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Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

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Bibliographic data

fullscreen: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Monograph

Persistent identifier:
BV026221332
Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Shelfmark:
84/44/791(4)
Author:
Parow, Walter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Document type:
Monograph
Collection:
Varia
Publication year:
1898
Scope:
33 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German
Subtitle:
de Laudibus Legum Angliae ; ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts ; aus dem lateinischen übertragen

Chapter

Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel XXIX.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Einband
  • Titelseite
  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Kapitel I.
  • Kapitel II.
  • Kapitel III.
  • Kapitel IV.
  • Kapitel V.
  • Kapitel VI.
  • Kapitel VII.
  • Kapitel VIII.
  • Kapitel IX.
  • Kapitel X.
  • Kapitel XI.
  • Kapitel XII.
  • Kapitel XIII.
  • Kapitel XIV.
  • Kapitel XV.
  • Kapitel XVI.
  • Kapitel XVII.
  • Kapitel XVIII.
  • Kapitel XIX.
  • Kapitel XX.
  • Kapitel XXI.
  • Kapitel XXII.
  • Kapitel XXIII.
  • Kapitel XXIV.
  • Kapitel XXV.
  • Kapitel XXVI.
  • Kapitel XXVII.
  • Kapitel XXVIII.
  • Kapitel XXIX.
  • Kapitel XXX.
  • Kapitel XXXI.
  • Kapitel XXXII.
  • Kapitel XXXIII.
  • Kapitel XXXIV.
  • Kapitel XXXV.
  • Kapitel XXXVI.
  • Kapitel XXXVII.
  • Kapitel XXXVIII-XLVII.
  • Kapitel XLVIII.
  • Kapitel XLIX.
  • Kapitel L.
  • Kapitel LI.
  • Kapitel LII.
  • Kapitel LIII.
  • Kapitel LIV.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

Z 1 
dürfen die in den Gehegen eingeschlossenen Tiere gar keines Futters. Es giebt keine Wölfe, 
Bären noch Löwen in England, daher können die Schafe nachts ohne Schutz draufsen in Hürden 
‚jegen und dem Boden ihren Dung abgeben. Hierdurch kommt es, dafs die Einwohner selten von 
allzu harter Arbeit bedrückt werden; sie können mehr ihren Geist ausbilden, wie es einst die 
Patriarchen thaten, welche lieber Viehherden hielten, als dafs sie durch die Sorge um ihre Äcker 
sich ihre Gemütsruhe stören liefsen. Deshalb sind die Leute dort mehr geneigt und befähigt, sich 
mit Dingen zu befassen, die eine scharfe Unterscheidungskraft erfordern, als andre, die durch Feld- 
arbeiten schwerfällig von Geist geworden sind. England ist nun aber auch so mit Landeigentümern 
bevölkert, dafs man kaum eine Gemeinde dort findet, in der nicht ein Ritter oder sonst ein vor- 
nehmer Herr (armiger = esquire) wohnte, zum mindesten aber einer der reichen Familienhäupter, 
die man frankelein nennt (vgl. Chaucer, C. T. Prol. 331; und Shakesp. H. IV erster Teil, IL, 2); 
lazu zahlreiche Bauerngutsbesitzer, die meisten derselben aus der Klasse der Freisassen (yeomen), 
Jie genug Einkommen haben, um eine stattliche Jury abzugeben. Denn viele dieser Freisassen 
ıaben dort über 600 Schildthaler (ein &cu = 3sh. 4 d) jährliches Einkommen. So kommt es, 
vdesonders bei wichtigen Prozessen, dafs dort häufig die Jury aus Männern besteht, die im Durch- 
schnitt über 2000 Schildthaler jährliches Einkommen haben. So wohlhabende Leute lassen sich 
nicht leicht zum Meineid verführen: nicht nur weil sie Gott fürchten, sondern auch aus Rücksicht 
auf ihre Ehre, ihre Stellung und den guten Ruf ihrer Kinder. —— Andre Länder, mein Prinz, sind 
nicht so günstig daran; denn wenn auch sehr mächtige und reiche Männer darin wohnen, so 
wohnen sie einander doch nicht so nahe wie in England, und die Zahl der Landeigentümer ist 
Jort nicht so grofs. Da kann man kaum einen einzigen Mann in der Gemeinde antreffen, der zum 
Geschwornendienst genügendes Vermögen besitzt; aufserhalb der Mauern grofser Städte finden sich 
Jort selten andre Grundbesitzer als Edelleute; doch haben die Edelleute dort auch nicht solchen 
Reichtum an Viehweiden wie in England, und Wein- und Ackerbau vernachlässigen sie als für 
einen Edelmann nicht schicklich, obwohl in Weinbergen und Ackerland, abgesehen von den mit 
Wald und Wiesen bedeckten Ufern der grofsen Flüsse, auf denen ihren Lehnsleuten und Nachbarn 
‘tenentibus et vicinis suis) gemeinsames Weiderecht zusteht, der Hauptwert ihrer Güter liegt. Wie 
kann nun dort eine Jury von zwölf rechtschaffenen Männern aus derselben Gegend gebildet werden, 
da doch Leute, die so weit von einander entfernt wohnen, nicht mehr Nachbarn genannt werden 
können? Man würde die Geschworenen aus sehr weiter Entfernung herbeiholen müssen, wenn der 
Angeklagte, seinem unveräufserlichen Rechte nach, 35 soll zurückweisen können. Entweder mufs 
man eine Jury dort aus sehr weit entfernt wohnenden Personen zusammensetzen, die mit den 
Parteien und ihren Verhältnissen ganz unbekannt sind, oder aus armen Leuten, die keine Lebens- 
stellung zu wahren, keinen Schaden an ihrem Besitz zu fürchten haben, weil ihnen nichts gehört, 
and die aus Mangel an Ausbildung ihres Geistes die Wahrheit nicht zu erkennen vermögen. 
Darum wundert Euch nicht, mein Prinz, dafs das Recht, das in England in Bezug auf die Fest- 
stellung von Thatsachen gilt, nicht auch bei andern Völkern besteht, denn diese können nicht, 
wie in England, genügend befähigte und gleichmäfsig zuverlässige Geschworene zusammenbringen. 
Kapitel XXX. 
Prinz. Wir sind zwar übereingekommen, dafs Vergleiche gehässig sind, aber das Civilrecht ist 
doch durch Euren Vergleich und Eure Ausführungen von allem Tadel freigesprochen worden. Denn 
wenn Ihr auch die Gesetze Englands vorzieht, so zeigt sich doch, dafs der Grund ihrer besseren
	        

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Parow, Walter. Sir John Fortescue: De Laudibus Legum Angliae: Ein Gespräch Aus Dem 15. Jahrhundert Über Die Vorzüge Des Englischen Rechts. Gaertner, 1898.
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