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Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

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Bibliographic data

fullscreen: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Monograph

Persistent identifier:
BV026221332
Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Shelfmark:
84/44/791(4)
Author:
Parow, Walter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Document type:
Monograph
Collection:
Varia
Publication year:
1898
Scope:
33 S.
Copyright:
Universitätsbibliothek - Freie Universität Berlin
Language:
German
Subtitle:
de Laudibus Legum Angliae ; ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts ; aus dem lateinischen übertragen

Chapter

Title:
Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel LIII.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Einband
  • Titelseite
  • Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts
  • Kapitel I.
  • Kapitel II.
  • Kapitel III.
  • Kapitel IV.
  • Kapitel V.
  • Kapitel VI.
  • Kapitel VII.
  • Kapitel VIII.
  • Kapitel IX.
  • Kapitel X.
  • Kapitel XI.
  • Kapitel XII.
  • Kapitel XIII.
  • Kapitel XIV.
  • Kapitel XV.
  • Kapitel XVI.
  • Kapitel XVII.
  • Kapitel XVIII.
  • Kapitel XIX.
  • Kapitel XX.
  • Kapitel XXI.
  • Kapitel XXII.
  • Kapitel XXIII.
  • Kapitel XXIV.
  • Kapitel XXV.
  • Kapitel XXVI.
  • Kapitel XXVII.
  • Kapitel XXVIII.
  • Kapitel XXIX.
  • Kapitel XXX.
  • Kapitel XXXI.
  • Kapitel XXXII.
  • Kapitel XXXIII.
  • Kapitel XXXIV.
  • Kapitel XXXV.
  • Kapitel XXXVI.
  • Kapitel XXXVII.
  • Kapitel XXXVIII-XLVII.
  • Kapitel XLVIII.
  • Kapitel XLIX.
  • Kapitel L.
  • Kapitel LI.
  • Kapitel LII.
  • Kapitel LIII.
  • Kapitel LIV.
  • Einband
  • Farbkeil

Full text

A Bine 
weitrer 10 Jahre nicht erledigt wird. Ich glaube, dafs man in“England weniger V Zögerüngen ; 
hat; aber es ist durchaus unvermeidlich, dafs Verzögerungen vorkommen, wenn sie nur INC 4, über£, 
mäfsig sind, Die Fristen geben den Parteien, besonders der verfolgten Partei, Mittel de) Oro 
teidigung und Rechtshülfe an die Hand. Eile gefährdet stets die Sicherheit des Urteils. Ich ent- 
sinne mich, dafs einst in Salisbury, als vor dem Assisenrichter die Aburteilung aller dort in Unter- 
suchungshaft Weilenden (general gaol delivery) stattfand, eine Frau, die vor weniger als einem Jahr 
wegen Gattenmordes verhaftet war, verurteilt und verbrannt wurde. In diesem Falle hätte der 
Richter die Vollstreckung des Urteils bis nach Ablauf eines Jahres aussetzen dürfen, Nach Ablauf 
dieses Jahres sah ich vor demselben Richter einen Diener des Gemordeten, der des Mordes an 
seinem Herrn überführt wurde; er gestand öffentlich, dafs er die That gethan und dafs seine 
Herrin, die dem Feuertode preisgegebene Gattin des Ermordeten, ganz unschuldig gewesen sei; eı 
wurde gevierteilt und gehängt, und noch in der Todesstunde bejammerie er das Schicksal seiner 
unschuldig getöteten Herrin. Mögt Ihr nicht glauben, dafs den Richter tiefe Reue erfafßste, weil 
er das Urteil so eilig hatte vollstrecken lassen, obwohl er Macht hatte, die Vollstreckung zu ver- 
zögern? Er hat mir oft mit Kummer gestanden, dafs er wegen seiner Hast beständig Gewissens- 
qualen empfinde. Durch die Erwägungen reift oft das Urteil; durch Beschleunigung niemals. 
Darum lassen auch die englischen Gesetze verschiedene Rechtsmittel zu, die das Verfahren hemmen; 
die sog. essoins oder Entschuldigungen wegen Nichterscheinens, ein anderswo unbekanntes Verfahren; 
ferner die vouchings to warranty, die Vorschiebung fingierter Personen; auch Scheinprozesse von Heim- 
fallsanwärtern, (um zweifelhafles Recht auf Land zu gerichtlicher Anerkennung zu bringen); endlich 
die wechselweise Bürgschaft der coparceners (gemeinsamer Erbinnen); und ähnliches !). Alle diese dem 
englischen Recht eigentümlichen Rechtshilfen schieben das Urteil auf, dafür aber begünstigen die 
englischen Gesetze andre Verzögerungen nicht, die grundlos und nur hemmend sind. Wenn aber 
zu irgend einer Zeit schädliche Verzögerungen gebräuchlich werden, so kann das Parlament da- 
gegen einschreiten und solche Gebräuche abschaffen oder abändern. Überhaupt können alle eng- 
lischen Gesetze, wenn sie der Absicht nicht entsprechen oder Mängel zeigen, durch Parlaments- 
beschlußfs verbessert werden. Darum sind dieselben entweder thatsächlich gut, in actu, oder der 
Möglichkeit nach, in potentia; sie sind es oder sie können es werden. Darauf aber hinzuwirken, 
so oft die Notwendigkeit oder Billigkeit es erfordert, sind die Könige Englands durch ihren Krönungs- 
eid verpflichtet. 
33 
MM 
Kapitel LIV. 
(Der Prinz spricht dem Kanzler seinen Dank für die Belehrung aus, gelobt die Gesetze 
Englands heilig zu halten und hofft, dafs diese Lobrede auf Englands Gesetze auch künftigen 
Königen ein Sporn sein werde, dieselben lieb zu gewinnen und zu schützen.) 
1) Ein Statut von 1285 hatte festgesetzt, dafs die dem deutschen Fideikommifs ähnliche gebundene Form 
von Landbesitz, entail, unveräufserlich sei. Auf Grund dieser Bestimmung entstanden in den unruhigen Zeiten 
der Rosenkriege allenthalben solche Familienstiftungen, durch welche die Grundaristokratie ihre Besitzungen vor 
Zersplitterung zu bewahren suchte. Der Scharfsinn der Juristen fand aber gegen diese Gebundenheit allerlei 
Gegenmittel durch sehr schwer verständliche Fiktionen und Scheinprozesse. Grade um die Zeit dieser Schrift 
waren diese Fiktionen ein zwar wunderliches, aber in seinen Wirkungen für die Nation segensreiches Mittel, 
die übermächtige Grundaristokratie zu schwächen. Alle hier erwähnten Rechtsmittel beziehen sich aus Grund- 
besitzklagen. 
Friedr.- Werdersche Oberrealschule 1898.
	        

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Parow, Walter. Sir John Fortescue: De Laudibus Legum Angliae: Ein Gespräch Aus Dem 15. Jahrhundert Über Die Vorzüge Des Englischen Rechts. Gaertner, 1898.
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