Full text: 1517 - 1721 (2)

Annahme der Kirchenordnung 
O7 
wollen, so war ja nun die Gelegenheit gegeben. Wie diese Verhandlungen sich 
gestaltet haben, wissen wir nicht“); wir kennen nur das Resultat: man wurde sich 
einig, den Professor an der Kopenhagener Universität, Tile mannvonHus— 
sen, zu berufen. Die dann erfolgende Wahl desselben durch Kapitel und Su— 
perintendenten war natürlich nur Formsache. Um Mitte Mai wird seine feierliche 
Weihe durch Bugenhagen im Doem zu Schleswig erfolgt sein'). 
Aber auch noch eine andere Aufgabe hatte der König für den Vertreter Witten— 
bergs bereit. Er sollte, nachdem die Reformationsgesetzgebung für die Her zog— 
tümenr glücklich vollbracht war, auch noch bei de Endvollendungder 
dänischen Kirchenordnung mitwirken. Es hatte sich nämlich schon in 
den kurzen Jahren, die diese bestand, herausgestellt, daß ihre Bestimmungen teils 
nicht recht zur Ausführung kamen, teils einer Ergänzung durch nicht unwesentliche 
neue Bestimmungen bedurften. Um solche Ergänzung der „rette Ordinanz“ zu 
beraten, wurden zu Ende April die Stiftsamtmänner und die Superintendenten 
des ganzen dänischen Reiches nach Ripen einberufen. Die Versammlung fand 
statt, und das Resultat der Beratungen waren die vom 4. Mai datierten 260 (sog.) 
Riber Artikel, welche die gleiche Rechtskraft wie die rette Ordinanz be 
sitzen sollten und deshalb später dieser stets als Anhang beigedruckt worden sind *). 
Es scheint mir unzweifelhaft, dan, wenn die beratende Wersammlung zu dieser 
Zeit und an die äußserste Grenze des dänischen Reiches (statt nach Odense oder 
Kopenhagen) berufen wurde, dies vor allem geschehen ist, um eine Mitwirkung 
Bugenhagens zu ermöglichen. Zugleich wurde so die Teilnahme der sechs anderen 
Superintendenten bei der am Sonntag Jubilate, dem 30. April in Gegenwart 
des Königs, von Bugenhagen vollzogenen feierlichen Ordinationdes zum 
Bisschofvon Ribeerwählten Mag. Hans Tausen ermöglicht. 
Nur dem besonderen Wunsche des Königs folgend, war Bugenhagen, der seinen 
Urlaub auf keinen Fall verlängern durfte, nach Ribe mitgegangen?““. Um den 
7. Mai schied er von dort und damit von Dänemark überhaupt. Auf der Durch— 
reise durch unser Land hat er dann — so nehmen wir an — in Schleswig noch 
einmal Halt gemacht, um seinen Freund Tilemann zu weihen — dann ist er 
mit möglichster Eile gen Wittenberg gefahren, wo andere wichtige Geschäfte seiner 
harrten. 
Unter allen nordischen Staaten, denen Bugenhagen bei der Vollendung ihrer 
Reformation behilflich gewesen ist — Hamburg, Lübeck, Dänemark und die 
Herzogtümer — hat er unserm Lande das geringste Maß von Zeit und Arbeit 
gewidmet. Trotzdem bewahren auch wir Schleswig-Holsteiner ihm ein dankbares 
Angedenken und sind stolz darauf, daß die Erneuerung unseres Kirchenwesens mit 
der Person dieses großen Organisators in engster Verbindung mit der Witten— 
berger Zentrale, vor ihren Augen und in ihrem Geiste geschehen ist. 
) Rördam bat herausgefunden, das auch Hermann Bonnus, der Lübecker Superintendent, 
als Kandidat in Frage gekommen ist, aber abgelehnt hat. 
1) MWgl. Rördam a. a. O. S. 522f. 
) Auf ihren Inhalt gehen wir, da es sich in ihnen um die Begründung eines spezifisch 
dänischen Kirchenrechts handelt, hier nicht ein. Michell sen hat S. 278 fs. eine gute Ueber— 
sicht gegeben. Zu lesen sind die Riber Artikel in Rördam, Danske Kirkelove J. S. 
195- 203. 
*i) Val. seinen Brief vom 12. April 1545 bei Schumacher S. 35 f., bei Vogt, S. 324 ff
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.