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Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

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Bibliographic data

fullscreen: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Monograph

Persistent identifier:
BV026221332
Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Shelfmark:
84/44/791(4)
Author:
Parow, Walter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Document type:
Monograph
Collection:
Varia
Publication year:
1898
Scope:
33 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German
Subtitle:
de Laudibus Legum Angliae ; ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts ; aus dem lateinischen übertragen

Chapter

Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel XXXII.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Einband
  • Titelseite
  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Kapitel I.
  • Kapitel II.
  • Kapitel III.
  • Kapitel IV.
  • Kapitel V.
  • Kapitel VI.
  • Kapitel VII.
  • Kapitel VIII.
  • Kapitel IX.
  • Kapitel X.
  • Kapitel XI.
  • Kapitel XII.
  • Kapitel XIII.
  • Kapitel XIV.
  • Kapitel XV.
  • Kapitel XVI.
  • Kapitel XVII.
  • Kapitel XVIII.
  • Kapitel XIX.
  • Kapitel XX.
  • Kapitel XXI.
  • Kapitel XXII.
  • Kapitel XXIII.
  • Kapitel XXIV.
  • Kapitel XXV.
  • Kapitel XXVI.
  • Kapitel XXVII.
  • Kapitel XXVIII.
  • Kapitel XXIX.
  • Kapitel XXX.
  • Kapitel XXXI.
  • Kapitel XXXII.
  • Kapitel XXXIII.
  • Kapitel XXXIV.
  • Kapitel XXXV.
  • Kapitel XXXVI.
  • Kapitel XXXVII.
  • Kapitel XXXVIII-XLVII.
  • Kapitel XLVIII.
  • Kapitel XLIX.
  • Kapitel L.
  • Kapitel LI.
  • Kapitel LII.
  • Kapitel LIII.
  • Kapitel LIV.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

93 
auch schon durch zwei Zeugen bewiesen werden kann, wenn kein andrer Weg möglich ist, er- 
kennen die englischen Gesetze auch an; z. B. wenn Handlungen auf der hohen See begangen sind, 
aufserhalb des Bereichs einer Grafschaft, und solche Handlungen vor dem Gericht des Lord Admiral 
durch Zeugen bewiesen werden müssen. Ebenso ist das Verfahren vor dem Lord Constable und 
Earl Marshall betreffs einer im Auslande (z, B. in Frankreich von Engländern) verübten Hand- 
‚ung, zu deren Aburteilung der (militärische) Court of Chivalry zuständig ist. Gleichermafsen findet 
Beweis durch blofses Zeugenverhör statt in den Gerichten gewisser eximierter Bezirke Englands, 
wo man das Handelsrecht (Law Merchant) anwendet, wenn es sich um aufserhalb des König- 
reichs zwischen Kaufleuten geschlossene Verträge handelt?). Der Grund ist, dafs in derartigen Fällen 
‘n der Nachbarschaft keine genügende Anzahl von Personen ‚vorhanden ist, um eine Jury von zwölf 
Männern zu bilden. Ebenso sollen, wenn eine Urkunde, in welcher Zeugen erwähnt sind, dem 
Gericht vorgelegt wird, diese Zeugen vorgeladen werden, und diese sollen in Gemeinschaft mit einer 
Jury?) auf ihren Eid aussagen, ob die Urkunde der Person zukommt, die sie geltend macht. So 
zeigt sich, dafs das englische Recht kein andres Rechtsverfahren, in welchem die Wahrheit durch 
Zeugenverhör gefunden wird, verwirft, sobald der Fall dies notwendig macht. Ähnlich verfahren 
englische Gerichte auch noch in andern Fällen, aber niemals entscheiden sie einen Prozefs nur 
lurch Zeugen, wenn derselbe durch eine Jury von zwölf Männern entschieden werden kann, da 
dies die beste und wirksamste Methode ist, die Wahrheit zu finden; und in dieser Beziehung kann kein 
Recht sich mit dem englischen vergleichen. Dieses Verfahren ist weniger dem falschen Zeugnis, der 
Bestechung oder andern Kniffen ausgesetzt als irgend ein andres; es kann auch nicht aus Mangel 
an Zeugnissen fehlschlagen; einem vor ihnen stattfindenden Zeugenverhör kann sein Gewicht nicht 
willkürlich geschmälert werden, denn zwölf Geschworene können nicht insgesamt eidbrüchig ver- 
fahren, da sie für ein solches Verbrechen die schwerste Strafe zu erwarten haben und die durch sie ge- 
schädigte Partei ihr Recht doch erhält; es wird nicht nach dem Belieben und auf Verlangen fern- 
stehender oder ganz unbekannter Leute verfahren, sondern auf die eidliche Aussage ehrenhafter, 
angesehener und vertrauenswürdiger Männer, die ihren guten Ruf zu hüten haben, Nachbarn der 
Parteien sind, und gegen deren Wahrspruch kein Einwand oder Argwohn geltend gemacht werden 
kann. © was für Schändlichkeiten geschehn nicht oft infolge davon, dafs nur auf Grund von 
Zeugenaussagen gerichtet wird! Wenn ein Mann heimlich eine Ehe eingeht und nachher vor Zeugen 
ain andres Weib freit, so wird er im Streitverfahren (in foro contentioso) gezwungen werden, die 
Ehe mit der letztern zu führen, im Bufsverfahren (in foro penitentiali, als Ehesache beidemal vor 
ainem geistlichen Richter), wird er, wenn er in gehöriger Form belangt wird, verurteilt werden, 
mit der ersteren zusammenzuleben, und jedesmal in Strafe genommen werden, wenn er wegen 
Zusammenlebens mit der zweiten, der er zugesprochen ist, angeklagt wird, und dies selbst dann, 
wenn in beiden Gerichten derselbe Richter sitzt. Dieser Mann wird von da ab mit keiner der beiden 
Frauen, ja mit keiner überhaupt Gemeinschaft haben dürfen, ohne sich der Verfolgung auszusetzen. 
1) Die genannten Gerichte, Admiralitätsgericht, Kriegsgericht, Handelsgericht folgen mehr oder weniger 
dem römischen jus gentium ebenso das Billigkeitsgericht der Reichskanzlei. ; 
2) Hier haben wir also eine durch Zuziehung von Urkundzeugen verstärkte Civiljury. Dies war historisch 
der erste, schon zu Bractons Zeit, 1250, erfolgte Schritt zur Umwandlung der Zwölfmännerkommission ‚von 
Nachbarzeugen in eine Jury im ımodernen Sinne. Denn die hinzugezogenen Zeugen unterschieden sich von den 
zwölf Geschworenen dadurch, dafs gegen sie die Parteien keinen Einspruch erheben konnten, und dadurch, dals 
ıhre Mitwirkung beim Verdikt unterblieb.
	        

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Parow, Walter. Sir John Fortescue: De Laudibus Legum Angliae: Ein Gespräch Aus Dem 15. Jahrhundert Über Die Vorzüge Des Englischen Rechts. Gaertner, 1898.
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