Full text: 1517 - 1721 (2)

Die Kirchenordnung 
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welche der Entwurf in der Ordinatio erlitt, absehen, da sie schließlich nur ein 
intiquarisches, rein gelehrtes Interesse haben. Ich verweise in dieser Beziehung 
zuf Michelsen S. 214 ff., Petersen S. 247 ff. 
Wir unterscheiden also unter den Elementen unserer Kirchenordnung nur drei: 
l. die Bugenhagenschen Originalbeiträge, 2. die während Bugenhagens Anwesen— 
heit in Schleswig, bzw. Rendsburg durchberatenen Abänderungen der Ordinatio. 
3. die einfach übersetzten Teile der Ordinatio. 
1. Die Originalbeiträge Bugenhagens bestehen wie in der Ord. vor allem in der 
Einleitung und der als Anhang gegebenen , Ordnung der Zeremonien 
für Domherrenund Klöster“. Der Uriert der letzteren ist der in der 
Ord. gegebene lateinische: er ist eine genaue Wiedergabe der von Bugenhagens 
1535 für Pommern gefertigten „Pia Ordinatio“. Ob die in unserer KO ge— 
gebene plattdeutsche Uebersetzung von Bugenhagen selbst stammt oder von dem 
Uebersetzer der ganzen Ord., mag dahingestellt bleiben. Viel praktischen Wert 
hat diese „Ordnung“ nicht gehabt, da die meisien noch bei uns bestehenden Klöster 
ebenso wie das Schleswiger Domkapitel ja bald säkularisiert wurden, ist aber als 
interessanter liturgischer Nersuch und als ein Literaturwerk echt Bugenhagenschen 
Gepräges sehr lesenswert. Die Einleitung der KO ist im allgemeinen eine 
sedenfalls von B. selbst gefertigte Uebersetzung der lateinischen Einleitung der 
Ord.; nur der Anfang (S. 123, 3. 19) ist geändert, indem hier eine klassische 
Rechtfertigung der durch Fürstengewalt vorgenommenen Reformation eingeschoben 
wird: die Fürsten sind Gjiottes Diener und haben das Recht und die Pflicht, die 
durch gottlose Regenten und Pfaffen und das ungläubige Volk hingefallene Got— 
tesordnung in der Kirche wieder aufzurichten; die KO bedeutet keine Neuerung 
(„nicht war nves tho makende — da behöde vns Godt vor!“), sondern eine Wieder— 
herstellung der rechten Gottesordnung. Außer diesen beiden Stücken wird auch 
die S. 109 — 117 zu lesende grose Schulordnunng ein persönliches Werk 
Bugenhagens sein. 
2. Wir verzeichnen nunmehr die hauptsächlichsten gegennüberder Or d. 
dorgenommenen Aenderungen). 
Eine starke Veränderung begegnet uns zuerst S. 51. Hier sind die ganzen 
ausführlichen Bestimmungen der Ord. über die Ordination der Geistlichen (S. 
274 29) ausgelassen. — S. 602. ist der Absatz über das, was nach der Einsenkung 
des Sarges ins Grab geschehen soll (Ord. S. 34) ausgelassen. — Bemerkens— 
wert ist S. 77 die Auslassung der Ord. S. 41 gegebenen Vorschriften über die 
höherein Schulen. Statt deren wird nur kurz auf die noch folgenden Wor— 
schriften über die Schleswiger Schule hingewiesen ““). — In dem Abschnitt über 
den Unterhalt der Kirchendiener S. 79 ff. sind mehrere Bestimmungen der Ord. 
»erändert. Eine üble Veränderung ist die Ueberschrift S. 853 (vielleicht vom 
Drucker veranlasit), indem scheinbar mit der Unterhaltung der städtischen Geist— 
lichen ein neuer Anschnitt beginnt, während doch sofort S. 84 wieder Vorschriften 
folgen, welche die Landgeistlichen, bzw. deren Witwen betreffen. In der Ord. 
steht alles unter einer Ueberschrift — Hinter dem Abschnitt von den Hospitalen 
n) Recht bequem kann man diese Veränderungen an der Hand unserer Ausgabe der Ord. 
zerfolgen. Da haben wir nämlich nach Angaben, die noch von Michelsen stammen, allemal in 
Anmerkungen auf die Unterschiede von unserer KO kurz hingewiesen. 
27) In der Ord, werden für die Herzogtümer zwesi höhere Lateinschulen gefordert. Wenn 
man sich nachher auf die Schleswiger beschränkt hat, mag man darauf reflektiert haben, daß 
mit der Hamburger und der Lübecker für Holstein genügend gesorgt war.
	        
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