len lassen wird, um das Geld zurückzubekommen. Denn das Geld ist
eingeplant und die Öffentlichen Kassen sind wie üblich leer."(137) Das
Kostenargument wurde letztendlich vom Betriebsrat akzeptiert und damit
war der Weg frei, zumindest langfristig die S9er-— Regelung abzuschaffen.
Kurzfristig konnte das unternehmungspolitische Ziel "Abschaffung der
59er - Regelung" jedoch durch die Verabschiedung des Vorruhestands —
gesetzes nicht realisiert werden.
Die Einführung des Vorruhestandsgesetzes
Die Anwendung des Vorruhestandsgesetzes wurde von der Unternehmung
aus Kostengründen nicht in Erwägung gezogen.
Jedoch hatte der Abschluß des Vorruhestandsgesetzes Auswirkungen auf
das Vorhaben der Unternehmung, die 59er -— Regelung abzuschaffen. Der
Betriebsrat konnte sich bei seinem Bemühen, die 59er — Regelung zu ver-—
längern, auf das Vorruhestandsgesetz berufen. "Der hat gesagt: Es geht
nicht. Die S9er- Regelung ist so eingefahren und jetzt gibt es auch noch
das Vorruhestandsgesetz. Wir müssen also weiterhin eine solche Regelung
machen. Und daraus ist der Kompromiß entstanden. die 58er -— Regelung,
aber nur befristet für ein Jahr."(81)(45)
Die Unternehmung konnte den Beschäftigten den Austritt aus der
Unternehmung mit Vollendung des 58. Lebensjahres, wie in den meisten
Vorruhestandsverträgen vorgesehen, nicht verwehren, da die gesamtwirt —
schaftliche Begründung für ein frühes Ausscheiden älterer Arbeitnehmer
eher an Gewicht zunahm.
Die Verabschiedung des Vorruhestandsgesetzes hatte also für die Per -—
sonalpolitik die Konsequenz, daß eine kurzfristige Abschaffung der 59er -—
Regelung aus personalwirtschaftlichen Erwägungen politisch nicht durch —
setzbar war. Im Gegenteil: der Betriebsrat erreichte nicht nur eine Ver -—
längerung der 59er-— Regelung, sondern einen noch früheren Austritt um
ein Jahr entsprechend dem Vorruhestandsgesetz.
"... Durch den Vorruhestandstarifvertrag war für die AN bzw. für den
BR noch ein zusätzliches Argument gekommen. Wenn man dann schon
nicht den Vorruhestandstarifvertrag nutzt, dann muß eine andere adäquate
Lösung des vorzeitigen Aufhörens gefunden werden. Deshalb war zu dem
damaligen Zeitpunkt "...politisch ..." (102) nicht durchsetzbar, die Regelung
völlig fallen zu lassen und irgend etwas anderes dafür zu machen."(45,81)
Im Gegenzug nahm der Betriebsrat Leistungseinschränkungen bezüglich
der finanziellen Ausgestaltung der 58er- Regelung in Kauf.(83) 1985
wurde der Verdienstausgleich auf 65% des Bruttoentgelts eingeschränkt.
Gleichzeitig wurde eine 90%ige Nettobegrenzung eingeführt, weil häufig
65% brutto mehr waren, als die Arbeitnehmer vorher netto bekommen
haben.(21) Die Zahlung des Jubiläumsgeldes wurde in der Weise
y