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Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

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Bibliographic data

fullscreen: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Monograph

Persistent identifier:
BV026221332
Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Shelfmark:
84/44/791(4)
Author:
Parow, Walter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Document type:
Monograph
Collection:
Varia
Publication year:
1898
Scope:
33 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German
Subtitle:
de Laudibus Legum Angliae ; ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts ; aus dem lateinischen übertragen

Chapter

Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel XXVI.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Einband
  • Titelseite
  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Kapitel I.
  • Kapitel II.
  • Kapitel III.
  • Kapitel IV.
  • Kapitel V.
  • Kapitel VI.
  • Kapitel VII.
  • Kapitel VIII.
  • Kapitel IX.
  • Kapitel X.
  • Kapitel XI.
  • Kapitel XII.
  • Kapitel XIII.
  • Kapitel XIV.
  • Kapitel XV.
  • Kapitel XVI.
  • Kapitel XVII.
  • Kapitel XVIII.
  • Kapitel XIX.
  • Kapitel XX.
  • Kapitel XXI.
  • Kapitel XXII.
  • Kapitel XXIII.
  • Kapitel XXIV.
  • Kapitel XXV.
  • Kapitel XXVI.
  • Kapitel XXVII.
  • Kapitel XXVIII.
  • Kapitel XXIX.
  • Kapitel XXX.
  • Kapitel XXXI.
  • Kapitel XXXII.
  • Kapitel XXXIII.
  • Kapitel XXXIV.
  • Kapitel XXXV.
  • Kapitel XXXVI.
  • Kapitel XXXVII.
  • Kapitel XXXVIII-XLVII.
  • Kapitel XLVIII.
  • Kapitel XLIX.
  • Kapitel L.
  • Kapitel LI.
  • Kapitel LII.
  • Kapitel LIII.
  • Kapitel LIV.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

- 18 — 
£inkommen, beiden Parteien genehm und dem Thatorte benachbart, nach der oben geschilderten 
Weise vereidigt worden sind, so werden ihnen in englischer Sprache seitens des Gerichts aus- 
führlich die Natur des Rechtsstreits und die gerichtlichen Eintragungen (records) zu demselben 
vorgetragen und der streitige Punkt bezeichnet, betreffs dessen sie die Wahrheit feststellen sollen. 
Danach mufs jede der Parteien entweder persönlich oder durch ihren Rechtsbeistand vor dem Ge- 
richtshof alle Umstände und Beweismittel auseinandersetzen, durch welche sie denselben von dem 
ihrerseits behaupteten Sachverhalt überzeugen zu können glauben. Danach steht es den beiden 
Parteien frei, dem Gericht so viel Personen als Zeugen vorzuführen*), wie dieselben herbei- 
schaffen können oder wollen; diese werden vereidigt und müssen alles sagen, was sie über die 
streitige Thatsache wissen; wenn es nötig ist, werden diese Zeugen bis zur Beendigung ihrer Aus- 
sage von einander getrennt, damit der eine sich nicht durch die Aussage des andern leiten und 
drängen läfst. Wenn so das ganze Beweismaterial durchgenommen ist, so beraten die Geschwornen 
frei mit einander über die gestellte Frage, so lange sie wollen, in einem ihnen dazu angewiesenen 
Raum, dessen Eingang durch Gerichtsbeamte besetzt wird, damit niemand versucht, sie auf heim- 
liche Weise in ihrer Meinung zu beeinflussen. Schliefslich kommen sie wieder vor den Gerichts- 
hof und geben auf die vorgelegte Frage in Gegenwart der Parteien, falls diese gegenwärtig sein wollen, 
besonders des Klägers, ihren Spruch ab. Was die Geschworenen nach englischen Gesetzen so bekunden, 
nennt man den Wahrspruch (verdict). Auf Grund dieses Wahrspruchs müssen die Richter ihr 
Urteil bilden und verkünden. Wenn indessen die Partei, gegen welche der Wahrspruch lautet, 
sich durch denselben unrechtmäfsig beschwert fühlt, so kann sie einen Befehl auf Ehrentziehung 
%writ of attaint) sowohl gegen die Jury wie gegen die obsiegende Partei erwirken, wonach, falls 
es sich nach dem Urteil von vierundzwanzig Männern — die in gleicher Weise ernannt, ausgewählt 
und vereidigt worden sind, aber noch ein viel höheres Einkommen haben müssen als die erst- 
genannten — ergiebt, dafs die ursprünglichen Geschworenen einen Wahrspruch im Widerspruch 
mit ihrem Eid abgegeben haben, jeder derselben ins Gefängnis geworfen wird, ihre bewegliche 
Habe confisciert, ihr Landbesitz vom König mit Beschlag belegt wird, ihre Wohnungen und Häuser 
niedergerissen, ihre Waldungen niedergeschlagen, ihre Wiesen umgepflügt werden, und sie selbst 
fernerhin vor dem Gesetz für immer ehrlos sind und vor keinem Gerichtshof als Zeugen zugelassen 
werden. Die geschädigte Partei soll alles wieder erhalten, was sie durch den falschen Wahrspruch 
eingebülst hat. Wer möchte nun nicht, selbst wenn er nicht genug Gewissen und Ehrgefühl 
haben sollte, einen gerechten Wahrspruch abgeben, im Hinblick auf die schwere Sirafe, die ihm 
sönst droht? Und wenn vielleicht der eine oder andre von den Geschworenen wahnwitzig seinen 
Ruf aufs Spiel zu setzen wagen könnte, werden doch die übrigen ihren guten Namen und dazu 
1) Hier haben wir das wichtige Zeugnis dafür, dafs zu Forteseues Zeiten die Geschworenen im Civil- 
prozefs nicht mehr nur nach ihrem eignen Wissen aussagen, sondern die ihnen mündlich vor Gericht vorgetragenen 
Zeugenaussagen andrer zu beurteilen hatten. Dennoch zeigt die wiederholte Bezeichnung der Geschworenen als 
„Zeugen“ (worauf ja auch die ganze Parallele mit dem römischen Verfahren beruht), dafs sie sich in erster Linie 
auf die eigne Kenntnis des Vorfalls, die sie als Nachbarn haben mufsten, stützten. Dies ist also eine Übergangs- 
stufe zwischen dem unter Heinrich II, ausgebildeten Verfahren, wonach die zwölf vereidigten Männer lediglich 
Zeugen waren, und dem modernen System, wonach sie nur auf Grund des im Gerichtshof vorgebrachten Be- 
weismaterials (evidence) ihr Verdikt abzugeben haben. — Mit der Ausbildung des letztern ist naturgemäls die Be- 
dingung der Nachbarschaft in Wegfall gekommen; damit auch die Notwendigkeit, für jeden Prozefs eine besondere 
Jury zu ernennen.
	        

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Parow, Walter. Sir John Fortescue: De Laudibus Legum Angliae: Ein Gespräch Aus Dem 15. Jahrhundert Über Die Vorzüge Des Englischen Rechts. Gaertner, 1898.
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