Digitale Bibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Access restriction

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Monograph

Persistent identifier:
BV026221332
Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Shelfmark:
84/44/791(4)
Author:
Parow, Walter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Document type:
Monograph
Collection:
Varia
Publication year:
1898
Scope:
33 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German
Subtitle:
de Laudibus Legum Angliae ; ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts ; aus dem lateinischen übertragen

Chapter

Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel XXI.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Einband
  • Titelseite
  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Kapitel I.
  • Kapitel II.
  • Kapitel III.
  • Kapitel IV.
  • Kapitel V.
  • Kapitel VI.
  • Kapitel VII.
  • Kapitel VIII.
  • Kapitel IX.
  • Kapitel X.
  • Kapitel XI.
  • Kapitel XII.
  • Kapitel XIII.
  • Kapitel XIV.
  • Kapitel XV.
  • Kapitel XVI.
  • Kapitel XVII.
  • Kapitel XVIII.
  • Kapitel XIX.
  • Kapitel XX.
  • Kapitel XXI.
  • Kapitel XXII.
  • Kapitel XXIII.
  • Kapitel XXIV.
  • Kapitel XXV.
  • Kapitel XXVI.
  • Kapitel XXVII.
  • Kapitel XXVIII.
  • Kapitel XXIX.
  • Kapitel XXX.
  • Kapitel XXXI.
  • Kapitel XXXII.
  • Kapitel XXXIII.
  • Kapitel XXXIV.
  • Kapitel XXXV.
  • Kapitel XXXVI.
  • Kapitel XXXVII.
  • Kapitel XXXVIII-XLVII.
  • Kapitel XLVIII.
  • Kapitel XLIX.
  • Kapitel L.
  • Kapitel LI.
  • Kapitel LII.
  • Kapitel LIII.
  • Kapitel LIV.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

14 
bewiesen ‘ werden, . wenigstens. nicht direkt, wenn es auch indirekt möglich ist. Nun mufs ein 
Mensch von. ungewöhnlich geringem Einfluls und von noch geringerer Umsicht sein, wenn er nicht 
aus dem Kreise ‚seiner Bekannten oder aus der Gesamtheit der Menschen zwei finden kann, die 
gewissenlos und treulos genug sind, um aus Zuneigung oder Furcht, um Geld oder Vorteil, bereit sind, 
etwas Falsches auszusagen. Daher kann eine Partei, um ihre Sache zu beweisen, leicht zwei solche 
aerbeibringen, und wie sehr auch die andere Partei bestrebt sein mag, gegen diese Personen und 
lie Aussagen derselben Einspruch zu erheben, so werden über ihre Sitten und ihre Gesinnungen 
nicht immer Thatsachen bekannt sein, durch welche es möglich ist, ihr Zeugnis zu verdächtigen. 
Da ferner die Aussage affirmativ ist, ist dieselbe.stets sehr schwer durch indirekten Beweis hin- 
fällig zu machen. Wer kann also seines Lebens sicher sein, unter einem Gesetz das so sehr den 
Schlechten begünstigt? Und wann. wären wohl zwei Schurken so unvorsichtig, _ nicht vorher den 
Sachverhalt zu besprechen, über den sie befragt zu werden erwarten, und so bis ins Einzelne zu 
verabreden, dafs man ihn für wahr und richtig hält ? Sind doch, wie unser Heiland sagt, die Kinder 
dieser Welt klüger als die Kinder des Lichtes. So brachte die böse Jesabel vor Gericht zwei 
Zeugen vor, um Naboth anzuklagen, wodurch dieser ums Leben kam und Ahab den Weinberg 
arhielt (1. Kön. 21, 7), Auch. Susanne, die tugendhafte Frau Jojakims, wäre auf das Zeugnis zweier 
Greise, die sogar Richter waren, als Ehebrecherin getötet worden, hätte nicht Gott sie auf eine 
wunderbare Weise gerettet. Gnädiger Prinz, Ihr selbst müfst Euch eines bemerkenswerten (vor 
zinem geistlichen Gericht verhandelten) Falles entsinnen, welcher zeigt, wie sehr die Gerechtigkeit ver- 
derbt sein kann, des Falles von Johannes Fringe, der, nachdem er drei Jahre Priester gewesen war, 
auf seine eigne Veranlassung und auf die Aussage zweier falscher Zeugen, welche schworen, dafs 
er einem jungen Mädchen die Ehe versprochen hätte, gezwungen wurde, dem Priesterstande zu 
entsagen und das Mädchen zu heiraten; aber nachdem er vierzehn Jahre mit ihr gelebt und sieben 
Kinder mit ihr gezeugt hatte, und -schliefslich wegen‘ Hochverrats gegen Eure Hoheit verurteilt 
worden war, legte er zuletzt in Gegenwart vieler Zeugen ein Geständnis ab, dafs jene Zeugen von 
ihm bestochen worden seien, und ihre Aussage gänzlich falsch und grundlos gewesen wäre. Ihr 
möget von vielen ähnlichen Fällen gehört haben, in denen das Recht durch falsche Zeugen ver- 
üdreht worden ist; selbst unter hochangesehenen Richtern kommen solche Fälle bekanntlich häufig 
genug vor. 
__ Kapitel XXW. 
Aus den angeführten Gründen halten die Gesetze Frankreichs es bei todeswürdigen Ver- 
brechen nicht für ausreichend, die Angeklagten durch Zeugenaussagen zu überführen, weil dadurch 
Unschuldige verurteilt werden. können, Sie bringen lieber den ‚Angeklagten selbst auf die Folter, 
bis sie ihr Verbrechen eingestehn, als dafs sie sich ausschliefslich auf die Aussage von Zeugen 
verlassen, die gar häufig aus Vorurteil oder Leidenschaft, ‘oft auch durch Bestechung, sich des 
Meineids schuldig. machen. . Unter dem Vorwande solcher Vorsicht werden also nicht nur Schuldige, 
sondern auch nur. Verdächtige dort in so vielfacher Weise gemartert, dafs die Feder sich sträubt, 
as zu berichten. Einige werden auf der Folter ausgereckt, bis ihnen die Sehnen reifsen und den 
Adern Ströme, Blutes entquillen; andern werden Gewichte an die Füfse gehängt, bis ihre Glieder 
fast auseinander gezerrt und.ihr ganzer Körper ‚verrenkt ist; wieder anderen: wird der Mund mit 
einem Knebel so weit aufgerissen und eine solche Menge Wässer hineingegossen, dafs ihr Leib unförmlich 
anschwillt und das Wasser in einem Strahl hervorsprudelt wie bei einem Walfisch. Die. Un-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

To quote this image the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Parow, Walter. Sir John Fortescue: De Laudibus Legum Angliae: Ein Gespräch Aus Dem 15. Jahrhundert Über Die Vorzüge Des Englischen Rechts. Gaertner, 1898.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.