Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 1, 98. Vollendung der Reformation 
zu haben ?). 8. Die alten Freiheiten un Immunitäten der P riester 
follen bestehen bleiben, andererseits behält der Herzog sich in der Beziehung „alle 
bischöfliche alte Herrlichkeit, Gewohnheit und Freiheit über die Kirchen, Kirch— 
herren und Priester““ vor! H. Kriminalverbrechender Geistlichen 
soll neben dem Sup. der Amtmann von des Königs als der weltlichen Obrigkeit 
wegen nach dem Landrecht zu strafen Pflicht und Macht haben. — Zum Schlusse 
wird den Amtleuten sehr ernstlich geboten, über „diesen Artikeln“ mit allem 
Fleiße zu halten und die Superintendenten und Kirchherrn in ihren Freiheiten 
„vor Ueberfall und Beschwerung“ zu beschützen und erhalten. 
Die Bedeutsamkeit dieser Instruktionen liegt auf der Hand: wir haben in ihnen 
das erste neue Kirchenrecht, insbesondere die Begründung des Propstenamtes und 
der Kirchenvisitatorien. Auch können wir aus ihnen entnehmen, wie der König 
die Reformation in den noch zurückgebliebenen Gemeinden vorgenommen wissen 
wollte: allererst durch „Anrichtung“ evangelischer Predigt und Einführung der 
gereinigten Form der Messe; im übrigen schonsam, mit geduldigem Tragen der 
Schwachen. 
Mach solcher Einführuug und Inkraftsetzung der neuen Kirchenordnung inner— 
halb seines unmittelbaren Herrschbereiches') hielt Herzog-König Christian es für 
möglich und geboten, durch einen Beschluß des Landtages auch die Adels- und 
Prälatenkirchen unter die Kirchenordnung zu bringen. Allein als er auf dem 
Ende Febrnar 1540in RendsburggehaltenenLandtage 
durch Wulf Pogwisch den Antrag auf einträchtige Annahme der von ihm ver— 
anlasiten Ordinanz stellen liest, erlebten er und Johann Rantzau eine stärke Ent— 
täuschung. Obgleich der König, um dem Widerstande seine stärkste Kraft zu 
nehmen, die beiden Bischöfe zu sich in die „Hörkamer““ (das Audienzgemach) nahm, 
erhob sich unter der beratenden „Mannschaft“ ein großer Rumor. Alle Be— 
schwichtigungsversuche Rantzaus halfen nichts: etliche beriefen sich auf des Königs 
Gelöbnis, alle Dinge des Glaubens frei zu lafsfen; etliche „von den Alten“ 
äußerten, sie wollten auch gerne selig werden, wüßten, daß ihr Glaube gut und 
bewährt sei; etliche meinten, man habe zwei Bischöfe im Lande, denen die Aufsicht 
über das, was die Seligkeit und das kirchliche Tun belange, gehöre: denen möge 
die Sache befohlen werden; etliche haben auf die (evangelischen) Prädikanten ge— 
scholten und ihre Lehre und Leben —Nnatürlich in üblem Sinn — beleuchtet (vor⸗ 
kundiget) *)j. Trotz aller Bemühungen Johann Rantzaus blieben die von seinem 
eigenen Bruder Kay Rantzau und Wulf Pogwisch geführten Altgläubigen bei 
dem Wunsche, es bei dem bisherigen Stande zu lassen. Da bei einer namentlichen 
Abstimmung nicht weniger als (einschließlich der beiden Bischöfe) 31 Herren sich 
als Anhänger des Alten bekannten, und auch eine bis an den Abend währende 
Verhandlung mit dem König selber dieselben nicht umzustimmen vermochte, so 
wagte dieser noch nicht, die Einführung der Kirchenordnung zu verkünden. Er 
bewilligte jedoch im Abschiede nur einen A ufschub: bis Weihnachten solle 
in der Religionssache alles bleiben, wie es gewesen; wenn bis dahin kein allgemeines 
) In 6. und 7. haben wir die Urzelle der später (wieder) aufgerichteten geistlichen Gerichte 
Konsistorien). 
) Nur für die Amtskirqhen hatten die Superintendenten Macht und Befehl, denn 
aur über diese hatten ja die Amtleute zu sagen. Die Stadtkirchen bedurften keiner 
Visitatoren, da sie schon ansnahmslos reformiert waren. 
ge po nach dem Bericht des Lübecker Domherrn Johann Tiedeman n, AfStukG 4, 
S. 502.
	        
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