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Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

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Bibliographic data

fullscreen: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Monograph

Persistent identifier:
BV026221332
Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Shelfmark:
84/44/791(4)
Author:
Parow, Walter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Document type:
Monograph
Collection:
Varia
Publication year:
1898
Scope:
33 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German
Subtitle:
de Laudibus Legum Angliae ; ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts ; aus dem lateinischen übertragen

Chapter

Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel XV.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Einband
  • Titelseite
  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Kapitel I.
  • Kapitel II.
  • Kapitel III.
  • Kapitel IV.
  • Kapitel V.
  • Kapitel VI.
  • Kapitel VII.
  • Kapitel VIII.
  • Kapitel IX.
  • Kapitel X.
  • Kapitel XI.
  • Kapitel XII.
  • Kapitel XIII.
  • Kapitel XIV.
  • Kapitel XV.
  • Kapitel XVI.
  • Kapitel XVII.
  • Kapitel XVIII.
  • Kapitel XIX.
  • Kapitel XX.
  • Kapitel XXI.
  • Kapitel XXII.
  • Kapitel XXIII.
  • Kapitel XXIV.
  • Kapitel XXV.
  • Kapitel XXVI.
  • Kapitel XXVII.
  • Kapitel XXVIII.
  • Kapitel XXIX.
  • Kapitel XXX.
  • Kapitel XXXI.
  • Kapitel XXXII.
  • Kapitel XXXIII.
  • Kapitel XXXIV.
  • Kapitel XXXV.
  • Kapitel XXXVI.
  • Kapitel XXXVII.
  • Kapitel XXXVIII-XLVII.
  • Kapitel XLVIII.
  • Kapitel XLIX.
  • Kapitel L.
  • Kapitel LI.
  • Kapitel LII.
  • Kapitel LIII.
  • Kapitel LIV.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

_ 1 
sbenso brauchbar sind, wie die Civilgesetze zum Wohle des. römischen Reiches, so ‚habe ich be- 
wiesen, was Ihr. wünscht, nämlich. dafs ‚dieselben nicht nur an sich vortrefflich, sondern auch wohl 
gewählt sind. Zu diesem Beweise fahre ich.also folgendermafsen fort. ..:.., 
Kapitel XVI. 
Soweit die Gesetze Englands sich auf das Naturrecht gründen, sind sie weder besser noch 
schlechter als in gleichen Fällen die Gesetze andrer Nationen. Denn, wie der Philosoph im fünften 
Kapitel der Ethik sagt, ‚das Naturrecht ist bei allen Menschen dasselbe; daher ist es unnütz, noch 
weiter darüber zu sprechen. Nun müssen wir untersuchen, wie es mit den Gewohnheiten und 
Statuten Englands steht. Zunächst mit den ersteren. 
; Kapitel XVIL . 8 
England wurde. zuerst vor den Briten bewohnt, .dann kam es unter die römische, Herr- 
schaft, dann wieder in den Besitz der Briten, dann zu den Sachsen, welche den Namen Britannien 
in England . umwandelten; dann wurde. das Reich auf kurze Zeit von den Dänen beherrscht, ; ge- 
hörte danach wieder den Sachsen und kam endlich an die Normannen,. deren . Nachkommen: es 
noch jetzt besitzen. Bei allen diesen Völkern und unter deren Königen wurde das Land beständig nach 
denselben Gewohnheiten regiert, wie jetzt. Wenn diese Gewohnheiten nicht. vortrefflich gewesen 
wären, so hätten irgend welche jener Könige doch, ‚sei es aus Gerechtigkeit, oder aus Gunst, oder 
aus Vernunft, dieselben geändert oder ganz abgeschafft, zumal die Römer, die ja so zu ‚sagen 
die ganze Welt nach ihren Gesetzen richteten. Besonders hätten einige der Könige, die das Land 
mit dem Schwerte eroberten, die Macht gehabt, kraft dieses Eroberungsrechts die Gesetze desselben 
zu vernichten. Aber wir finden im ganzen Lauf der Geschichte: keine Gesetze, weder .die wegen 
ihres Alters gepriesenen Civilgesetze, noch die berühmten Gesetze der Venetianer.—: ihre Insel 
war noch nicht bewohnt, als die Briten ihr Reich gründeten, ebensowenig wie Rom damals schon 
erbaut war — die so ehrwürdig durch Alter sind wie die Gesetze Englands. Daraus-ergiebt sich; 
dafs das Gewohnheitsrecht Englands gut, ja sogar. vortrefflich ist!). . 
Kapitel XVII. ; 
Es bleibt uns nun noch übrig zu untersuchen, ob die statutarischen Gesetze der Engländer 
zut sind oder nicht. Diese Gesetze gehen nicht aus dem blofsen Willen der Fürsten hervor; ‚wie 
die Gesetze von Ländern, in denen der König unumschränkt ist, wo. dieselben oft zum Vorteil des 
Gesetzgebers gemacht sind, und den Unterthanen Schaden und Verlust bringen, ja zuweilen infolge 
der Unachtsamkeit der Fürsten und ihre Gleichgültigkeit gegen alles, was nicht ihr eigner Nutzen 
ist, so unordentlich abgefafst sind, dafs man sie eher Zersetzungen als Satzungen nennen sollte. 
Die Statuten Englands können nicht so schlecht ausfallen, da sie nicht nur durch den .Willen des 
Fürsten, sondern mit Zustimmung des ganzen Reichs geschaffen werden, so dafs sie nicht auf 
die Schädigung des Volks, sondern stets auf dessen Wohl abzielen. Man. darf annehmen, dafs ‚sie 
immer voll Einsicht nnd Weisheit sind, da sie nicht nach. der Meinung von einzelnen, oder selbst 
nundert sachkundigen Leuten gemacht sind, sondern nach Begutachtung durch über dreihundert aus- 
gewählte Männer, so viele, wie es einst römische Senatoren gab; wie es die, welche. die Ein- 
1) Die Beweisführung Fortescues ist sehr anfechtbar, da einerseits die Angelsachsen von den Briten kaum 
irgend welche Gesetze übernommen haben, andrerseits die Normannen ihr eigenes Gewohnheitsrecht mit nach Eng- 
land hinüberbrachten. — Die Republik Venedir wurde bekanntlich 452 gegründet. 697% erhielt sie ihren ersten Dagen.
	        

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Parow, Walter. Sir John Fortescue: De Laudibus Legum Angliae: Ein Gespräch Aus Dem 15. Jahrhundert Über Die Vorzüge Des Englischen Rechts. Gaertner, 1898.
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