Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 1, 8 10. Kirchenregiment gemäß der KO 
Eine viel wichtigere, geradezu grundstürzende Veränderung brachte die gegen 
den Willen Johann Rantzaus und der Ritterschaft vom König durchgeführte 
dandesteilung (August 1544). Die ganzen Herzogtümer und ihre 
landesherrlichen Einkünfte wurden in drei Teile geteilt: 
.König Christian behielt den sogg. Sonderburgischen An— 
weil. Er umfaßte: Alsen, Aerö, Sundewitt, das Rudekloster, Amt Flensburg 
mit der Landschaft Bredstedt (Nordergoesharde); Stadt und Amt Segeberg, Amt 
Steinburg mit den Elbmarschen und den Städten Itzehoe, Krempe und Wilster; 
die Städte Oldesloe, Heiligenhafen, Großenbrode und die drei Klöster Reinfeld, 
Ahrensbök und Segeberg; Schloß und Stadt Plön, sowie das vom Amte Gottorf 
abgenommene Dorf Fockbek. 
2. Herzog Johanne(d. A.) überkam den sog. Haderslebener 
Anteil. Dazu gehörten außer Schloß, Stadt und Amt Hadersleben das Amt 
Törning, Stadt und Amt Tondern mit Osterland-Föhr, Lügumkloster, Nord- 
ttrand, Amt Rendsburg, Fehmarn und Kloster Bordesholm. 
3. Herzog Adolf erhielt den sog. Gottorfer Anteil, bestehend 
aus dem großen Anite Gottorf; Hütten und Wittensee, zwei ehemaligen adeligen 
Bütern; Kloster Morkirchen, Stadt und Amt Apenrade, Stapelholim und Eider— 
stedt, Husum, Stadt und Amt Kiel, Neumünster, Stadt Oldenburg, Amt Trittau, 
Klöster Reinbek und Cismar, Stadt Neustadt. 
Ungeteilt blieben die Gebiete der Ritterschaft und die Fräuleinklöster: 
ie kamen unter die sog. gemeinschaftliche Regierung. 
Diese Landesteilung, die wir der Gutmütigkeit und dem Gerechtigkeitssinne 
Christians III. verdanken, hat im Laufe der Jahrhunderte unserm Lande unsäg⸗ 
lichen Schaden gebracht. Noch bei der Grafenfehde waren die Herzogtümer dem 
Königreich als gleichberechtigte Macht gegenübergetreten und hatten in freier Kon— 
vention sich mit diesem verbündet. Dergleichen war künftig unmöglich. Dem völlig 
in sich geeinigten Königreich stand nun eine geteilte und darum ohnmächtige po— 
— sprachlicher Be— 
ziehung der wesentlich deutsche Charakter unseres Landes siegreich behaupten — 
politisch war es nur ein Anhängsel Dänemarks und mit diesem auf Gedeih und 
Verderb verbunden. Und wenn, wie später Gottorf, ein Teil antidänische Politik 
uu machen unternahm, so war der Erfolg nur Unheil für das Land. 
Aber von diesen unheilvollen politischen Folgen der Teilung berichtet erst die 
pätere Geschichte. Hier haben wir die Folgenfür das Kirchenre gi— 
ment zu betrachten, die sich sofort bemerkbar machten. Das einheitliche Summe— 
piscopat, das der König-Herzog Christian in Händen gehalten hatte, verschwand; 
die oberste Kirchenleitung fiel jetzt dreien und später noch mehr Landesfürsten zu. 
Daß ein Landesfürst keine „auswärtige“ geistliche Oberleitung dulden konnte, 
mochte sein Gebiet noch so klein sein, lag nun einmal im Begriff des von der 
Reformation geschaffenen landesherrlichen Kirchenregiments. So fielen denn die 
'chönen Bestimmungen der KO über das geistliche Regiment des Landes, kaum 
ins Leben getreten, dahin — im Prinzip sofort, in der Praxis allmählich. 
Sofort fiel die an sich schon etwas weifelhafte Schöpfung eines „Propsten 
im H olsterla n de!. Johannes Anthonii behielt zwar, wie es scheint, noch 
diesen Titel, in Wirklichkeit aber war er nunmehr nur noch der oberste Geistliche 
des königlichen Teils von Holstein. 
Etwas länger hielt sich, von der einstweilen noch bestehen bleibenden Institution 
des Bistums und des Kapitels gehalten, die einheitliche geistliche Spitze in
	        
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