Full text: 1517 - 1721 (2)

Gewaltakt gegen das Domkapitel 
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kommen, mußte das Kapitel zunächst den s. Zt. auf königlichen Befehl gewählten 
Kopenhagener Professor Mag. Johannes Aurifaber unter dem Vorwand, daß er 
trotz geschehener Aufforderung seine Pflicht bei der Domkirche zu „residieren“ nicht 
erfülle, ausstoßen. Dann nahm Herzog Adolf einen angeblichen Uebergriff der 
Domherren in sein Recht über „Hals und Hand“ der Unterthanen des Dom— 
kapitels zum Vorwand, wieder mehrere von ihnen ins Gefängnis zu werfen. So 
schuf er das geeignete Konklave zur Wahl eines Koadjutors. Die Gefangenen 
konnten sich nämlich nur dadurch aus der Haft lösen, dasi sie das noch in der 
Wiege liegende Kind — Herzog Friedrich war am 21. April 1508 geboren — 
zunächst zum Domherren und dann zum Koadjutor „wählten“. Die „Wahl“ ge— 
schah in folgender Weise: Am 5. Juli 1509 erliesi Herzog Adolf ein Reskript, 
durch welches er seinen Sohn als Koadjutor im Bistum annahm. Am 18. Juli 
waren die Domherrn soweit mürbe, daß sie eine Urkunde unterschrieben, nach 
welcher sie „ohne allen Zwang, Furcht und Hinterlist, auch sonder alle simonische 
Pravität, opulariter versammelt“ — in Wirklichkeit hatte jeder in 
seiner Zelle gesessen — die Annahme des Prinzen zum Koadjutor „bewilligten 
und bestätigten“. Ausierdem musiten sie sich verpflichten, 20 Jahre hindurch 
über das, was mit ihnen gemacht war, zu schweigen. Erst danach wurden die 
Gefangenen wieder in Freiheit gesetzt. Nur einer, der Domherr Maßg. Er as- 
mus Heidtmann besaß Charakterstärke genug, das betrüqgliche Dokument 
nicht zu unterschreiben “). 
Mit diesen empörenden Vorgängen war das Ende des Bistum und Kapitels 
als christlich-kirchlicher Institutionen vollends besiegelt. Deshalb ist hier der Ort, 
über ihre weiteren Schicksale in einer kurzen Uebersicht abschließend zu berichten. 
5. Zusatz: Endschicksale des Schleswiger Stifts und Kapitels. 
Solange Herzog Adolf lebte, konnte er sich seiner Bischofs- und sein Söhnchen 
der Koadjutorwürde erfreuen ). Nach seinem Tode jedoch (1580) betrachtete 
König Friedrich II, da er die Wahl Herzog Friedrichs zum Koadjutor niemals 
anerkannt und auch die Verhandlungen, die deswegen zu Odense 1579 geführt 
worden waren, kein Resultat gebracht hatten, sich als freien Herrn des Stiftes 
und beauftragte seinen Kanzler Niels Kaas, den Statthalter Heinrich Rantzau 
und zwei andere Edelleute, sich nach Schleswig zu begeben und das „ihm und der 
Krone heimgefallene“ Stift in seinem Namen in Besitz zu nehmen. In einem 
späteren Schreiben, Hadersleben, den 20. Dezember 1580, versprach er, das Stift 
wieder in seinen alten, der KO. entsprechenden Stand zu bringen, den Kirchen 
und Schulen zum Besten, und begründete eben damit die Besitznahme; was nach 
der KO dem Bischof und den Domherren zukomme, solle ihnen bezahlt werden ). 
Ein neuer Bischof wurde jedoch nicht gewählt, vielmehr galt der Superintendent 
von Eitzen, solange er lebte (bis 1598) als geistlicher Vicebischof. Als nach Eitzens 
Tode Herzog Johann Adolf den Wunsch aussprach, sein Hofprediger und General— 
) Dessen eingehenden Vericht über diese Vorgänge s. bei Rördam S. 715222. 
20) Vgl. zum folgenden bes. Rör dam a. a. O. S. 725 — 32 und Jensen, Zur Gesch. 
des Schleswiger Domkapitels in AfStuKG 2 (18574) S. 451 si. 
17) Im J. 1587 erging der Befehl des Königs, die in Schwabstedter Schloß aufgefundenen 
Dokumente zu registrieren. So entstand das in Mon. ined. IV, 31074 7202 mitgeteilte 
„Schwabstedt⸗Buch“.
	        
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