Full text: Die Praxis des gleitenden Übergangs in den Ruhestand

len lassen wird, um das Geld zurückzubekommen. Denn das Geld ist 
eingeplant und die Öffentlichen Kassen sind wie üblich leer."(137) Das 
Kostenargument wurde letztendlich vom Betriebsrat akzeptiert und damit 
war der Weg frei, zumindest langfristig die S9er-— Regelung abzuschaffen. 
Kurzfristig konnte das unternehmungspolitische Ziel "Abschaffung der 
59er - Regelung" jedoch durch die Verabschiedung des Vorruhestands — 
gesetzes nicht realisiert werden. 
Die Einführung des Vorruhestandsgesetzes 
Die Anwendung des Vorruhestandsgesetzes wurde von der Unternehmung 
aus Kostengründen nicht in Erwägung gezogen. 
Jedoch hatte der Abschluß des Vorruhestandsgesetzes Auswirkungen auf 
das Vorhaben der Unternehmung, die 59er -— Regelung abzuschaffen. Der 
Betriebsrat konnte sich bei seinem Bemühen, die 59er — Regelung zu ver-— 
längern, auf das Vorruhestandsgesetz berufen. "Der hat gesagt: Es geht 
nicht. Die S9er- Regelung ist so eingefahren und jetzt gibt es auch noch 
das Vorruhestandsgesetz. Wir müssen also weiterhin eine solche Regelung 
machen. Und daraus ist der Kompromiß entstanden. die 58er -— Regelung, 
aber nur befristet für ein Jahr."(81)(45) 
Die Unternehmung konnte den Beschäftigten den Austritt aus der 
Unternehmung mit Vollendung des 58. Lebensjahres, wie in den meisten 
Vorruhestandsverträgen vorgesehen, nicht verwehren, da die gesamtwirt — 
schaftliche Begründung für ein frühes Ausscheiden älterer Arbeitnehmer 
eher an Gewicht zunahm. 
Die Verabschiedung des Vorruhestandsgesetzes hatte also für die Per -— 
sonalpolitik die Konsequenz, daß eine kurzfristige Abschaffung der 59er -— 
Regelung aus personalwirtschaftlichen Erwägungen politisch nicht durch — 
setzbar war. Im Gegenteil: der Betriebsrat erreichte nicht nur eine Ver -— 
längerung der 59er-— Regelung, sondern einen noch früheren Austritt um 
ein Jahr entsprechend dem Vorruhestandsgesetz. 
"... Durch den Vorruhestandstarifvertrag war für die AN bzw. für den 
BR noch ein zusätzliches Argument gekommen. Wenn man dann schon 
nicht den Vorruhestandstarifvertrag nutzt, dann muß eine andere adäquate 
Lösung des vorzeitigen Aufhörens gefunden werden. Deshalb war zu dem 
damaligen Zeitpunkt "...politisch ..." (102) nicht durchsetzbar, die Regelung 
völlig fallen zu lassen und irgend etwas anderes dafür zu machen."(45,81) 
Im Gegenzug nahm der Betriebsrat Leistungseinschränkungen bezüglich 
der finanziellen Ausgestaltung der 58er- Regelung in Kauf.(83) 1985 
wurde der Verdienstausgleich auf 65% des Bruttoentgelts eingeschränkt. 
Gleichzeitig wurde eine 90%ige Nettobegrenzung eingeführt, weil häufig 
65% brutto mehr waren, als die Arbeitnehmer vorher netto bekommen 
haben.(21) Die Zahlung des Jubiläumsgeldes wurde in der Weise 
y
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.