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Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
BV005697246
Title:
Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches
Author:
Lotmar, Philipp
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Multivolume work
Collection:
Varia
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
BV005697247
Title:
Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches
Shelfmark:
FA 47/8-1
Author:
Lotmar, Philipp
Volume count:
1
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
Varia
Publication year:
1902
Scope:
XX, 827 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Tarifvertag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Rechtswirkung
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Rechtswirksamkeit des Tarifvertrags verstösst weder gegen die guten Sitten noch gegen Gesetze. Sie ist parallel der anderer genereller Regelungen des Arbeitsvertrags und wird von den Kontrahenten des Tarifvertrags intendiert.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches
  • Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)
  • Buchrücken
  • Buchschnitt
  • Einband
  • Vorblatt
  • Titelseite
  • Widmung
  • Inhalt.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Abkürzungen.
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Wesen, Typen und Grundformen.
  • Zweiter Abschnitt. Zahlungszeit.
  • Dritter Abschnitt. Arbeitszeit.
  • Vierter Abschnitt. Vertragszeit.
  • Fünfter Abschnitt. Naturalvergütung.
  • Sechster Abschnitt. Tarifvertag.
  • Erstes Kapitel. Thatbestand
  • Zweites Kapitel. Rechtswirkung
  • I. Die Rechtswirksamkeit des Tarifvertrags verstösst weder gegen die guten Sitten noch gegen Gesetze. Sie ist parallel der anderer genereller Regelungen des Arbeitsvertrags und wird von den Kontrahenten des Tarifvertrags intendiert.
  • II. Die von seinen Urhebern erstrebten faktischen und Rechtswirkungen, für die Arbeitsverträge ergänzend und für die Arbeitsverhältnisse massgebend zu sein. Mittel der Selbsthülfe zur Einhaltung des Tarifvertrags
  • III. Ergänzende Rechtswirkung in doppelter Hinsicht
  • IV. Massgebende Rechtswirkung, durchgreifend gegenüber abweichendem Arbeitsvertrag. Sie steht im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen, sie findet ein Analogon an der durchgreifenden Rechtswirkung der obligatorischen Arbeitsordnung gegenüber abweichenden Arbeitsverträgen, sie entspricht der socialpolitischen Aufgabe des Tarifvertrags. Gesetzliches Übergewicht der obligatorischen Arbeitsordnung über den Tarifvertrag
  • Drittes Kapitel. Geltungsbereich
  • Quellenregister.
  • Sachregister.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

II. Von den Kontrahenten beabsichtigte faktische u. Rechtswirkungen. 775 
treffen Bestimmungen über seinen persönlichen, örtlichen, zeitlichen 
Geltungsbereich und über Instanzen zu seiner Auslegung, auf dals er 
anstandslos fungieren könne. Dies alles hat rechten Sinn nur wenn 
man es beim Tarifvertrag nicht mit etwas blofs Faktischem zu thun 
hat, dessen Geltung allein auf der Gewissenhaftigkeit seiner Teilnehmer 
beruht. Alle diese Vorkehrungen werden vielmehr in dem mehr oder 
weniger klaren Bewulstsein getroffen, dafs man sich mit dem Abschlufs 
eines Tarifvertrags auf den Rechtsboden begiebt, dafs man die eigene 
Person wie die ides Gegners einer über beiden stehenden, staatlich 
geschützten Norm unterwirft, dafs also irgend welche Rechtswirkung 
mit solchem Vertrag verbunden ist. 
Il. Was für eine Rechtswirkung dem Tarifvertrag zukomme, 
richtet sich wie bei anderen Verträgen, die der eigenen gesetzlichen 
Regelung entraten und soweit es der Fall ist, innerhalb der all- 
gemeinen Schranken der Vertragsfreiheit, nach den faktischen 
Wirkungen, welche die Paciscenten durch ihre Vertragschlielsung 
erreichen wollen. Diese sind hier, wie tausendfältige Erfahrung lehrt, 
vorzüglich die drei folgenden *. 
Erstens beabsichtigen die Parteien vermöge des Tarifvertrags die 
Abschlielfsung von Arbeitsverträgen zu erleichtern. Es soll deren 
Kontrahenten der Aufwand von Zeit, Mühe und Gemütsbewegung 
erspart werden, der bei der Mitteilung der Vertragsbedingungen oder 
beim Feilschen um dieselben (man denke z. B. an Akkordlohnsätze) 
notwendig werden kann, und es soll zugleich diese Abkürzung des 
Verfahrens die verhältnismäfsige Vollständigkeit der Paktierung nicht 
beeinträchtigen. Letztere Gefahr wird von dem einzelnen Kontra- 
henten des Arbeitsvertrags durch die generelle Fürsorge seiner Berufs- 
genossen. fern gehalten. 
Zweitens wird mit dem Tarifvertrag beabsichtigt, durch Ausgleichung 
der Arbeitsverhältnisse die Nachteile der Konkurrenz zu verringern. 
Es soll verhindert werden, dafs die Arbeitgeber einer Branche Arbeit- 
nehmer finden, die erbötig sind, Arbeitsverträge zu Bedingungen ein- 
zugehen, die für den Arbeitgeber günstiger sind, als die im Tarif- 
vertrag statuierten. Hierdurch soll die Unterbietung (Schleuder- 
konkurrenz) ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber soll darauf 
rechnen dürfen, dafs sein Konkurrent nicht Arbeitsverträge eingehe, 
die diesem einen Vorsprung gewähren. Und der Arbeitnehmer soll 
ı Wir haben dabei den umfänglichen, eine Mehrheit auch von Arbeit- 
gebern umfassenden Tarifvertrag im Auge.
	        

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Lotmar, Philipp. Der Arbeitsvertrag Nach Dem Privatrecht Des Deutschen Reiches. Duncker & Humblot, 1902.
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