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Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

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Bibliographic data

fullscreen: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Monograph

Persistent identifier:
BV026221332
Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Shelfmark:
84/44/791(4)
Author:
Parow, Walter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Document type:
Monograph
Collection:
Varia
Publication year:
1898
Scope:
33 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German
Subtitle:
de Laudibus Legum Angliae ; ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts ; aus dem lateinischen übertragen

Chapter

Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel XLVIII.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Einband
  • Titelseite
  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Kapitel I.
  • Kapitel II.
  • Kapitel III.
  • Kapitel IV.
  • Kapitel V.
  • Kapitel VI.
  • Kapitel VII.
  • Kapitel VIII.
  • Kapitel IX.
  • Kapitel X.
  • Kapitel XI.
  • Kapitel XII.
  • Kapitel XIII.
  • Kapitel XIV.
  • Kapitel XV.
  • Kapitel XVI.
  • Kapitel XVII.
  • Kapitel XVIII.
  • Kapitel XIX.
  • Kapitel XX.
  • Kapitel XXI.
  • Kapitel XXII.
  • Kapitel XXIII.
  • Kapitel XXIV.
  • Kapitel XXV.
  • Kapitel XXVI.
  • Kapitel XXVII.
  • Kapitel XXVIII.
  • Kapitel XXIX.
  • Kapitel XXX.
  • Kapitel XXXI.
  • Kapitel XXXII.
  • Kapitel XXXIII.
  • Kapitel XXXIV.
  • Kapitel XXXV.
  • Kapitel XXXVI.
  • Kapitel XXXVII.
  • Kapitel XXXVIII-XLVII.
  • Kapitel XLVIII.
  • Kapitel XLIX.
  • Kapitel L.
  • Kapitel LI.
  • Kapitel LII.
  • Kapitel LIII.
  • Kapitel LIV.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

29 
der Reichsgerichte, welche zur Unierweisung der Rechtsbeflissenen in Büchern gesammelt sind, 
‘ranzösisch; endlich auch zahlreiche Parlamentsakten. Aus den Gesagten erklärt sich, warum die in 
England angewandte französische Gerichtssprache, die mehr geschrieben als gesprochen wird, von 
der heutigen französischen Sprache, die durch eine gewisse Roheit verunstaltet (!) worden ist, ab- 
weicht. Eine solche Verunstaltung hat das in England gebräuchliche Französisch nicht erfahren 
‘vgl. Chaucer, Cant. Tal. Prol. 124). Lateinisch sind alle gerichtlichen Verfügungen, alle reichsgericht- 
‚ichen Protokolle (records) und viele Parlamentsakten. Da nun das englische Recht in diesen drei 
verschiedenen Sprachen niedergelegt ist und verhandelt wird, kann es an den Universitäten, wo 
nur die lateinische Sprache im Gebrauch ist, nicht gut studiert werden. Dagegen wird das englische 
Recht öffentlich an andrer Stelle, die für das Verständnis desselben viel geeigneter ist als jede Universität, 
erlernt, nämlich in der Nachbarschaft der königlichen Gerichtshöfe, in denen die Parteien ver- 
handeln, Rechtsgelehrte plädieren, und würdige bejahrte Richter, wohl belehrt und rechtserfahren, 
entscheiden. Bei diesen finden sich zu den Gerichtstagen Rechtsbeflissene in grofser Zahl ein, wie 
‘n einer öffentlichen Schule, und erhalten rechtskundige Belehrung. Ihre Studienanstalten befinden 
sich zwischen den Reichsgerichten (in Westminster) und der Stadt London, und zwar so dicht 
bei der leizteren, dafs sie mit allem Nötigen und Wünschenswerten ausgestattet werden können, 
und doch nicht in der Stadt selbst, damit sie dem Geräusch und den Störungen des Verkehrs 
antrückt sind, den Gerichten aber nahe genug, um täglich bequem den Gerichtsverhandlungen bei- 
wohnen zu können. 
Kapitel XLIX. 
Aber, mein Prinz, um Euch die Art und Weise des Rechtsstudiums deutlicher zu machen, 
will ich Euch dasselbe, so gut ich kann, beschreiben. Es gehören dazu zehn kleinere Innungen 
oder Herbergen — zuweilen noch mehr —, die man Kanzlei-Innungen (Inns of Chancery, Rechts- 
seminare) nennt; in jeder derselben sind mindestens 100 Studenten, in einigen viel mehr, doch 
wohnen nicht alle zugleich und beständig dort. Die Studenten, meistens ganz junge Leute, lernen 
hier den Wortlaut und die Bedeutung der Urverfügungen (Kanzleireskripte) kennen, in denen 
zewissermafsen die Grundlagen des englischen Rechts enthalten sind. Nachdem sie mit diesen 
ziemlich vertraut geworden und im Alter vorgerückt sind, werden sie in die eigentlichen Rechts- 
innungen (Lincoln’s Inn, Gray’s Inn, Inner Temple, Middle Temple) aufgenommen, deren es vier 
ziebt. Die geringste Zahl von Studenten in einer solchen ist etwa 200. In diesen gröfseren Rechts- 
schulen kann ein Student nicht wohl mit weniger als 80 Schildthaler (= £ 13, 7 s., nach 
heutigem Geld etwa £ 214) jährlich auskommen, und falls er — was meistens der Fall ist — 
äinen Diener bei sich hat, sind seine Ausgaben entsprechend gröfser. So kommt es, dafs die 
Rechtsbeflissenen Söhne angesehener Personen sind; Väter geringeren Standes können die Ausgaben 
ainer solchen Ausbildung ihrer Söhne nicht erschwingen, Kaufleute aber sind selten geneigt, ihren 
Handelsgeschäften jährlich so grofse Summen zu entziehn. - Man findet daher im ganzen Königreich 
zaum einen hervorragenden Juristen, der nicht aus vornehmer und wohlhabender Familie wäre, 
und so halten die Rechtsgelehrten mehr auf ihre Ehre und ihren Ruf als Mitglieder andrer 
Stände. Sowohl in den Kanzlei-Innungen wie in den Rechts-Innungen findet auch eine Unter- 
weisung im Singen und der Musik, im Tanzen und in andren Geschicklichkeiten statt, wie Leute 
von Stande sie brauchen und wie sie bei Hofe beliebt sind. An Tagen, wo keine Sitzungen sind.
	        

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Parow, Walter. Sir John Fortescue: De Laudibus Legum Angliae: Ein Gespräch Aus Dem 15. Jahrhundert Über Die Vorzüge Des Englischen Rechts. Gaertner, 1898.
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