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Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

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Bibliographic data

fullscreen: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Monograph

Persistent identifier:
BV026221332
Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Shelfmark:
84/44/791(4)
Author:
Parow, Walter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Document type:
Monograph
Collection:
Varia
Publication year:
1898
Scope:
33 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German
Subtitle:
de Laudibus Legum Angliae ; ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts ; aus dem lateinischen übertragen

Chapter

Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel XXXV.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Einband
  • Titelseite
  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Kapitel I.
  • Kapitel II.
  • Kapitel III.
  • Kapitel IV.
  • Kapitel V.
  • Kapitel VI.
  • Kapitel VII.
  • Kapitel VIII.
  • Kapitel IX.
  • Kapitel X.
  • Kapitel XI.
  • Kapitel XII.
  • Kapitel XIII.
  • Kapitel XIV.
  • Kapitel XV.
  • Kapitel XVI.
  • Kapitel XVII.
  • Kapitel XVIII.
  • Kapitel XIX.
  • Kapitel XX.
  • Kapitel XXI.
  • Kapitel XXII.
  • Kapitel XXIII.
  • Kapitel XXIV.
  • Kapitel XXV.
  • Kapitel XXVI.
  • Kapitel XXVII.
  • Kapitel XXVIII.
  • Kapitel XXIX.
  • Kapitel XXX.
  • Kapitel XXXI.
  • Kapitel XXXII.
  • Kapitel XXXIII.
  • Kapitel XXXIV.
  • Kapitel XXXV.
  • Kapitel XXXVI.
  • Kapitel XXXVII.
  • Kapitel XXXVIII-XLVII.
  • Kapitel XLVIII.
  • Kapitel XLIX.
  • Kapitel L.
  • Kapitel LI.
  • Kapitel LII.
  • Kapitel LIII.
  • Kapitel LIV.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

26 — 
beschuldigt wird, sei es auch durch seine persönlichen Feinde, so wird er nicht immer vor den 
ordentlichen Richter, sondern oft in des Königs Gemach oder an einen andern geheimen Ort ge- 
laden, zuweilen auch nur durch Beauftragte des Königs dort vernommen, und sobald er auf den 
Bericht derselben nach des Königs Gutdünken für schuldig befunden wird, so wird er in einen 
Sack gesteckt und ohne den geringsten Schein eines Gerichtsverfahrens bei Nacht durch die 
Schergen des königlichen Vogtes in den Flufs geworfen und ertränkt. Auf diese Weise sollen dort eine 
gröfsere Anzahl Menschen umkommen, als durch ordentlichen Richterspruch verurteilt werden. 
Dies nun geschieht gemäfls dem Satze: quod principi placuit, legis habet vigorem. Auch von andern 
Ungerechtigkeiten noch schlimmerer Art habt Ihr während Eures Aufenthalts in Frankreich und 
an den Grenzen desselben gehört, barbarische Schändlichkeiten, die nur nach jenem Grundsatz, 
ohne irgend einen Vorwand, verübt worden sind; hierauf einzugehen, würde uns aber zu weit 
führen. Nun bleibt uns zu betrachten, was für Wirkungen jene königliche und verfassungsmäfsige 
Regierungsart, die einige Eurer Ahnen in dieses Civilrecht zu verwandeln beabsichtigten, in Eng- 
land gehabt hat. Danach könnt Ihr dann, durch Thatsachen über die beiden Arten der Gesetze be- 
lehrt, ersehen, welche Euch vorzuziehen scheinen, denn der Philosoph sagt: Gegensätze werden deutlich 
durch Gegenüberstellung. 
Kapitel XXXVL 
In England darf niemand ohne Erlaubnis des Eigentümers in einem Hause wohnen, aufser 
in Herbergen, und in diesen mufs er für seine Kost und für alles, was ihm gewährt worden ist, 
bezahlen, bevor er weggeht. Ebensowenig darf jemand ohne Einwilligung des Besitzers ungestraft 
einem andern etwas fortnehmen, was ihm gehört. Niemand ist verhindert, sich Salz oder andre Be- 
dürfnisse zu verschaffen, wann, wie und wo er mag. Allerdings hat der König das Recht, durch 
seine Aufkäufer (purveyors), auch ohne Zustimmung der Besitzer, Nahrungsmittel für seinen eignen 
Haushalt zu einem angemessenen Preise, der von den Ortsvorstehern festgesetzt wird, zu kaufen, 
aber das Gesetz bestimmt, dafs bar oder doch zu einem von den obersten Beamten des Königs 
bestimmten Termin dafür bezahlt werden mufs. Der König kann seinen Unterthanen nichts weg- 
nehmen, ohne ihnen volle Entschädigung dafür zu gewähren. Er kann auch nicht, weder selbst 
noch durch seine Beamten, seinen Unterthanen Steuern, Abgaben oder Bulsen irgend welcher Art 
auferlegen; er kann nicht die Gesetze ändern, auch keine neuen‘ machen ohne die durch das Parla- 
ment ausgedrückte Zustimmung des ganzen Landes. Daher darf jeder Einwohner frei gebrauchen 
und genieflsen, was sein Landbesitz ihm bringt, die Früchte der Erde, die Erträge von seinem Vieh 
und dergleichen; aller Erwerb aus seiner eignen Arbeit oder der Arbeit derer, die in seinem Dienste 
stehn, kommt ihm ungehindert, ununterbrochen, unbestritten zu; wenn er irgendwie gekränkt oder 
bedrückt wird, so wird ihm Entschädigung oder wenigstens Genugthuung dafür verschafft. Daher 
kommt es, dafs die Bewohner reich an Gold, Silber, sowie an allen Bedürfnissen und Annehmlich- 
keiten des Lebens sind. Sie trinken kein Wasser, aufser etwa aus religiösen Gründen oder 
als Bufse. Sie nähren sich reichlich von jeder Art Fleisch oder Fisch, deren sie überall die Fülle 
naben, sie kleiden sich durchweg in gute wollene Stoffe; auch ihre Betten und Möbel sind mit Woll- 
stoffen verschiedenster Art überzogen, auch sind sie wohlversehen mit Haus- und Wirtschaftsgeräten; 
jedermann hat alles, was er nach seinem Stande braucht um sich das Leben behaglich zu machen !). 
1) Dafs das englische Volk auch selbst zur Zeit Fortescues, also während der Rosenkriege, wohlhabend ge- 
wesen sei. wird auch durch andre Schriften, namentlich durch die Memoiren des Commvynes bestätigt. Die Rosen-
	        

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Parow, Walter. Sir John Fortescue: De Laudibus Legum Angliae: Ein Gespräch Aus Dem 15. Jahrhundert Über Die Vorzüge Des Englischen Rechts. Gaertner, 1898.
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