Digitale Bibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Access restriction

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Monograph

Persistent identifier:
BV026221332
Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Shelfmark:
84/44/791(4)
Author:
Parow, Walter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Document type:
Monograph
Collection:
Varia
Publication year:
1898
Scope:
33 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German
Subtitle:
de Laudibus Legum Angliae ; ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts ; aus dem lateinischen übertragen

Chapter

Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel XIII.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Einband
  • Titelseite
  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Kapitel I.
  • Kapitel II.
  • Kapitel III.
  • Kapitel IV.
  • Kapitel V.
  • Kapitel VI.
  • Kapitel VII.
  • Kapitel VIII.
  • Kapitel IX.
  • Kapitel X.
  • Kapitel XI.
  • Kapitel XII.
  • Kapitel XIII.
  • Kapitel XIV.
  • Kapitel XV.
  • Kapitel XVI.
  • Kapitel XVII.
  • Kapitel XVIII.
  • Kapitel XIX.
  • Kapitel XX.
  • Kapitel XXI.
  • Kapitel XXII.
  • Kapitel XXIII.
  • Kapitel XXIV.
  • Kapitel XXV.
  • Kapitel XXVI.
  • Kapitel XXVII.
  • Kapitel XXVIII.
  • Kapitel XXIX.
  • Kapitel XXX.
  • Kapitel XXXI.
  • Kapitel XXXII.
  • Kapitel XXXIII.
  • Kapitel XXXIV.
  • Kapitel XXXV.
  • Kapitel XXXVI.
  • Kapitel XXXVII.
  • Kapitel XXXVIII-XLVII.
  • Kapitel XLVIII.
  • Kapitel XLIX.
  • Kapitel L.
  • Kapitel LI.
  • Kapitel LII.
  • Kapitel LIII.
  • Kapitel LIV.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

— lo 
überlassen könnten, vieles thäten, was sie in Schaden und Gefahr brächte. . Ebenso spricht derselbe 
Schriftsteller (III, 46, 49, 5) . von den äthiopischen Königen, sowie auch vom König von Saba in 
Arabia felix und einigen andern Königen der. alten Zeit. 
Kapitel XIV. 
Hierauf sagte der Prinz: durch Eure klaren Auseinandersetzungen, Herr Kanzler, habt Ihr 
die Dunkelheit verscheucht, die meinen Geist umhüllte, und nun erkenne ich deutlich, dafs ein 
Volk, wenn es aus freiem Entschlufs einen König über sich setzt, dies in keiner andern Absicht 
thut, als um dadurch Leben und Eigentum vor Gefahren zu sichern, und dafs es in dieser Ab- 
sicht betrogen würde, wenn der König ihnen nachher ihre Rechte entreifsen könnte, während dies 
vorher keinem Menschen zu thun erlaubt war. Noch :gröblicher aber müfste sich ein Volk verletzt 
fühlen; wenn es nun ‚nach fremden Gesetzen, vielleicht solchen, ‚die ihm verhafst sind, regiert 
werden sollte,. besonders wenn: die Bürger durch solche Gesetze Einbufse an ihrem Vermögen er- 
leiden, zu dessen Sicherung sie doch ebenso wie zu. der ihres Lebens sie sich freiwillig der Herr- 
schaft. eines Königs. unterwarfen. Eine derartige Gewalt des Königs könnte sicherlich das Volk 
demselben niemals zugestehn; wenn. sie aber nicht vom Volk herkommt, woher sollte der König 
sie dann..haben? In.der That verhält es sich ganz anders mit einem Reiche, das nur durch das 
Ansehen und die. Macht des Königs entstanden ist, weil dann das Volk ihm auf keine andre Be- 
dingung hin unterworfen ist, als. dafs es seinem Willen gehorche.‘. Doch es ist mir noch gut im 
Gedächtnis, dafs Ihr in Eurer Abhandlung „vom Wesen. des Naturrechtes‘“ mit gelehrten Gründen 
bewiesen habt, dafs beide Könige an Macht gleich sind, da durch die Freiheit des einen, thöricht 
zu handeln, seine Macht nicht vergröfsert wird, ebenso wenig wie es eine Macht ist, krank werden 
oder sterben zu können. Bedeutet doch .die Fähigkeit, schlecht zu handeln, welche der unbeschränkte 
König in. gröfserem Mafse ‚besitzt als der verfassungsmäfsige, vielmehr eine Minderung als eine 
Mehrung seiner eigentlichen Macht. — Nun möchte ich noch eines von Euch hören, ob nämlich 
die englischen .Gesetze ebenso gut und nützlich für England sind, wie die Civilgesetze, nach welchen 
das heilige römische Reich regiert wird, für die Regierung der ganzen Welt genügend erachtet 
wird. Wenn Ihr mich in diesem Punkte beruhigt, so will ich mich dem Studium dieser Gesetze 
widmen und Euch nicht weiter mit Fragen beschwerlich fallen.. 
Kapitel XV. 
Was ich Euch bisher erklärt, mein Prinz, habt Ihr so gut aufgefafst, dafs Ihr wohl ver- 
dienet, Eure letzte Frage ‘beantwortet zu sehn. Wisset also, "dafs alle menschlichen Gesetze ent- 
weder ’auf Naturrecht, auf Gewohnheiten oder auf Satzungen beruhen. Indessen nehmen auch 
Gewohnheiten und Naturrecht, wenn die Sätze derselben aufgeschrieben und unter Autorität des 
Fürsten verkündet und eingeschärft worden sind, den Charakter von Satzungen oder Statuten an. 
und binden dadurch die Bürger strenger als sie es ohne dies thun würden. Von dieser Art sind sehr 
viele Sätze des Civilrechts, die: von den römischen Kaisern in dicken Bänden aufgezeichnet sind 
und ihre Gültigkeit auf deren Ansehn stützen. ‘Dadurch haben sie, ebenso wie die übrigen Statuten 
der‘ Kaiser, den Namen Civilgesetze erhalten. Wenn ich Euch nun zeige, wie in diesen drei Ge- 
bieten, die gewissermafsen den Ursprung alles Rechts bilden, die Gesetze Englands durch Vor- 
trefflichkeit “sich auszeichnen, ‘so habe ich‘ nachgewiesen,‘ dafs diese Gesetze zur Regierung dieses 
Reiches ‚gut, und nützlich sind. Und wenn ich deutlich zeige, dals diese Gesetze für England 
a
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

To quote this image the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Parow, Walter. Sir John Fortescue: De Laudibus Legum Angliae: Ein Gespräch Aus Dem 15. Jahrhundert Über Die Vorzüge Des Englischen Rechts. Gaertner, 1898.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.