4. Durchführung der Reformation in den Herzogtümern 15577— 41.
Bei der Konfirmation der Privilegien (s. oben S. 84) hatte Herzog Christian
die Anstellung einer allgemeinen Reformation der Herzog
tümer für die Zeit der Mündigkeit seiner Brüder in Aussicht gestellt. Jetzt,
da durch die Gunst der Verhältnisse im Königreich das Werk so überraschend
schnell geglückt war, erschien es als Unrecht und Versäumnis, die Herzogtümer
einer endgültigen Ordnung des Kirchenwesens noch jahrelang entbehren zu lassen.
—Ar
beruhigt hatten, mit Sorgfalt und Energie darangegangen, auch in den Herzog—
tümern, wo es schon so gut vorbereitet war, das Werk der Reformation zu
»ollenden.
Das schien auf den ersten Blick sehr einfach: es brauchte nur die Kirchen—
ordnung, die von vornherein für alle Länder Christians, also auch für die Herzog
tüner bestimmt war, hier eingeführt und durchgeführt zu werden. Aber gerade
das war nun doch nicht so einfach. Im Königreich hatte Christian gewissermasien
nach Kriegsrecht gehandelt: alle Widerstände gegen eine Reformation hatte er
im Sturme niedergeritten und mit dem Rechte des Eroberers die kirchliche Reform
dem Lande mehr oder weniger aufgedrängt. Solches Morgehen war für einen
gewissenhaften Herrscher, wie Christian es war, in den Herzogtümern nicht mög
lich. Hier hatte er die Herrschaft nicht mit Sturm und Krieg, sondern auf legale
und übliche Weise empfangen. Hier gab es keine feindseligen Bischöfe, deren Gut
man wie eine Kriegesbeute einziehen konnte, hier gab es nur lonale und ohn—
mächtige Kirchenfürsten. Hier gab es keine aufständischen Bürger und Bauern,
sondern nur fromme und getreue Untertanen, die mit „Glimpf“ behandelt zu
werden beauspruchen konnten. Hier gab es eine Ritterschaft, die sich mit Gut und
Blut für ihren Herzog eingesetzt und ihm zum Königsthron verholfen hatte; der
König war ihr daher verpflichtet und konnte unmöglich die Reformation, die er
15335 mit ihrer Zustimmung durchzusetzen versprochen hatte, in auto
kratischer Weise Von siich aus vollenden. Nun aber wußite er ganz gut, daß
von der Ritterschaft noch eine große Zahl gegen die kirchliche Neuordnung ge
stimmt war. Eine Gesetzesvorlage an den Landtag war also noch untunlich.
Aber eines konnte der König so fortt machen, ohne die Rechte des Adels zu
kränken, nämlich für sein besonderes Herrschaftsgebiet, für
die „Amtskirchen“, die neue Kirchenordnung als Norm
erklären. Und daß er das schon im Jahre 38 getan hat, wird aus ver—
schiedenen Anzeichen so gut wie sicher. Zu diesen Anzeichen gehört erstlich ein Brief
Bugenhagens vom 21. November 777). Hier legte er dem nach dem „Holsten
lande“ übergesiedelten König die Not der „armen (evangelischen) Priester““, und
der noch unversorgten Kirchen und Schulen ans Herz, wünscht ihm „einen
guten Mut wie etlichen frommen Königen Juda, die Gott mehr fürchteten, denn
die Leute, welche wieder aufrichteten den gefallenen Gottesdienst nach Gottes
Worte“, und weist dann ausdrücklich auf die neue Ordinanz, von welcher er, sobald
sie fertig gedruckt sei, zwei Eremplare schicken werde. Da haben wir eine deutliche
Aufferderung zu einer unverzüglichen Verwendung der Ordinatio zur Reformation
der Herzogtümer, und wer das innige Verhältnis zwischen König Christian und
Bugenhagen kennt, darf vermuten, daß solche dringende Mahnung nicht vergeblich
2) Bei Schum. l, S. 6 ff., bei DOB. Nogu S. 155 ff.