fullscreen: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

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Nr. 315-317. — 19., 20. August 1738. 
§ 51. Die von den Untergerichte» eingeforderten Berichte müssen 
unter allen Umständen ex officio sofort eingesandt werden. Nach 
§ 52 sollen auf Ansuchen der Ritterschaftsdeputirten*) auch weiter 
noch extra grcuiinm collegii Commissare benannt werden dürfen, gemäß 
der Landtagsrecesse von 1611 und 1653. Doch liegt die Terminbestimmung 
nicht mehr bei der Commission, sondern bei dem Collegium, das dafür 
ex officio zu sorgen hat. Die Termine sind von der Commission ein 
zuhalten. 
Es wird hierbei die Erwartung ausgesprochen, daß neben den 
Friedensrichtern bei der Regierung auch der Kanzler und die Räthe, sowie 
die Landräthe und 2anb= Syndici sich um eine gütliche Beilegung der Pro 
cesse bemühen. Im 
Z 53 wird festgesetzt, daß das Direktorium der Commissionen immer 
bei den Collegia bleibt, im 
§ 54, daß eine Commission zur Güte den Proceß zu sistircn nicht 
veranlassen darf, im 
8 55, daß die Commissionsberichte spätestens binnen 4 Wochen ab 
zustatten sind bei Verlust der Commissionsgebühren, im 
8 56, daß die commissarii den Berichten ihr Gutachten beifügen sollen. 
8 57 handelt vv» dem Vorschlagsrechte der Parteien hinsichtlich der 
Commissare, 
8 58 von einem nicht legalen Verfahren derselben. 
Im 8 59 wird über die Behandlung von Nullitätsklagen nach der 
dritten Instanz, im 
8 60 über die von snbliastationcs necessariae gesprochen. Nach 
8 61 dürfen die Protonotare und Seeretäre, da sie infolge des Ab 
gangs der schriftlichen Supplieate sonst zu leiden hätten, pro designatione 
der post inrotnlationem distribuirten oder verschickten Akten von jedem 
Theil 12 gute Gr. nehmen. 
8 62 handelt von der Bestellung der Vormünder, 
8 63 von der Anführung „aller und jeder gravamina in der 
Appellativns-Sclicdnia der Advoeateu". 
Bon 8 64 bis 8 68 incl. werden Bestimmungen inbetr. der Re 
gistratur für die Protonotare und Seeretäre getroffen, 
von 8 69 bis 8 75 solche inbetr. der Exeention, namentlich hin 
sichtlich der Landrenter. 
1. Januar 1739 soll die Verordnung ihren Anfang nehmen. 
i) Vom 8. August 1738 (Ausf., gez. Selcho, Birckholtz, Lauderbach, Litz- 
»mnn. — R. 9. X. 1 g. Vol. I a).
	        
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