Full text: 1517 - 1721 (2)

4. Durchführung der Reformation in den Herzogtümern 15577— 41. 
Bei der Konfirmation der Privilegien (s. oben S. 84) hatte Herzog Christian 
die Anstellung einer allgemeinen Reformation der Herzog 
tümer für die Zeit der Mündigkeit seiner Brüder in Aussicht gestellt. Jetzt, 
da durch die Gunst der Verhältnisse im Königreich das Werk so überraschend 
schnell geglückt war, erschien es als Unrecht und Versäumnis, die Herzogtümer 
einer endgültigen Ordnung des Kirchenwesens noch jahrelang entbehren zu lassen. 
—Ar 
beruhigt hatten, mit Sorgfalt und Energie darangegangen, auch in den Herzog— 
tümern, wo es schon so gut vorbereitet war, das Werk der Reformation zu 
»ollenden. 
Das schien auf den ersten Blick sehr einfach: es brauchte nur die Kirchen— 
ordnung, die von vornherein für alle Länder Christians, also auch für die Herzog 
tüner bestimmt war, hier eingeführt und durchgeführt zu werden. Aber gerade 
das war nun doch nicht so einfach. Im Königreich hatte Christian gewissermasien 
nach Kriegsrecht gehandelt: alle Widerstände gegen eine Reformation hatte er 
im Sturme niedergeritten und mit dem Rechte des Eroberers die kirchliche Reform 
dem Lande mehr oder weniger aufgedrängt. Solches Morgehen war für einen 
gewissenhaften Herrscher, wie Christian es war, in den Herzogtümern nicht mög 
lich. Hier hatte er die Herrschaft nicht mit Sturm und Krieg, sondern auf legale 
und übliche Weise empfangen. Hier gab es keine feindseligen Bischöfe, deren Gut 
man wie eine Kriegesbeute einziehen konnte, hier gab es nur lonale und ohn— 
mächtige Kirchenfürsten. Hier gab es keine aufständischen Bürger und Bauern, 
sondern nur fromme und getreue Untertanen, die mit „Glimpf“ behandelt zu 
werden beauspruchen konnten. Hier gab es eine Ritterschaft, die sich mit Gut und 
Blut für ihren Herzog eingesetzt und ihm zum Königsthron verholfen hatte; der 
König war ihr daher verpflichtet und konnte unmöglich die Reformation, die er 
15335 mit ihrer Zustimmung durchzusetzen versprochen hatte, in auto 
kratischer Weise Von siich aus vollenden. Nun aber wußite er ganz gut, daß 
von der Ritterschaft noch eine große Zahl gegen die kirchliche Neuordnung ge 
stimmt war. Eine Gesetzesvorlage an den Landtag war also noch untunlich. 
Aber eines konnte der König so fortt machen, ohne die Rechte des Adels zu 
kränken, nämlich für sein besonderes Herrschaftsgebiet, für 
die „Amtskirchen“, die neue Kirchenordnung als Norm 
erklären. Und daß er das schon im Jahre 38 getan hat, wird aus ver— 
schiedenen Anzeichen so gut wie sicher. Zu diesen Anzeichen gehört erstlich ein Brief 
Bugenhagens vom 21. November 777). Hier legte er dem nach dem „Holsten 
lande“ übergesiedelten König die Not der „armen (evangelischen) Priester““, und 
der noch unversorgten Kirchen und Schulen ans Herz, wünscht ihm „einen 
guten Mut wie etlichen frommen Königen Juda, die Gott mehr fürchteten, denn 
die Leute, welche wieder aufrichteten den gefallenen Gottesdienst nach Gottes 
Worte“, und weist dann ausdrücklich auf die neue Ordinanz, von welcher er, sobald 
sie fertig gedruckt sei, zwei Eremplare schicken werde. Da haben wir eine deutliche 
Aufferderung zu einer unverzüglichen Verwendung der Ordinatio zur Reformation 
der Herzogtümer, und wer das innige Verhältnis zwischen König Christian und 
Bugenhagen kennt, darf vermuten, daß solche dringende Mahnung nicht vergeblich 
2) Bei Schum. l, S. 6 ff., bei DOB. Nogu S. 155 ff.
	        
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