Full text: 1517 - 1721 (2)

Bischof Tilemann 
auch der Lehrer der später mit Kurfürst August von Sachsen vermählten Prin— 
zessin Anna und wirkte zugleich als Hofprediger. 
Von seiner Amtsführung als Bischof ist nicht viel bekannt, doch genügt das 
wenige zu dem Urteil, daß er mit viel Fleiß und Treue sein Amt verrichtet hat. 
Er bemühte sich, entschwundenes Gut wieder an das Stift zu bringen und wirkte 
auf seinen Visitationsreisen, die er alljährlich durch die Städte des Sprengels 
unternahm, kräftig für feste Ordnung der Pfarrbesoldungen. Im Kapitel be— 
mühte er sich, die nicht zuverlässig im evangelischen Bekenntnis stehenden Dom— 
herren zu beseitigen und durch bessere zu ersetzen. So besetzte er die wichtige Stel— 
lung des Lektors nach freiwilligem oder unfreiwilligem Abtritt des bisherigen In— 
habers mit dem von den Wittenberger Reformatoren geschätzten Niederländer 
M. Caeso Eminga (Lektor 1542 bis 1574). Aus seiner Tätigkeit als 
Präsident des Konsistorialgerichts ist uns ein strenges Urteil bekannt, das auf 
Berufung vom Wittenberger Konsistorium unter Luthers Vorsitz bedeutend ge— 
mildert wurde “). Weniger kritisch dagegen zeigte er sich im Falle des aus West— 
falen zugereisten „Predigers“ Johann von Vinden, den er Hermann 
Tast als Kaplan in Husum empfahl und dauernd in Schutz nahm, obgleich derselbe 
dem verdienten Reformator das Leben sauer machte und sich später als offen— 
barer Wiedertäufer erwies“). 
Bemerkenswert ist, daß unter Tilemanns Episcopat der bereits von Ahlefeld ab— 
gewiesene Versuch, das Schleswiger Bistum dem deutschen Reiche untertänig zu 
machen, sich wiederholte. Im Jahre 1542 forderte man aufs neue vom Schles— 
wiger Bischof Beiträge zur Unterhaltung des Reichskammergerichts und zur 
Türkenstener. Selbstverständlich protestierte der König gegen diese Forderungen, 
sowohl mit der Begründung, daß das Schleswiger Stift allezeit ein dänisches 
Lehen gewesen sei, als auch mit der, daß der Schleswiger Bischof kein „Herren— 
bischof“ mehr sei. Der Reichsfiskal blieb jedoch bei seiner Forderung, und der 
Rechtsstreit zog sich noch (iber 60 Jahre) bis 1587 hin “). 
Das Verhältnis des Bischofs zu seinem Kapitel war allezeit ein gutes, und 
sein königlicher Herr bewahrte ihm bis ans Ende seine Liebe und sein Vertrauen. 
Nach neunjähriger Wirksamkeit starb er, 54 Jahre alt, am 14. Mai 1551 an 
Pleuritis. 
3. Veränderungen infolge der Landesteilung. 1544. 
Kaum war so das geistliche Kirchenregiment der KO entsprechend geordnet, da 
traten schon Veränderungen ein, durch welche die Bestimmungen der KO ihre 
— 
Schon im Jahre 15457 wurde die Schleswiger Diötzese stark verkleinert. War 
in der KO das ganze Herzogtum Schleswig als solche bestimmt gewesen, so nahm 
der König nun das ganze Tön ainglehn von ihr ab und legte es wieder dem 
Bistum Ripen bei. Wir wissen den Grund dieser Maßregel nicht; zu vermuten 
ist, daß sie auf Betreiben des tatkräftigen Bischofs von Ripen, Hans Tausens, 
geschehen ist. Seitdem ist bis in die Neuzeit das Törninglehn unter Ripenscher 
Inspektion, also unter dänischem Kirchenrecht geblieben. 
J Das Urteil der Schleswiger Rördam S. 550, Pr. Eft. IV, 55220 und JMilll, 
S. 370 j.; das interessante Wittenberger Obergutachten bei Krafft, S. 574j. 
“) Valt. Rör dam S. 5775—230. Dän. Bibl. INX, 324 - 10. 
u) Val. Rördam S. 550 ff. Christiani, Gesch. II, 243 js. Falck, Privatrecht II, 17210
	        
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