Digitale Bibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Access restriction

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Monograph

Persistent identifier:
BV026221332
Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Shelfmark:
84/44/791(4)
Author:
Parow, Walter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Document type:
Monograph
Collection:
Varia
Publication year:
1898
Scope:
33 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German
Subtitle:
de Laudibus Legum Angliae ; ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts ; aus dem lateinischen übertragen

Chapter

Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel XVIII.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Einband
  • Titelseite
  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Kapitel I.
  • Kapitel II.
  • Kapitel III.
  • Kapitel IV.
  • Kapitel V.
  • Kapitel VI.
  • Kapitel VII.
  • Kapitel VIII.
  • Kapitel IX.
  • Kapitel X.
  • Kapitel XI.
  • Kapitel XII.
  • Kapitel XIII.
  • Kapitel XIV.
  • Kapitel XV.
  • Kapitel XVI.
  • Kapitel XVII.
  • Kapitel XVIII.
  • Kapitel XIX.
  • Kapitel XX.
  • Kapitel XXI.
  • Kapitel XXII.
  • Kapitel XXIII.
  • Kapitel XXIV.
  • Kapitel XXV.
  • Kapitel XXVI.
  • Kapitel XXVII.
  • Kapitel XXVIII.
  • Kapitel XXIX.
  • Kapitel XXX.
  • Kapitel XXXI.
  • Kapitel XXXII.
  • Kapitel XXXIII.
  • Kapitel XXXIV.
  • Kapitel XXXV.
  • Kapitel XXXVI.
  • Kapitel XXXVII.
  • Kapitel XXXVIII-XLVII.
  • Kapitel XLVIII.
  • Kapitel XLIX.
  • Kapitel L.
  • Kapitel LI.
  • Kapitel LII.
  • Kapitel LIII.
  • Kapitel LIV.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

richtung und Berufungsart des englischen Parlaments kennen, genauer angeben mögen’). Wenn 
aber die mit solcher Feierlichkeit und Vorsicht erlassenen Gesetze zufällig nicht von solcher Wirk- 
samkeıt sınd, wie es die Gesetzgeber beabsichtigen, so können sie leicht verbessert werden, und 
zwar immer mit Zustimmung der Gemeinen und der Lords dieses Reichs, durch die sie.ursprünglich 
zu stande gekommen sind. -— Nun, mein Prinz, liegen‘ alle Arten der englischen Gesetze offen vor 
Euch, Ihr könnt also aus eignem Urteil und durch Vergleich. mit. anderen Gesetzen ermessen, ob 
dieselben gut-sind. Wenn. Ihr aber keine von gleicher Vortrefflichkeit auf der Weit findet, so 
müfßst Ihr zugeben, dafs :sie nicht nur gut, sondern die wünschenswertesten sind, die.es giebt. 
Kapitel XIX. 
Es bleibt noch zu untersuchen, ob die englischen Gesetze für England ebenso nützlich 
ınd wirksam sind, wie‘ die Civilgesetze für das römische Reich. Vergleiche sind immer gehässig, 
habt Ihr selbst einmal gesagt, darum will ich keinen anstellen. Ob eine und welche Art vom 
Gesetzen den‘ Vorrang verdiene, möget Ihr, statt‘ aus meinem Urteil, aus denjenigen Punkten ent- 
nehmen, in welchen die Grundsätze derselben von einander abweichen. Wo sie übereinstimmen, 
sind sie gleich lobenswert; in den Abweichungen treten die Vorzüge durch angemessene Erwägung 
hervor. Ich möchte Euch daher einige solcher Punkte anführen, und greife zunächst einen sehr 
wichtigen heraus. N 
i Kapitel XX. har 
Wenn ein Rechtsstreit vor dem Richter ausgetragen wird, und es komm, zur Ergründung 
Jes Thatbestandes, welchen die im englischen Recht Erfahrenen den streitigen Punkt im Prozefs 
(issue of the plea) nennen, so wird diese Frage im Civilrecht entschieden durch die Aussagen von 
Zeugen, und zwar gelten zwei Zeugen für ausreichend. Aber nach den Gesetzen Englands gilt 
zine Thatsache nicht als erwiesen, wenn sie nicht von zwölf Männern aus der Nachbarschaft des 
Thatortes beschworen wird?). Nun fragt sich; welches Verfahren das vernunftgemäfsere und zur 
Entwicklung der Wahrheit geeignetere ist. Dasjenige Gesetz ist doch gewifs dem andern vorzuziehn, 
welches den besten und sichersten Weg einschlägt, die Wahrheit zu finden, Danach wollen wir 
sie prüfen. 
Kapitel XXI 
Nach dem Verfahren des Civilrechts mufs die Partei, welche in einem Prozefs etwas be- 
hauptet, ihre Zeugen beibringen, die sie nach Belieben wählen kann. Eine Verneinung kann nicht 
1) Das Parlament umfalste unter Heinrich VI. die drei gesonderten Stände des Klerus, der Barone und 
der Gemeinen; in jedem derselben schwankten die Berufungen noch nach dem Ermessen des Königs. In normaler 
Zusammensetzung gab es etwa 48 Prälaten, 40 bis 50 Barone, 74 Grafschaftsritter und 150 bis 200. städtische 
Vertreter. Durch das Steuer-Bewilligungsrecht hatten die Gemeinen Einflufs auf die Gesetzgebung erlangt; diesen 
übten sie änfangs durch Beschwerden und Petitionen; uhter Heinrich VI. kam der Gebrauch auf, dafs die Vor- 
schläge. gleich in die Form von Gesetzentwürfen gekleidet wurden. Auch das Wahlrecht in den Grafschaften wurde 
unter. Heinrich Vl. geregelt, und zwar dahin, ‚dafs nur Freisassen mit 40 sh. jährl. Einkommen wählen durften, 
2) Bei den Angelsachsen war der herkömmliche Beweis der durch zwölf Eideshelfer, welche den Eid des 
Verklagten durch ihr Leumundszeugnis unterstützten, und in Ergänzung dazu das Gottesgericht, meist "die Feuer- 
oder Wasserprobe. Die Normännen setzten den Zweikampf an Stelle des Gottesgerichts, bis unter Heinrich II, 
das System vereidigter Beweiskommissionen von zwölf Nachbarzeugen, ‚als Vorläufer des. Geschworenengerichts, 
Jiesen mehr uud mehr verdrängte. —. Die Erhebusg der Anklage fiel dabei anfänglich den einzelnen Hundert- 
schaften zu, bis eine grofse Anklagejury der ganzen Grafschaft dieses Geschäft für alle darin enthaltenen Hundert, 
schaften übernahlh:“
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

To quote this image the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Parow, Walter. Sir John Fortescue: De Laudibus Legum Angliae: Ein Gespräch Aus Dem 15. Jahrhundert Über Die Vorzüge Des Englischen Rechts. Gaertner, 1898.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.