Full text: 1517 - 1721 (2)

02 B. 1, 98. Vollendung der Reformation 
Landtag fertig zu stellen “). Ich vermute, daß bei den Beratungen auch die vier 
Schleswigschen Superintendenten beteiligt gewesen sind. 
In dieser Zeit wird auch das ungemein wichtige Abkommen zwischen 
dem König und dem Domkapitel über die künftigen Rechte und 
Pflichten des Bischofs und der Domkapitel, das dann der KO beigefügt ist, wenn 
nicht erst abgeschlossen, so dech von Bugenhagen geprüft worden sein “). 
Am 9. März wurde dieso verbesserte KKHauf dem Land— 
tag zu Rendsburg „einträchtiglich angenommen, beliebet 
und bewilliget, in allen ihren Stücken und Punkten stets fest und unverbrüchlich 
zu halten“. Dieser Beschluß war gewissermaßen ein feierliches zweiseitiges 
Bündnis zwischen dem König, der bisher die KO einseitig aufgerichtet und gehand— 
habt hatte, und den privilegierten Ständen der Herzogtümer („Räten, Prälaten, 
Ritterschaft, Mannen und Städten““), die sich bisher noch nicht der KO unter— 
wvorfen hatten, nun aber sich verpflichteten, auch ihrerseits die Vorschriften der KO 
auszuführen, das heißt die ihnen unterworfenen Kirchen der Reformation zuzu— 
führen. Damit war die KO ein Landesgesetz geworden, und das schloß in sich 
das Recht und die Pflicht des Landesherren, über ihrer Befolgung zu wachen, 
auch in den Adelskirchen. Insofern ist der Rendsburger Beschlussder (gesetz⸗— 
lhiche) Abschluß des Reformationswerkes, dem die tatsächliche 
Durchführung allerdings noch folgen sollte. Bemerkenswert ist jedoch, daß auch 
jetzt noch auf ein „allgemeines freies christliches Conzil“ Bezug genommen wurde, 
und der König mitsamt dem Landtag in Aussicht nahm, falls ein solches „etwas 
besseres oder mehr beschließen würde, demselbigen sich gleichmäßig und folghaftig 
u erzeigen“ “). 
Leider fehlt uns über die dem Beschlusse vorangehenden Verhandlungen 
jeglicher Bericht, so daß wir nicht wissen, ob auch jetzt noch eine altgläubige Oppo— 
sition sich zeigte und wie sie überwunden wurde. Daß es nicht ganz ohne Ein— 
wendungen gegen die vorgeschlagenen Bestimmungen abgegangen ist, deuten einige 
Stellen der KO an. So namentlich S. 51 unten, wo auf eine besondere Bitte 
Antrag) der Prälaten, Ritter und Städte, ihre „Herrlichkeit“ bezüglich der 
Verlehnung! der Kirchen ungekränkt zu lassen, Bezug genommen wird. Immer—- 
hin, die Annahme der KO wird unter dem Druck des Königs und seiner Räte, 
vielleicht auch unter dem Einfluß einer so überragenden Persönlichkeit, wie Bugen— 
hagen es war, mit so überwältigender Majorität erfolgt sein, daß der Ausdruck 
„einträchtig“ wohl berechtigt war. 
Mit der „Vollendung und Bestätigung“ der KO waren jedoch die Aufgaben, 
zu denen der König Bugenhagen ins Land gerufen hatte, noch nicht erschöpft. 
Eine sehr wichtige war seine Mitwirkung bei der Befetz ung des nunmehr im 
rvangelischen Sinne gestalteten Schleswiger Bischofsthrones. 
Wenn er darüber lieber mündlich als schriftlich mit dem König hatte verhandeln 
) Daß es dabei mit einer gewissen Eile vor sich ging, ist aus der KO noch zu erkennen. 
Bugenhagen hat sich selbst später dahin geäußert, es sei dabei ein Flickwerk herausgekommen. 
20) Früher hat man stets angenommen, daß dies Abkommen schon bald nach Bischof Ahle— 
felde Tod im Jahre 1541 getroffen worden sei. Diese Annahme hängt mit der früher üblichen 
falschen Datierung der Wahl seines evangelischen Nachfolgers zusammen. Nötig ist sie absolut 
nicht, da das Datum völlig fehlt. Es sieht durchaus nichts der Annahme entgegen, daß dies 
Abkommen erst nach des Königs Ankunft in die Herzogtümer, also erst nach Weihnachten 4) 
getroffen worden ist. — Inhaltlich werden wir es weiterhin würdigen. 
) Dieser Absatz ist eine Wiedergabe des der gedruckten Ko S. 178 ff. angehängten 
„Köäniasbriefes“
	        
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