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B. 1, 58. Vollendung der Reformation
bis dahin aber alle „päpstlichen und alten, hergebrachten Zeremonien“ fallen ge—⸗
lassen werden. 4. Der Austritt von Ordenspersonen darf nicht gehindert werden.
5. Sollte unter ihnen ein zum Predigtamt geschickter Mann gefunden werden,
so soll demselben eine besondere Entlohnung und evtl. ein Ruhegehalt gegeben
werden. 6. Die Klöster, welche „Kirchen auf dem Lande unter sich haben“, sollen
für „fromme, gottesfürchtige, gelehrte Prediger“ und gute Entlohnung derselben
sorgen. 7. Soll der Vorsteher ernstlich dafür sorgen, daß die Ordenspersonen,
„wenn sie zu Reventer und Tisch gehen“, nichts anders lesen und beten, denn die
Heilige Schrift. 8. Sollen sie ein züchtiges Leben führen und ihre Zeit nicht
unnützlich hinbringen, sondern so, daß sie mit ihrem Singen, Beten und Studieren
Gott und gemeiner Wohlfahrt dienen. — Für die Jungfrauenklöster wird ähn—
liches verordnet.
Unter dem 5. April konnten die holsteinischen Visitatoren dem König berichten,
daß alle Klöster sich seinen Fordernngen unterworfen hätten, nur nicht Ueter-
senn. Hier habe der Drost zum Pinnenberge, Hans Berner, eingewandt, daß das
Kloster auf Schauenburgischem Gebiete liege, auch habe Bischof Balthasar (Ran—
tzau, s. oben S. 81), der sie im übrigen durchaus liebenswürdig empfangen habe,
erklärt, die Instruktion sei auf ihn nicht gestellt, „auch sei beschlossen, das noch
ein gemeiner Landtag zuvor (vor solcher Aenderung oder Einführung der KO)
sollte gehalten worden sein““).
Diese „Reformation“ der Klöster stellte einen weiteren wichtigen Schritt zu der
vom König erstrebten allgemeinen Reformation der Herzogtümer dar. Frei—
lich hat man zu bedenken, dast es sich zunächst nur um ein unter königlichem
Drucke erfolgtes Versprechen handelt, das noch nicht in allen Fällen eine wirkliche
Ausführung verbürgte. Im übrigen hatte die Maßnahme für die Herren-
klhöster insofern nur einen bedingten Wert, als diese schon im Laufe des
10. Jahrhunderts als geistliche Institute allmählich ausstarben und von den
Landesherrschaften als gute Beute eingezogen wurden (zuletzt Reinfeld 1682) So
*5) Es handelt sich hier vermutlich um die der Ordinatio angefügte, aber zuvor noch ins
Plattdeutsche zu übertragende Instructio pro Canonicis et Mongehkis Bugenhagens oder
eine verkürzte Bearbeitung derselben.
55) Danachh ist die im Eingang der Instruktion gegebene königliche Erklärung, nach welcher
rie Stände, wenn bis Weihnachten keine reichsgefetzliche Ordnung ergangen sei, alsdann die
KO einträchtig augenommen“ hätlen und dabei einträchtig bleiben wollten (val.
den Landtagsabschied S. 81f.), zum mindesten eine etwas einseitige Auslegung des Willens
der Stände. Ein regnlärer Beschluß in dieser Beziehung scheint nicht gefasit worden zu sein,
bielmehr wird man annehmen dürfen, dasi der König die Willensmeinung der Majorität so
zusgelegt und danach seinen Abschied gestaltet hat. Andererseits aber darf man wohl annehmen,
dasi von einem formellen Beschluß des Landtages, daß über diese Dinge noch ein weiterer Land—
tag sollte gehalten werden, auch keine Rede sein kann — einen solchen hätte der König doch
nicht völlig unerwähnt lassen können. Es wird sich hier, wie so oft bei solchen Verhandlungen,
um verschiedene Auslegung eines Tatbestandes handeln. Daß der König wegen der Einsührung
der Kirchenordnung nachher doch noch einen formellen Landtagsbeschluß herbeigeführt bat, zeigt,
daß der Bischof mit seiner Auslegung nicht ganz Unrecht hatte. — Was das Uetersener
Klosster anbetrifft, so brach König Christian den Widerstand mit einer gewissen Gewaltsam—
keit, indem er 1541 dort persönlich erschien und den Monnen einen evangelischen Prediger
Balthasar Schröder) aufdräugte. Das half indes nicht auf die Dauer: die Schauenburger
Herrschaft protestierte und machte ihr laudesherrliches Recht geltend. Der Pastor mußte 1548
weichen und ward nach Segeberg versetzt, wo er eine langdauernde Predigerdynastie gründete
(M. St. M. 4, 876). Es kam zu langwierigen Streitigkeiten zwischen den Herzöden von
Holstein und den Grafen von Schauenburg, die erst 1578 dahin geschlichtet wurden, daß das
Kloster unter gemeinschaftliche Regierung der Holsteinischen Herzöge kam. Mitlerweile hatten
sich die Nonnen zum evangellschen Glauben bekehrt (vgl. Lau S. 442).