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Nr. 315-317. — 19., 20. August 1738.
§ 51. Die von den Untergerichte» eingeforderten Berichte müssen
unter allen Umständen ex officio sofort eingesandt werden. Nach
§ 52 sollen auf Ansuchen der Ritterschaftsdeputirten*) auch weiter
noch extra grcuiinm collegii Commissare benannt werden dürfen, gemäß
der Landtagsrecesse von 1611 und 1653. Doch liegt die Terminbestimmung
nicht mehr bei der Commission, sondern bei dem Collegium, das dafür
ex officio zu sorgen hat. Die Termine sind von der Commission ein
zuhalten.
Es wird hierbei die Erwartung ausgesprochen, daß neben den
Friedensrichtern bei der Regierung auch der Kanzler und die Räthe, sowie
die Landräthe und 2anb= Syndici sich um eine gütliche Beilegung der Pro
cesse bemühen. Im
Z 53 wird festgesetzt, daß das Direktorium der Commissionen immer
bei den Collegia bleibt, im
§ 54, daß eine Commission zur Güte den Proceß zu sistircn nicht
veranlassen darf, im
8 55, daß die Commissionsberichte spätestens binnen 4 Wochen ab
zustatten sind bei Verlust der Commissionsgebühren, im
8 56, daß die commissarii den Berichten ihr Gutachten beifügen sollen.
8 57 handelt vv» dem Vorschlagsrechte der Parteien hinsichtlich der
Commissare,
8 58 von einem nicht legalen Verfahren derselben.
Im 8 59 wird über die Behandlung von Nullitätsklagen nach der
dritten Instanz, im
8 60 über die von snbliastationcs necessariae gesprochen. Nach
8 61 dürfen die Protonotare und Seeretäre, da sie infolge des Ab
gangs der schriftlichen Supplieate sonst zu leiden hätten, pro designatione
der post inrotnlationem distribuirten oder verschickten Akten von jedem
Theil 12 gute Gr. nehmen.
8 62 handelt von der Bestellung der Vormünder,
8 63 von der Anführung „aller und jeder gravamina in der
Appellativns-Sclicdnia der Advoeateu".
Bon 8 64 bis 8 68 incl. werden Bestimmungen inbetr. der Re
gistratur für die Protonotare und Seeretäre getroffen,
von 8 69 bis 8 75 solche inbetr. der Exeention, namentlich hin
sichtlich der Landrenter.
1. Januar 1739 soll die Verordnung ihren Anfang nehmen.
i) Vom 8. August 1738 (Ausf., gez. Selcho, Birckholtz, Lauderbach, Litz-
»mnn. — R. 9. X. 1 g. Vol. I a).