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Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

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Bibliographic data

fullscreen: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Monograph

Persistent identifier:
BV026221332
Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Shelfmark:
84/44/791(4)
Author:
Parow, Walter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Document type:
Monograph
Collection:
Varia
Publication year:
1898
Scope:
33 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German
Subtitle:
de Laudibus Legum Angliae ; ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts ; aus dem lateinischen übertragen

Chapter

Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel L.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Einband
  • Titelseite
  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Kapitel I.
  • Kapitel II.
  • Kapitel III.
  • Kapitel IV.
  • Kapitel V.
  • Kapitel VI.
  • Kapitel VII.
  • Kapitel VIII.
  • Kapitel IX.
  • Kapitel X.
  • Kapitel XI.
  • Kapitel XII.
  • Kapitel XIII.
  • Kapitel XIV.
  • Kapitel XV.
  • Kapitel XVI.
  • Kapitel XVII.
  • Kapitel XVIII.
  • Kapitel XIX.
  • Kapitel XX.
  • Kapitel XXI.
  • Kapitel XXII.
  • Kapitel XXIII.
  • Kapitel XXIV.
  • Kapitel XXV.
  • Kapitel XXVI.
  • Kapitel XXVII.
  • Kapitel XXVIII.
  • Kapitel XXIX.
  • Kapitel XXX.
  • Kapitel XXXI.
  • Kapitel XXXII.
  • Kapitel XXXIII.
  • Kapitel XXXIV.
  • Kapitel XXXV.
  • Kapitel XXXVI.
  • Kapitel XXXVII.
  • Kapitel XXXVIII-XLVII.
  • Kapitel XLVIII.
  • Kapitel XLIX.
  • Kapitel L.
  • Kapitel LI.
  • Kapitel LII.
  • Kapitel LIII.
  • Kapitel LIV.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

31 
jedem anwesenden Lord des Parlaments, Abt oder angesehenen Prälaten, jedem anwesenden Ritter, 
ferner dem Vorsteher der Reichskanzlei (Master of the Rolls) und den Reichsrichtern je einen zu 
L Mark; jedem Baron des Schatzamtsgerichts, Kämmerer und sonstigen Gerichtsbeamten einen Ring 
je nach seinem Range, so dafs auch der geringste Schreiber, insbesondere vom Common Pleas-Gericht, 
einen Ring erhält, aufserdem auch Freunde und Bekannte. Sie verteilen auch Tuchlivreen von gleichem 
Schnitt und gleicher Farbe in grofser Zahl, nicht nur an ihre eignen Bedienten, sondern auch an 
lie von Freunden, welche bei dem Ernennungsfest aufwarten. Obwohl also die neukreierten Doktoren 
an der Universität auch Auslagen haben, da sie Barretis und andre ansehnliche Dinge verschenken, 
so geben sie doch nicht Gold oder goldwerte Geschenke. Nur in England, in keinem andern 
Lande, erhalten Rechtsgelehrte als solche einen Grad. Auch kann ein Sachwalter (barrister) sich 
in keinem Lande so viel Geld verdienen, wie ein S., denn niemand, möge er noch so gelehrt sein, 
kann Richter am King’s Bench- oder Common Pleas-Gericht werden !), wenn er nicht zuvor S. ge- 
worden ist, auch darf kein andrer als ein S. am Common Pleas-Gericht, wo alle Realklagen ver- 
handelt werden, plädieren. Darum ist auch bis heute keiner zum Rang und Stand eines S. be- 
fördert worden, der nicht im ganzen 16 Jahre lang das Recht studiert hat. Jeder S. trägt im 
Gerichtshof eine weifsseidene Zeughaube (corf) als Zeichen seines Grades. Diese behält er ebenso 
wie der Richter auch in des Königs Gegenwart und selbst in Audienz vor ihm auf, ; 
Kapitel LI. 
Damit Ihr aber auch die Würde eines Richters erkennet, will ich Euch, so gut ich kann, 
die Art ihrer Ernennung und das Wesen ihres Amts auseinandersetzen. Am Common Pleas-Gericht 
sind gewöhnlich fünf, höchstens sechs Richter, am King's Bench-Gericht vier, manchmal fünf. Wenn 
2iner dieser Richter stirbt, zurücktritt oder seines Amts enthoben wird, so sucht der König auf den 
Vorschlag des Staatsrats einen der Sergeants-at-law aus, den er durch Patentschreiben statt des bisherigen 
zum Richter bestimmt, danach begiebt sich der Lord Kanzler des Reichs mit dem besagten Schreiben 
in den Gerichtshof, in welchem die Vakanz besteht. Hier läfst er sich mit den Richtern 
dieses Gerichts auf der Richterbank nieder und entbietet denjenigen, der Richter werden soll, vor sich; 
diesem macht er des Königs Willen bekannt, dafs er den erledigten Richtersitz einnehmen solle. 
Danach liest der Master of the Rolls diesem den Amtseid vor, und wenn er auf das hl. Evangelium 
vereidigt worden ist, so überreicht ihm der Kanzler das königliche Patent, und der Präsident des 
Gerichts weist ihm seinen Sitz an und ersucht ihn, sich darauf nieder zu lassen. Nun müfst 
Ihr aber wissen, mein Prinz, dafs der Richter unter anderem schwören mufs, gleiches Recht gegen 
jedermann im Königreich, Freund und Feind, ohne Ansehn der Person zu üben. Niemandem soll 
er sein Recht vorenthalten, auch nicht wenn der König ihm schriftlich oder mündlich das Gegen- 
teil befiehlt. Auch mufs er schwören, dafs er von da ab von niemand anders als dem König 
selbst Gebühren, Zahlungen oder Zuwendungen?), auch von keinem, der vor ihm eine Sache zu 
1) Der Richterstand geht also in England aus dem Anwaltstand hervor. Das Monopol der Sergeants-at- 
Law bestand schon im 13. Jahrhundert; allerdings nur für die Reichsgerichte. — Aus diesem Kapitel geht her- 
vor, dafs das Schatzamtsgericht damals noch nicht ganz gleichen Ranges mit den beiden andern Reichsgerichten war. 
2) Da es unter den Lancasters dem Staate meist an Geld gebrach, so erhielten die Grofsbeamten und 
Richter oft keine Gehälter und wurden so zur Bestechlichkeit verleitet. Dies erklärt Forteseue in der Schrift 
On the Governance of England Kap. 6 für eine sehr grofse Gefahr des Staats.
	        

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Parow, Walter. Sir John Fortescue: De Laudibus Legum Angliae: Ein Gespräch Aus Dem 15. Jahrhundert Über Die Vorzüge Des Englischen Rechts. Gaertner, 1898.
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