez. 1847 vor- 
genommenen Durchsicht der Resolution, die von Seiten des 
Departements für die Gesetze „in Sachen der Zulassung der 
Juden zur Pachtung des Fuhrgeschäftes in den Ortschaften, 
in denen ihnen zu wohnen verboten ist“, gefasst worden war, 
führte der Minister der Reichsdomänen, Graf Kisselew, wörtlich 
aus: „Die Zulassung der Juden zum Betrieb von Fuhr- 
geschäften jeder Art von ihren ständigen Domizilen aus nach 
anderen Ortschaften des Reichs wäre in zweierlei Hinsicht 
von Nutzen: erstens würde sie, da thatsächlich in vielen 
Gegenden unserer westlichen (polnischen) und weissrussischen 
Gouvernements niemand ausser den Juden sich mit dem 
Fuhrmannsgewerbe befasst, die jetzt bestehenden Schwierig- 
keiten im privaten Geschäftsverkehr, wie auch in der Erledigung 
behördlicher Anordnungen beseitigen, und zweitens würde sie, 
in Übereinstimmung mit der Auffassung einer hohen Regierung,
	        
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