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B. 1, 98. Vollendung der Refermation
S. 91 sind die ganzen Vorschriften De Superintendentibus et Prepositis
eorum adjutoribus (Ord. S. 47 -51, 53-55) ausgelassen, naturgemäß,
da für die Herzogtümer nur e ine Superintendentur (Bistum) vorgesehen war,
die besonders geordnet wird. Ebenso der Abschnitt De Norwegia-(Ord. S.
57f.) De Canonicis (S. 58 f.) und von der Weihe der Superintendenten
(S. 61 -65). Statt deren folgen nun drei völligselbständige Ab—
schnittte: Vom Bischof und Domkapitel (Schule) S. 99— 108; die Unter—
richtsordnung für die Schleswiger Landesschule (von Bugenhagen), S. 100 117;
das Abkommen des Königs mit dem Domkapitel S. 118- 127. Als Anhang
wird endlich ebenso wie in der Ordinatio die Bugenhagensche Ordnung des
Zeremonien für Domherren und Klöster gegeben, S. 128-176. Danach folgen,
oöllig deplaziert, als hätte man sie an der rechten Stelle vergessen“), noch zwei
neue Abschnitte: Van Kerckhöuen vnde Kercken (besser: vom polizeilichen
Schutz der Gottesdienste) und vom Propsten im Holsterlande (S. 170 f.). Daß
man die der Ord. folgenden Unterschriften, die auch dort eigentlich gar
nicht hingehören, und ebenso den Abschnitt über die Universität (Ordd. S. 89 ff.)
ausgelassen hat, versteht sich von selbst, ebenso, daß der feierliche Abschluß der KO
durch die königliche Bestätigung (den „Königsbrief“) völlig neu ist (S. 178 bis
180). Daß man nicht wie bei der Ord. (S. 92 f.) einen Index articulorum
Inhaltsverzeichnis) gegeben hat, mag auch durch die Eile, in der man arbeitete,
degründet gewesen sein.
Ueberschauen wir die Veränderungen im Ganzen, so ergibt sich, daß man sich
auf solche beschränkt hat, welche zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse der
Herzogtümer absolut notwendig waren — in allen übrigen hat man sich mit einer
einfachen Uebersetzung der Ord. begnügt.
3. Alles aber, was man so einfach der Ord. entnommen hat — und das ist
der eigentliche Urbestandteil unserer Ko — entspricht fast ganz dem
„Entwurf“, wie Knudsen ihn a. a. O. (leider nur in einer dänischen Ueber—
jetzung) hat veröffentlichen können. Wenn wir dieses Haupt-und Grund-
stück, das allen Formen der KO Christians III., der lateinischen, der dänischen
and der plattdeutschen gemeinsam ist, betrachten, so finden wir, daß es ein - vor—
rreffliches Werk ist, wohl geordnet, knapp und prätzise und in bestem Latein ab—
gefaßt. Es ist deshalb kein Wunder, daß Luther den „Entwurf“ „cum aliis,
qui Wittenbergae sunt Theologis“ „gebilligt“ (approbavit) und Bugen.
hagen bei der offiziellen endgültigen Feststellung des Textes im allgemeinen ihn
inangetastet gelassen hat. Der „Entwurf“ stellt eine KO dar, die sich von Bugen—
hagens Originalarbeiten in mancher Beziehung vorteilhaft unterscheidet. Wenn
nun dies Werk dazu noch ein „einheimisches“ ist, insofern nach königlichem Zeugnis
(Ord. F. 2) Theologen aus Dänemark und den Herzogtümern es vollbracht haben,
so ist es wohl verständlich, daß die „einheimischen“ Kirchenordnungsforscher sich
gerade auf dieses Urstück der KO mit besonderem Eifer geworfen haben *P
Trotz allen Eifers ist es ihnen jedoch nicht gelungen, wirklich festzustellen,
pann, wo und von wem eigentlich der „Entwurf“ verfaßt ist. In dieser
Beziehung können wir nur Vermutungen aussprechen, und ich bekenne mich gerne
zu Mich elseens mit guten Gründen gestühten Ansicht, daß die Haupt-
*9 Auch wohl eine Folge der Eile, in der man die KO zusammenzimmerte.
»u) Michelsen widmet dem „Entwurf“ allein 160 Seiten (419 -209)!