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Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
BV005697246
Title:
Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches
Author:
Lotmar, Philipp
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Multivolume work
Collection:
Varia
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
BV005697247
Title:
Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches
Shelfmark:
FA 47/8-1
Author:
Lotmar, Philipp
Volume count:
1
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
Varia
Publication year:
1902
Scope:
XX, 827 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Tarifvertag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Geltungsbereich
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Zeitlicher Geltungsbereich. Endigung des Vertragsverhältnisses durch die Bestimmung der Parteien und in Ermangelung solcher Bestimmung
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches
  • Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)
  • Buchrücken
  • Buchschnitt
  • Einband
  • Vorblatt
  • Titelseite
  • Widmung
  • Inhalt.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Abkürzungen.
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Wesen, Typen und Grundformen.
  • Zweiter Abschnitt. Zahlungszeit.
  • Dritter Abschnitt. Arbeitszeit.
  • Vierter Abschnitt. Vertragszeit.
  • Fünfter Abschnitt. Naturalvergütung.
  • Sechster Abschnitt. Tarifvertag.
  • Erstes Kapitel. Thatbestand
  • Zweites Kapitel. Rechtswirkung
  • Drittes Kapitel. Geltungsbereich
  • I. Begriff. Beim Tarifvertrag anders als beim Gesetz neben dem räumlichen und dem zeitlichen ein persönlicher Geltungsbereich zu unterscheiden
  • II. Räumlicher Geltungsbereich, Verschiedenheiten im Umfang, Bestimmung desselben
  • III. Zeitlicher Geltungsbereich. Endigung des Vertragsverhältnisses durch die Bestimmung der Parteien und in Ermangelung solcher Bestimmung
  • IV. Persönlicher Geltungsbereich. Arbeitsvertrag eines Tarifunterthanen mit einem Aussenstehenden. Die persönliche Geltung nicht ohne Zuthun der Person möglich. Eingehung eines Tarifvertrags mittelst Stellvertretung. Vollmacht, anfängliche Genehmigung. Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs durch Beitritt oder nachträgliche Genehmigung
  • Quellenregister.
  • Sachregister.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

IV. Persönlicher Geltungsbereich. AV. mit einem Aufsenstehenden. 795 
geber und Arbeitnehmer für Tarifverträge seiner Art zu vereinbaren 
pflegen. So wird die Üsance, welcher, wie wir sahen, der Tarifvertrag 
Vorschub leisten kann, hier ihrerseits in den Dienst des Tarifvertrags 
gestellt, und das unvollkommene Exemplar so ausgelegt, „wie Treu und 
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“ (BGB. 8 157). 
IV. Zu den Erfordernissen der Rechtswirkung eines Tarifvertrags 
gehört aufser dem räumlichen und dem zeitlichen noch der persön- 
liche Geltungsbereich, Welche Personen, wenn sie innerhalb des 
räumlichen und des zeitlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags 
einen Arbeitsvertrag seiner Art schliefsen, werden von den Rechts- 
wirkungen dieses Tarifvertrags betroffen? Dies ist die Frage nach 
seinem persönlichen Geltungsbereich. 
Die Rechtswirkung eines Tarifvertrags macht sich am Arbheits- 
vertrag geltend, der unter ihm geschlossen wird. Der Arbeitsvertrag 
ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, die Rechtswirkung des Tarifvertrags 
mulfs sich daher auf beiden Seiten des Arbeitsvertrags äufsern. Ein 
Arbeitsvertrag kann nicht blofs für oder gegen den Arbeitgeber, oder 
blofs für oder gegen den Arbeitnehmer unter dem Tarifvertrag stehen. 
Es müssen vielmehr seine beiden Parteien dem persönlichen Geltungs- 
bereich des Tarifvertrags angehören, wenn dieser ergänzend und mafs- 
gebend den von jenen Personen ‚geschlossenen Arbeitsvertrag beein- 
flussen soll. Wird von einem durch den Tarifvertrag betroffenen 
Arbeitgeber mit einem aufserhalb des Tarifvertrags stehenden Arbeit- 
nehmer, oder umgekehrt von einem durch den Tarifvertrag betroffenen 
Arbeitnehmer mit einem Aufsenstehenden ein Arbeitsvertrag geschlossen, 
so findet derselbe die etwa erforderliche Ergänzung nicht unbedingt 
an dem Tarifvertrag, sondern nur unter der Bedingung, dafs die 
Parteien diese Ergänzung beabsichtigt haben. Um so weniger ist der 
Tarifvertrag für ihren Arbeitsvertrag unbedingt malsgebend, vielmehr 
haben sie die rechtliche Möglichkeit, vom Tarifvertrag abweichende 
Bestimmungen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Gewifs hat die 
vom Tarifvertrag betroffene Partei die Tarifvertragspflicht übernommen, 
sich des Abschlusses tarifwidriger Arbeitsverträge zu enthalten (S. 776/7) 
und hat sie diese Pflicht schlechthin, d. h. darf sie einen tarifwidrigen 
Arbeitsvertrag auch nicht mit einem Außenstehenden eingehen!. Bei 
1 In manchen Tarifverträgen wird dies auch ausgesprochen, z. B. Tarif- 
vertrag der Maler in Kiel (Malerkalender 1902 S, 40): „Falls ein auswärtiger 
Unternehmer hier am Orte Arbeiten ausführen läfst, so darf die hiesige 
Gehülfenschaft bei demselben nicht unter den Satzungen des Tarifs arbeiten.“ 
Ähnlich Tarifvertrag der Maler in Lübeck 8 7 (a. a. 0. S. 41).
	        

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Lotmar, Philipp. Der Arbeitsvertrag Nach Dem Privatrecht Des Deutschen Reiches. Duncker & Humblot, 1902.
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