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Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

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Bibliographic data

fullscreen: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Monograph

Persistent identifier:
BV026221332
Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Shelfmark:
84/44/791(4)
Author:
Parow, Walter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Document type:
Monograph
Collection:
Varia
Publication year:
1898
Scope:
33 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German
Subtitle:
de Laudibus Legum Angliae ; ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts ; aus dem lateinischen übertragen

Chapter

Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel XXVII.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Einband
  • Titelseite
  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Kapitel I.
  • Kapitel II.
  • Kapitel III.
  • Kapitel IV.
  • Kapitel V.
  • Kapitel VI.
  • Kapitel VII.
  • Kapitel VIII.
  • Kapitel IX.
  • Kapitel X.
  • Kapitel XI.
  • Kapitel XII.
  • Kapitel XIII.
  • Kapitel XIV.
  • Kapitel XV.
  • Kapitel XVI.
  • Kapitel XVII.
  • Kapitel XVIII.
  • Kapitel XIX.
  • Kapitel XX.
  • Kapitel XXI.
  • Kapitel XXII.
  • Kapitel XXIII.
  • Kapitel XXIV.
  • Kapitel XXV.
  • Kapitel XXVI.
  • Kapitel XXVII.
  • Kapitel XXVIII.
  • Kapitel XXIX.
  • Kapitel XXX.
  • Kapitel XXXI.
  • Kapitel XXXII.
  • Kapitel XXXIII.
  • Kapitel XXXIV.
  • Kapitel XXXV.
  • Kapitel XXXVI.
  • Kapitel XXXVII.
  • Kapitel XXXVIII-XLVII.
  • Kapitel XLVIII.
  • Kapitel XLIX.
  • Kapitel L.
  • Kapitel LI.
  • Kapitel LII.
  • Kapitel LIII.
  • Kapitel LIV.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

20 
so viele Rechtshilfen zur Verfügung stehn, und niemand als seine Nachbarn, Männer von gutem 
Ruf und Ansehn, gegen die er keinen Einwand erheben kann, ihn verurteilen dürfen? Freilich, 
es wäre besser, dafs zwanzig schuldige Personen der Todesstrafe entgingen, als dafs ein einziger 
Unschuldiger verurteilt und hingerichtet würde; aber es kann auch keine Besorgnis obwalten, dafs 
bei dem angegebenen Verfahren ein Schuldiger der gebührenden Strafe entrinne, denn eines solchen 
Menschen Leben wäre für die, die ihn freisprechen, eine beständige Quelle der Besorgnis. Bei 
einer solchen Verfolgung ist nichts Grausames, nichts Unmenschliches, kein Unschuldiger wird an 
Leben oder Gliedern geschädigt, er braucht nicht den Hafs oder die üble Nachrede seiner Feinde 
zu fürchten, er kann nicht nach Willkür der letztern auf die Folter gebracht werden. Unter solchem 
Gesetz kann jedermann ruhig und sicher leben. Nun, mein Prinz, urteilt, welches Recht Ihr wählen 
möchtet, wenn Ihr Euch auf den Standpunkt eines Privatmanns stellt! 
Kapitel XXVIH. 
Darauf sagte der Prinz: Ich sehe nicht, mein guter Herr Kanzler, warum ich in der Wahl, 
die Ihr mir stellt, zögern oder schwanken sollte. Wer möchte nicht lieber unter einem Gesetz 
leben, das das Dasein sicher und glücklich macht, als unter einem, das ihn ungenügend schützt 
und ihn den mannigfaltigsten und grausamsten Verfolgungen seiner Feinde wehrlos preisgiebt! Ein 
Mensch, den sein Feind nach Belieben durch zwei unbekannte, von ihm gedungene Zeugen eines 
Verbrechens überführen kann, ist weder seines Lebens noch seines Eigentums sicher. Und wenn 
ihn auch das Zeugnis jenes Menschen nicht zum Tode bringt, wird ihm eine Freisprechung auch 
nicht viel nützen, nachdem er der Folter unterworfen worden, die ihm die Sehnen und Glieder 
zerrissen hat und ihn beständig Krankheiten und Beschwerden preisgiebt. Ein Mensch, der unter 
solcher Regierung lebt, ist stets Gefahren dieser Art von schlauen Feinden ausgesetzt. Ganz anders 
steht es mit Zeugen, die ihre Aussage vor einer Jury von 12 vertrauenswürdigen, dem That- 
orte benachbarten, mit den Umständen des Falles vertrauten Männern abzugeben haben‘), 
welche die Gesinnungen und Lebensweise der Zeugen kennen und wissen, wie glaubwürdig sie 
sind. Denn es ist nicht möglich, dafs alle zwölf nichts von dem wissen, was sich in ihrer Nähe 
zugetragen hat. Weilfs ich selber doch auch besser, was Jetzt in Bar geschieht, wo ich wohne, 
als in England, und ich halte es für unmöglich, dafs ein ehrlicher Mann nichts von dem wahr- 
nimmt, was in der Nähe seines Wohnorts vorgeht, wenn es auch verborgen gehalten wird. Aber da 
die Sache so steht, so wundre ich mich, dafs das englische Recht, das in dieser Hinsicht so vor- 
trefflich ist, nicht in der ganzen Welt gilt. 
Kapitel XXIX. 
Kanzler. Als Ihr, mein Prinz, England verlassen mufstet, waret Ihr noch sehr jung, darum kennt 
Ihr Euer Vaterland nicht, sonst würdet Ihr Euch nicht wundern, da Ihr es mit andern vergleichen 
würdet. England übertrifft an Fruchtbarkeit fast alle übrigen Länder; es bringt fast von selbst 
ohne menschliche Arbeit Bodenerzeugnisse hervor. Felder, Äcker, Gärten, Wälder spriefsen und 
grünen so üppig, dafs der ohne Pflege gelassene Boden manchmal dem Besitzer mehr Vorteil bringt, 
als der umgegrabene, obwohl dieser überschwenglich reich an Halmen und Früchten ist. Die 
Wiesen sind durch Gräben und Hecken .eingefriedigt und mit Bäumen bepflanzt, welche die Schaf- 
und Rinderherden vor Wind und Sonne schützen; sie sind anch meist gut bewässert, und so be- 
...1) Aus dieser. Wendung ist ersichtlich, dafs zu Fortescues Zeit auch im Strafverfahren schon ein Zeugen- 
verhör stattfand, was von Forsyth behauptet, von Biener und Gneist hingegen geleugnet wird.
	        

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Parow, Walter. Sir John Fortescue: De Laudibus Legum Angliae: Ein Gespräch Aus Dem 15. Jahrhundert Über Die Vorzüge Des Englischen Rechts. Gaertner, 1898.
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