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Deutschland erkennt endgültig die Aufhebung der Verträge von
Brest-Litowsk sowie aller sonstigen Verträge oder Abmachungen an, die
es seit der maximalistischen Revolution vom November 1917 mit Regie
rungen oder politischen Gruppen, die sich auf dem Gebiet des früheren
russischen Reiches gebildet hatten, abgeschlossen hat.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten Rußland ausdrücklich
das Recht vor, von Deutschland alle Entschädigungen und Wiedergut
machungen zu verlangen, die auf den Grundsätzen des gegenwärtigen
Vertrages beruhen.
Artikel 117.
Deutschland verpflichtet sich, die volle Rechtskraft aller Verträge oder
Abmachungen anzuerkennen, welche die alliierten und asioziierten Mächte
mit den Staaten abschließen werden, die sich auf dem Gesamtgebiet des
früheren russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in
einem Teile desselben gebildet haben oder bilden werden, und die
Grenzen dieser Staaten, so wie sie darin festgesetzt werden, anzuerkennen.
IV. Teil.
Deutsche Rechte und Jntereffeu außerhalb Deutschlands»
Artikel 118.
Außerhalb seiner europäischen Grenzen, wie sie durch den gegen
wärtigen Vertrag festgesetzt werden, verzichtet Deutschland auf alle Rechte,
Ansprüche und Vorrechte in bezug auf alle Gebiete, die ihm oder seinen
Verbündeten gehörten, und auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte,
die ihm aus irgend einem Grunde den alliierten und asioziierten Mächten
gegenüber zustanden.
Deutschland verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und An
nahme der Maßnahmen, welche von den alliierten und assoziierten Haupt
mächten, wenn nötig im Benehmen mit dritten Mächten, zur Regelung
der aus den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Folgen getroffen
sind oder werden.
Insbesondere erklärt Deutschland die Annahme der Bestimmungen
der folgenden Artikel, die sich auf einige besondere Gegenstände beziehen.
Erster Abschnitt. Deutsche Kolonie».
Artikel 119.
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und asioziierten Haupt
mächte auf alle seine Rechte und Ansprüche in bezug auf seine über
seeischen Besitzungen.