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Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

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Bibliographic data

fullscreen: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Monograph

Persistent identifier:
BV026221332
Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Shelfmark:
84/44/791(4)
Author:
Parow, Walter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Document type:
Monograph
Collection:
Varia
Publication year:
1898
Scope:
33 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German
Subtitle:
de Laudibus Legum Angliae ; ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts ; aus dem lateinischen übertragen

Chapter

Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel IX.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Einband
  • Titelseite
  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Kapitel I.
  • Kapitel II.
  • Kapitel III.
  • Kapitel IV.
  • Kapitel V.
  • Kapitel VI.
  • Kapitel VII.
  • Kapitel VIII.
  • Kapitel IX.
  • Kapitel X.
  • Kapitel XI.
  • Kapitel XII.
  • Kapitel XIII.
  • Kapitel XIV.
  • Kapitel XV.
  • Kapitel XVI.
  • Kapitel XVII.
  • Kapitel XVIII.
  • Kapitel XIX.
  • Kapitel XX.
  • Kapitel XXI.
  • Kapitel XXII.
  • Kapitel XXIII.
  • Kapitel XXIV.
  • Kapitel XXV.
  • Kapitel XXVI.
  • Kapitel XXVII.
  • Kapitel XXVIII.
  • Kapitel XXIX.
  • Kapitel XXX.
  • Kapitel XXXI.
  • Kapitel XXXII.
  • Kapitel XXXIII.
  • Kapitel XXXIV.
  • Kapitel XXXV.
  • Kapitel XXXVI.
  • Kapitel XXXVII.
  • Kapitel XXXVIII-XLVII.
  • Kapitel XLVIII.
  • Kapitel XLIX.
  • Kapitel L.
  • Kapitel LI.
  • Kapitel LII.
  • Kapitel LIII.
  • Kapitel LIV.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

sie. sich. selbst gegeben haben, weder vom Könige noch von irgend jemand anders beeinträchtigt. 
Freilich kann ein. Volk unter ‚einem unumschränkten Herrscher es ebenso gut haben, so lange 
dieser nicht zum Tyrannen wird.. In Bezug auf solchen König sagt der Philosoph im dritten Buche 
Jer Politik: .„‚Es ist besser, dafs der Staat von dem besten Manne, als nach den besten Gesetzen 
regiert werde”. Aber-.da es sich nicht immer so.trifft, dafs der Herrscher eines Volkes ein solcher 
Mann ist, so spricht der hl. Thomas in dem Buche „De Regimine Principum”, das er an den 
König von Cypern schrieb, den Wunsch aus, ein Staat möge so eingerichtet sein, dafs der König 
sich nicht nach Belieben tyrannische Gewalt über sein Volk. anmafsen. könne. Dies aber läfst sich 
nur dadurch. machen, dafs die königliche Macht durch Gesetze in Schranken gehalten wird. Freut 
Euch daher, bester Prinz, dafs. solche Gesetze in dem Reiche, in welchem Ihr zur Thronfolge 
bestimm\ seid, bestehen, weil diese sowohl Euch selbst als auch Eurem Volke eine grofse Sicher- 
heit und Stütze bieten. 
Kapitel X. 
Darauf sagte der Prinz: Woher, Herr Kanzler, kommt es aber, dafs der eine König sein 
Volk unbeschränkt regiert, dem andern dagegen solche Gewalt versagt ist? Da doch beide Könige 
von. gleichem Range sind, so. wundert mich, dafs sie in ihrer Macht so ungleich sind. 
Kapitel Xl. 
In der Abhandlung ;‚De Natura Legis Naturae”, welche ich für Euch ausgearbeitet habe, 
habe ich gezeigt, dafs ein verfassungsmäfsiger König von nicht geringerer Macht ist als einer, der. 
nicht durch Gesetze beschränkt ist; dafs aber ihre Gewalt über die Unterthanen verschieden sei, habe 
ich allerdings nicht in Abrede gestellt. Die Ursache hiervon will ich, so gut ich kann, Euch erklären. 
Kapitel XI. 
Wenn in früheren Zeiten mächtige, ehrgeizige und rubmsüchtige Männer die Nachbarvölker 
unterjochten und sie zwangen, ihnen zu dienen und ihren Geboten zu gehorchen, so bestimmten 
sie, dafs diese Gebote von da ab als Gesetze für jene Völker gelten sollten. Wenn ein so unter- 
worfenes Volk durch seine Unterdrücker vor den Gewaltthätigkeiten andrer beschützt wurde, gab 
es sich endlich, durch die. lange Gewohnheit des Gehorsams, mit solcher Knechtschaft zufrieden, 
in der Meinung, dafs es besser sei, von Einem beherrscht und so vor anderen beschützt zu sein, 
als der Bedrückung aller, die es angreifen wollten, anheimzufallen. So sind einzelne Reiche ent- 
standen, und jene Eroberer legten sich den Namen „rex’”, von „regere” bei; ihre Herrschaft nannte 
man königlich. So erwarb sich zuerst Nimrod ein Reich, so unterwarf Belus die Assyrer, und 
Ninus brachte so.einen grofsen Teil von Asien unter seine Herrschaft. So rissen auch die Römer 
die Herrschaft der Welt an sich, und fast bei allen Völkern entstanden Reiche in dieser Weise. Als 
die Kinder Israel daher einen König verlangten, wie ihn damals alle Völker hatten, liefls Gott, 
hierüber erzürnt, ihnen durch den Propheten auseinandersetzen, worin das Königsrecht bestände: 
es besteht nämlich nur in dem Willen des jedesmaligen Herrschers. Nun seht Ihr, erhabener 
Prinz, den Ursprung solcher Reiche, . die mit unbeschränkter königlicher. Gewalt regiert werden. 
Nunmehr will ich Euch zu erklären suchen, wie ein durch Gesetze beschränktes Königtum entstand. 
Kapitel XI. 
Der hl. Augustinus sagt in seinem Buche „De civitate Dei” Kap. 23, das Volk sei eine Körper- 
schaft von Menschen, vereinigt durch gemeinsames Recht und zu gemeinsamen Nutzen. Nun kann 
Friedr.-Werdersche Oberrealschule,. 1898.
	        

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Parow, Walter. Sir John Fortescue: De Laudibus Legum Angliae: Ein Gespräch Aus Dem 15. Jahrhundert Über Die Vorzüge Des Englischen Rechts. Gaertner, 1898.
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