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Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

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Bibliographic data

fullscreen: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Monograph

Persistent identifier:
BV026221332
Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Shelfmark:
84/44/791(4)
Author:
Parow, Walter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Document type:
Monograph
Collection:
Varia
Publication year:
1898
Scope:
33 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German
Subtitle:
de Laudibus Legum Angliae ; ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts ; aus dem lateinischen übertragen

Chapter

Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel XIII.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Einband
  • Titelseite
  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Kapitel I.
  • Kapitel II.
  • Kapitel III.
  • Kapitel IV.
  • Kapitel V.
  • Kapitel VI.
  • Kapitel VII.
  • Kapitel VIII.
  • Kapitel IX.
  • Kapitel X.
  • Kapitel XI.
  • Kapitel XII.
  • Kapitel XIII.
  • Kapitel XIV.
  • Kapitel XV.
  • Kapitel XVI.
  • Kapitel XVII.
  • Kapitel XVIII.
  • Kapitel XIX.
  • Kapitel XX.
  • Kapitel XXI.
  • Kapitel XXII.
  • Kapitel XXIII.
  • Kapitel XXIV.
  • Kapitel XXV.
  • Kapitel XXVI.
  • Kapitel XXVII.
  • Kapitel XXVIII.
  • Kapitel XXIX.
  • Kapitel XXX.
  • Kapitel XXXI.
  • Kapitel XXXII.
  • Kapitel XXXIII.
  • Kapitel XXXIV.
  • Kapitel XXXV.
  • Kapitel XXXVI.
  • Kapitel XXXVII.
  • Kapitel XXXVIII-XLVII.
  • Kapitel XLVIII.
  • Kapitel XLIX.
  • Kapitel L.
  • Kapitel LI.
  • Kapitel LII.
  • Kapitel LIII.
  • Kapitel LIV.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

10 
man aber eine solche Vereinigung, so lange sie ohne Haupt ist, nicht eine Körperschaft‘ nennen. 
Denn wie in einem Naturwesen, wenn man ihm den Kopf abschlägt, der übrige Teil nicht Körper, 
sondern Rumpf genannt wird, also kann man auch im staatlichen Sinne eine‘ Gemeinschaft ohne 
Haupt nicht als Körperschaft bezeichnen. Auch der Philosoph sagt Polit. 1: „Sobald aus mehreren 
eine Einheit geschaffen wird, mufs darin ein Regierendes und ein Regiertes sein“. Darum mufs 
eine Gemeinschaft von Menschen, welche sich zu einem Staate, mit andern Worten zu einem 
politischen Körper erheben will, immer Einen über sich stellen, der den Körper regiert, und diesen 
nennt man König. Sowie aus der Leibesfrucht der natürliche Körper entsteht, der von einem 
Haupte gelenkt wird, also entsteht aus einem Volke ein Staat, welcher ein ideeller Körper ist, der 
von einem Menschen wie von einem Haupte gelenkt wird. Und wie im natürlichen Körper das Herz 
das erste Lebendige ist, welches in sich das Blut enthält und dieses in alle Glieder hinaussendet, so dafs 
jene leben und gedeihen, also ist in dem staatlichen Körper der Wille des Volks das erste Lebendige, 
welches das Blut, nämlich die Fürsorge für die Wohlfahrt des Volks, in sich enthält, und diese den: 
Haupt und allen Gliedern des Körpers einflöfst, wovon diese sich nähren und gedeihen. Das Gesetz aber, 
durch welches die Gemeinschaft von Menschen zu einem Volke wird, entspricht den Bändern und 
Sehnen im natürlichen Körper, denn ‚gleich wie diese dem Körper ein festes Gefüge: verleihen, 
so wird durch das Gesetz — „Jlex” von „Jligare” binden — der ideelle Körper zu einem Wesen ver- 
bunden und als solches erhalten; und wie die Glieder und Knochen eines natürlichen Körpers 
durch die Sehnen und Bänder in den Stand gesetzt werden, die ihnen eigentümlichen Verrichtungen 
auszuüben, so geschieht es mit den Gliedern, in denen der staatliche Körper seine Kraft offenbart, 
durch das Gesetz. Wie aber das Haupt des natürlichen Körpers seine Sehnen und Bänder nicht 
wechseln, noch den Gliedern ihre besondere Verrichtungen nehmen oder ihnen ihren Anteil an 
Blut verweigern kann, so kann auch der König, das Haupt des Staats, die Gesetze dieses Körpers 
nicht verändern, noch kann er den Unterthanen das wegnehmen, was ihnen gehört, ohne dafs sie 
ihre Zustimmung geben. Hierin habt Ihr, mein Prinz, das Wesen jedes verfassungsmäfsig regierten 
Reiches, und Ihr möget nun ermessen, welche Gewalt der König eines solchen über die Gesetze 
und über seine Unterthanen ausüben kann. Ein solcher König ist eingesetzt zum Schutze des 
Rechtes seiner Unterthanen, ihres Leibes und ihrer Habe, und zu diesem Zwecke ist ihm die Macht 
vom Volke übertragen, so dafs es ihm nicht freisteht, eine andre Macht über sein Volk auszuüben. 
Um nun also kurz auf Eure Frage zu antworten, woher es komme, dafs die Macht der Könige 
über ihre Unterthanen so verschieden ist, so bin ich der festen Meinung, dafs der erwähnte Unter- 
schied einzig aus der verschiedenen Entstehungsweise der Reiche herrührt. Das englische Volk 
nun, das aus einer Schar Trojanern entstanden ist (nach Geoffrey of Monmouth: Historia Britonum) 
die Brutus von Italien und Griechenländ herbegleiteten, hat sich zu einem nach Gesetzen regierten 
Königreich ausgebildet; ebenso hat sich Schottland, das einst dem englischen Reiche als Herzog- 
tum untertban war, in solcher Weise entwickelt. Gar viele andere Reiche haben durch ähnlichen 
Ursprung das Recht erworben, nicht nur königlich, sondern aüch verfassungsmäfsig regiert zu 
werden. So schreibt auch Diodorus Siculus im zweiten (?) Buche der „Alten Geschichte“ von 
den Ägyptern (I, 69), dafs ihre Könige nicht nach der willkürlichen Weise andrer Herrscher, deren 
Wille Gesetz war, lebten, sondern dafs sie wie die Privatleute durch das Gesetz beschränkt waren, 
und dies keineswegs als einen Zwang ansahen, da sie überzeugt waren, im Gehorsam gegen die 
Gesetze ihr Glück zu tinden. Denn sie meinten, dafs die, welche ‘sich ihren Eingebungen frei
	        

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Parow, Walter. Sir John Fortescue: De Laudibus Legum Angliae: Ein Gespräch Aus Dem 15. Jahrhundert Über Die Vorzüge Des Englischen Rechts. Gaertner, 1898.
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