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Was die Grundstücke und Nutzungen derjenigen Güter
betrifft, auf denen jene verpflichtenden Beziehungen end-
gültig zu existieren aufgehört haben, entweder durch Ab-
lösung jener Nutzungen, oder durch Umwandlung der Bauern
in Kronansiedler auf kleinen Landgütern, so ist es klar, dass
solehe Grundstücke, da sie unbeschrünktes Eigentum der
jeweiligen Besitzer sind und in keinerlei Beziehung mehr
zu den Bauern stehen, den Charakter von „besiedelten“
Besitzungen nicht mehr haben und in die allgemeine Kate-
gorie der unbeweglichen Güter fallen, die als Eigentum
zu besitzen den Juden in den oben näher bezeichneten
Gegenden nicht verboten ist. Das Komitee für die Regelung
der jüdischen Angelegenheiten fand bei der Prüfung der Vor-
lage, dass auf Grund der bestehenden Verordnungen „die Juden
durch Kauf und auf andere Weise Grundstücke und Nutzungen
zu vollem Eigentum erwerben kónnen, die zu solchen
Gütern gehóven, auf denen die verptlichtenden Beziehungen
der Bauern zu den Gutsbesitzern endgültig aufgehoben sind.*
Das Komitee glaubte somit, dem Minister des Innern die
oben dargelegten Erwägungen behufs Mitteilung an den
General-Adjutanten Fürsten Wassiltschikow als Bescheid auf
seine Vorstellung unterbreiten zusollen. Im Journal des Komitees
zur Regelung der jüdischen Angelegenheiten haben Seine Ma-
jestàt der Kaiser bei dieser Frage am 26. April eigenhändig
zu vermerken geruht: „Soll ausgeführt werden“.
Panoprp Munyncrpa BuyrpeHHnxb Ihr IHpanur. Ceu, — Bropoe
Ioxmoe Coópanie 3axonomp T. XXXVIL org. 1, No 38214, erp. 372-
378. Bricouaitme yrBepacreguoe 926. Aup'bus 1862 r. 1o3103ceuie KoxmnTera,
op yerpoiterpb Enpeem. — Rapport des Ministers des Innern an den
dirigierenden Senat. Zweite vollstindige Gesetzsammlung Band XXXVII,
Abt. I No. 889214, Seite 372 -— 378. Verordnung des Komitees für die
Neuregelung der jüdischen Angelegenheiten, Allerhüchst bestütigt am
26. April 1862.
III. Dem Ministerium des Innern sind seitens des Finanz-
Ministeriums die Fürsprachen des Adels von Kursk”), des
Branntweinsteuer- Direktors des Gouvernements Kursk und
*) 1860—1865 war der Wirkliche Staatsrat Nikolai Jakowlewitsch
Skarjatin, später Gouverneur von Kasan, Adelemarschall des Gouver-
nements Kursk.