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Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

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Bibliographic data

fullscreen: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Monograph

Persistent identifier:
BV026221332
Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Shelfmark:
84/44/791(4)
Author:
Parow, Walter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Document type:
Monograph
Collection:
Varia
Publication year:
1898
Scope:
33 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German
Subtitle:
de Laudibus Legum Angliae ; ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts ; aus dem lateinischen übertragen

Chapter

Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel XXVI.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Einband
  • Titelseite
  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Kapitel I.
  • Kapitel II.
  • Kapitel III.
  • Kapitel IV.
  • Kapitel V.
  • Kapitel VI.
  • Kapitel VII.
  • Kapitel VIII.
  • Kapitel IX.
  • Kapitel X.
  • Kapitel XI.
  • Kapitel XII.
  • Kapitel XIII.
  • Kapitel XIV.
  • Kapitel XV.
  • Kapitel XVI.
  • Kapitel XVII.
  • Kapitel XVIII.
  • Kapitel XIX.
  • Kapitel XX.
  • Kapitel XXI.
  • Kapitel XXII.
  • Kapitel XXIII.
  • Kapitel XXIV.
  • Kapitel XXV.
  • Kapitel XXVI.
  • Kapitel XXVII.
  • Kapitel XXVIII.
  • Kapitel XXIX.
  • Kapitel XXX.
  • Kapitel XXXI.
  • Kapitel XXXII.
  • Kapitel XXXIII.
  • Kapitel XXXIV.
  • Kapitel XXXV.
  • Kapitel XXXVI.
  • Kapitel XXXVII.
  • Kapitel XXXVIII-XLVII.
  • Kapitel XLVIII.
  • Kapitel XLIX.
  • Kapitel L.
  • Kapitel LI.
  • Kapitel LII.
  • Kapitel LIII.
  • Kapitel LIV.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

— 19 - 
ihr Eigentum nicht zu Grunde richten lassen wollen!), Ist also dieses Verfahren zur Ermittlung 
der Wahrheit nicht besser und wirksamer als das der Civilgesetze? Hier wird keinem Rechtshülfe 
versagt aus Mangel an Zeugen; die Geschwornen sind angesehene Männer, nicht gedungene Leute, 
nicht von gemeinem Stande, nicht Fremde, nicht Menschen von verdächtigem Ruf, deren Verhält- 
nisse und Gesinnungen man nicht kennt, sondern Männer aus der Nachbarschaft, unabhängig, ge- 
achtet; nicht von den Parteien geladen, sondern von einem hohen und gerechten Beamten ernannt 
und bei Strafe genötigt zum Prozefs zu erscheinen. Sie sind mit den Vorgängen bekannt, die 
die Zeugen erwähnen, sie kennen auch die Denkweise, die Eigenheiten und den Ruf jedes Zeugen. 
Was fehlt hier noch? Wahrlich, auf diese Weise kann nichts, was zur Aufdeckung des Sachverhalts 
dient, irgendwie verborgen bleiben, soweit überhaupt in menschlichen Dingen die Wahrheit zu 
erkennen möglich ist. 
Kapitel XXVI. 
Es ist nun aber auch notwendig, dafs wir untersuchen, wie die englischen Gesetze in 
Criminalfällen die Wahrheit ermitteln. Wenn irgend jemand, der beschuldigt ist, in England ein 
todwürdiges Verbrechen (freason or felony) begangen zu haben, seine Schuld vor Gericht leugnet 
(if he pleads not guilty), so sendet der Sheriff der Grafschaft, in welcher die That begangen ist, vier- 
undzwanzig gute und gesetzliche Männer?) aus der Nachbarschaft, und zwar solche, die in keiner 
Weise mit dem Angeklagten in Beziehung stehn, deren Einkommen aus Landbesitz oder Pacht 
jährlich mindestens 100 sh.®) beträgt, um vor dem Richter betreffs der Schuld des Angeklagten 
die Wahrheit festzustellen. Wenn sie vor Gericht erscheinen, kann der Angeklagte Einspruch in 
der Weise gegen sie erheben, wie es oben bei den Realklagen beschrieben worden ist. Aufserdem 
kann der Angeklagte, weil es um Leib und Leben geht, noch einzelne Personen bis zur Gesamtzahl 
von 35 zurückweisen, die, welche er am meisten fürchtet; ihre Namen werden dann aus der 
Liste gestrichen oder so gekennzeichnet, dafs sie, wie der Rechtsausdruck lautet „nicht über ihn 
gehen” (super eum non transibunt, vgl. Magna Carta 39). Dieses Recht steht ihm unbedingt zu 
‘peremptory challenge), ohne dafs er einen Grund für seinen Einspruch anzugeben braucht, und 
solch Einspruch darf nicht zurückgewiesen werden‘). Kann nun wohl ein Mensch in England 
unverdient eines Verbrechens wegen den Tod erleiden. während ihm, zur Sicherung seines Lebens, 
1) Das bekanntlich noch heute aufrecht erhaltene Erfordernis der Kinstimmigkeit ergab sich aus der 
ursprünglichen Stellung der Geschworenen als Nachbarzeugen. Waren unter denselben solche, welche über den 
Vorgang nichts wufsten, so wurden damals andre Nachbarn an der Stelle solcher zur Jury hinzugezogen und die 
ersteren entlassen, dies hiefs: afforcing the jury. So ergab sich denn auch die Berechtigung, sie für ein falsch 
abzegebenes Verdikt, d. h. Zeuguis, zu bestrafen. Mit der vollständigen Einführung des modernen Systems fiel, 
da die Würdigung des Beweismaterials nur Sache des Urteils ist, auch die Strafe der Ehrentziehung. 
?) Es wurde früh üblich, dafs der Sheriff gleich die doppelte Zahl sandte, damit bei der normalen Zahl 
von Recusationen die Zahl nicht zu gering würde, . 
3) £5, gegen £ 2 für die Civiljary, war immer noch keiu hoher Census, da nach Kap. 29 ein yeoman 
manchmal £ 100 hatte; ein Ritterlehn galt etwa £ 40. Übrigeus wird ein Unterschied der Vermögensqualification 
zwischen der Civil- und der Strafjury sonst nirgendwo erwähnt. 
4) Die Darstellung bricht hier ab, ohne dafs gesagt ist, wie nuu das eigentliche Verfahren im Criminal- 
prozefs sei, obwohl die Angabe darüber in der Einleitung des Kapitels in Aussicht gestellt wird, — Auch 
vermifst man in diesem Kapitel die Erwähnung der für das englische Verfahren so charakteristischen Anklage- 
jury, welche in der Stärke von 12 bis 23 zusammentrat, und von deneu 12 Stimmen nötig waren, um „a true bill” 
zu finden.
	        

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Parow, Walter. Sir John Fortescue: De Laudibus Legum Angliae: Ein Gespräch Aus Dem 15. Jahrhundert Über Die Vorzüge Des Englischen Rechts. Gaertner, 1898.
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