müssen sich insofern einmal auszahlen, daß ein S8jähriger heute an sich
gesünder sein muß als noch vor ein paar Jahren, mit dem Ergebnis, daß
er — weil gesünder — dann auch länger einsetzbar ist." (261)
Aus diesen beiden Vermutungen wurde geschlossen, daß die Erhöhung
der Altersgrenze realistisch ist.
Der Betriebsrat kommt in seiner Einschätzung über die zukünftigen
Einsatzmöglichkeiten älterer Beschäftigter zu einer gegenteiligen Einschät —
zung: "Man kriegt ja auch laufend mehr Probleme mit den älteren Be-
legschaftsmitgliedern mit der Einsetzbarkeit, weil die nicht mehr so uni-
versell einsetzbar sind, einmal vom gesundheitlichen Standpunkt her und
aber auch vom technischen Teil her. Denn ich kann einen mit 55 oder 58
nicht mehr so gut umschulen oder ihm einen anderen Arbeitsplatz geben,
das ist klar. Die paar, die es tatsächlich schaffen, das sind Ausnahmen. Es
gibt welche, wir haben auch ein paar Beispiele da, da haben wir gesagt,
das ist sagenhaft. Die steuern heute die Anlagen, die haben mit 56 die
Umschulung gemacht. Aber das sind Ausnahmen, die kann ich nicht als
Durchschitt bezeichnen. Im Durchschitt sind die Leute angearbeitet, wenn
da einer 30 Jahre oder 35 Jahre im Betrieb ist, der ist kaputt"(343).
Nach Angaben des Betriebsrates werden sich die Probleme des
Arbeitseinsatzes älterer Beschäftigter in Zukunft noch verschärfen (347).
Insbesondere wird die Anzahl der Arbeitsplätze für ältere Beschäftigte
("Leichtarbeitsplätze") verstärkt durch Rationalisierungsmaßnahmen redu-
ziert (352).
Die personalpolitischen Voraussetzungen für eine ersatzlose
Abschaffung der 59er — Regelung
Die Einführung der Rückzahlungsverpflichtungen
4.7.2.2
Die 59er -— Regelung ist unverändert bis zu dem Zeitpunkt weiter prakti-—
ziert worden, bis die Rückzahlungsverpflichtungen eingesetzt haben.(19)
Die Einführung der Rückzahlungsverpflichtungen durch den Gesetzgeber
($128) war ab 1982 für die Unternehmung Anlaß, jeweils die Leistungen
an die Arbeitnehmer, die die 59er-— Regelung in Anspruch nahmen,
zurückzuschrauben.
"Und das war dann jeweils der Anlaß für uns gewesen mit jeder Ver-
änderung auch unsere 59er - Regelung zu überprüfen. Auf der einen Seite
haben wir Leistungen an Mitarbeiter gekürzt,um zumindest in gewissem
Umfang die Belastungen, die durch die gesetzlichen Bestimmungen auf die
Unternehmen zugekommen sind, zu kompensieren. "(19)
Die Leistungseinschränkungen waren zunächst nicht allzu stark. Diese
bezogen sich lediglich auf den Ausgleich der Rentenzahlungen. Es wurde
eine Matrix mit den Kriterien "Höhe des Verdienstes” und "Betriebszu —
(oN